Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich

Entwurf

(HFKG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 63a, 64 Absatz 2, 66 Absatz 1 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20092, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Zweck und Gegenstand

Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für einen wettbewerbsfähigen und koordinierten gesamtschweizerischen Hochschulbereich von hoher Qualität.

1

2

Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz im Hochschulbereich die Grundlagen für: a.

die Koordination, namentlich durch die Vorgabe gemeinsamer Organe;

b.

die Qualitätssicherung und die Akkreditierung;

c.

die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung;

d.

die Finanzierung von Hochschulen und von anderen Institutionen des Hochschulbereichs;

e.

die Gewährung der Bundesbeiträge.

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen.

1

2

1 2

Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind: a.

die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH);

b.

die Fachhochschulen und die Pädagogischen Hochschulen.

SR 101 BBl 2009 4561

2007-0429

4697

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Für die ETH und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die Grundbeiträge sowie die Bauinvestitions- und die Baunutzungsbeiträge.

3

Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bestimmungen des 5. und des 9. Kapitels dieses Gesetzes.

4

Art. 3

Ziele

Der Bund verfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit im Hochschulbereich insbesondere die folgenden Ziele: a.

Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität;

b.

Förderung der Profilbildung der Hochschulen und des Wettbewerbs unter ihnen, insbesondere im Forschungsbereich;

c.

Förderung der Bildung von Schwerpunkten und der Konzentration von Angeboten unter Wahrung eines vielfältigen Studienangebots von hoher Qualität;

d.

Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstimmung mit der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes;

e.

Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen;

f.

Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse;

g.

Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen;

h.

gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;

i.

Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeboten im Weiterbildungsbereich von Institutionen des Hochschulbereichs gegenüber Anbietern der höheren Berufsbildung.

Art. 4

Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich

Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.

1

2

Er gewährt Beiträge nach diesem Gesetz.

Er führt und finanziert die ETH gestützt auf das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 19913 und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gestützt auf deren Rechtsgrundlagen.

3

3

SR 414.110

4698

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Er kann durch Verordnung der Bundesversammlung Hochschulinstitutionen, die von erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit des Bundes sind, mit Zustimmung des Trägers ganz oder teilweise übernehmen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.

4

Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen Nationalfonds, an die Kommission für Technologie und Innovation sowie an nationale und internationale Bildungs- und Forschungsprogramme.

5

Art. 5

Grundsätze der Aufgabenerfüllung

Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

1

Er achtet auf die von den Trägern gewährleistete Autonomie der Hochschulen sowie auf die Grundsätze der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung.

2

2. Kapitel: Zusammenarbeitsvereinbarung Art. 6 Bund und Kantone schliessen auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie des interkantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.

1

Die Zusammenarbeitsvereinbarung schafft die gemeinsamen Organe nach diesem Gesetz.

2

Sie kann den gemeinsamen Organen die in diesem Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten übertragen.

3

4

Sie regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, überdies: a.

die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele;

b.

die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe.

Widerspricht die Vereinbarung einer Bestimmung dieses Gesetzes, so geht das Gesetz vor.

5

6

Die Vereinbarung wird seitens des Bundes vom Bundesrat abgeschlossen.

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Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

3. Kapitel: Gemeinsame Organe 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 7

Die Organe

Die gemeinsamen Organe sind: a.

die Schweizerische Hochschulkonferenz in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat;

b.

die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;

c.

der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung.

Art. 8

Anwendbares Recht

Für das Personal der gemeinsamen Organe gelten das Bundespersonalrecht und das Haftungsrecht des Bundes. Der Hochschulrat kann gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Abweichungen vom Bundespersonalrecht vorsehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

1

Die gemeinsamen Organe unterstehen dem Datenschutz- und dem Beschaffungsrecht des Bundes.

2

Art. 9

Kostentragung

Der Bund trägt die Kosten für die Führung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz nach Artikel 15.

1

Die übrigen Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz tragen Bund und Kantone je zur Hälfte.

2

Die Plenarversammlung regelt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Tragung der Kosten der anderen gemeinsamen Organe.

3

2. Abschnitt: Schweizerische Hochschulkonferenz Art. 10

Stellung und Funktion

Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund und Kantonen in der Steuerung des Hochschulbereichs.

1

2

Sie tagt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat.

3

Sie verfügt über ein eigenes Budget und eine eigene Rechnung.

4

Der Hochschulrat erlässt ein Organisationsreglement.

4700

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Art. 11

Plenarversammlung

Als Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:

1

a.

dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates;

b.

je einem Mitglied der Regierungen aller Kantone.

Die Plenarversammlung behandelt Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihr insbesondere folgende Zuständigkeiten übertragen: 2

a.

Festlegung der Merkmale der Hochschultypen;

b.

Festlegung der finanziellen Planungsvorgaben für die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung; vorbehalten bleibt die Budgetkompetenz der zuständigen Organe in Bund und Kantonen;

c.

Festlegung der Referenzkosten für die Berechnung der Grundbeiträge an die Hochschulen;

d.

Festlegung der massgeblichen Beitragskategorien nach Disziplinen und Fachbereichen, ihrer Gewichtung sowie der maximalen Studiendauer, die bei der Bemessung der Grundbeiträge sowie der Konkordatsbeiträge zu berücksichtigen sind;

e.

Festlegung von Grundsätzen zur Bestimmung von besonders kostenintensiven Bereichen;

f.

Formulierung von Empfehlungen für die Erhebung von Studiengebühren und für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone;

g.

weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.

Art. 12

Hochschulrat

Als Hochschulrat setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen aus:

1

a.

dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates;

b.

vierzehn Mitgliedern der Regierungen der Trägerkantone der Universitäten, der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen.

Einem Kanton steht nur ein Sitz im Hochschulrat zu. Das Hochschulkonkordat regelt, wie die Trägerkantone im Hochschulrat vertreten sind.

2

Der Hochschulrat behandelt Geschäfte, welche die Aufgaben der Hochschulträger betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihm insbesondere folgende Zuständigkeiten übertragen:

3

a.

Erlass von Vorschriften über: 1. Studienstufen und deren Übergänge sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen, 4701

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

2.

3.

4.

das Akkreditierungsverfahren und die Akkreditierung auf Antrag des Schweizerischen Akkreditierungsrates, die Anerkennung von Abschlüssen, die Weiterbildung in Form von einheitlichen Rahmenvorschriften;

b.

Formulierung von Empfehlungen für die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studentinnen und Studenten;

c.

Beschluss der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Planung für den Hochschulbereich und der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;

d.

Entscheid über die Gewährung der projektgebundenen Bundesbeiträge;

e.

Koordination der allenfalls erforderlichen Beschränkung des Zugangs zu einzelnen Studiengängen;

f.

Oberaufsicht über die von ihm gewählten Organe;

g.

weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.

Art. 13

Teilnahme mit beratender Stimme

Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz teil: a.

die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung und Forschung;

b.

die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie;

c.

die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK);

d.

die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;

e.

die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates;

f.

die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates;

g.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden der schweizerischen Hochschulen;

h.

die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz sind;

i.

weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Traktanden erfordern.

Art. 14

Präsidium

Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.

1

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Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Schweizerische Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest.

2

Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Schweizerischen Hochschulkonferenz mit.

3

Das Präsidium pflegt die Beziehungen zu den gesamtschweizerischen Bildungsund Forschungsinstitutionen sowie den gesamtschweizerischen Vertretungen der Hochschulangehörigen. Es führt periodisch Zusammenkünfte mit diesen Kreisen durch.

4

Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein.

5

Art. 15

Geschäftsführung und Zusammenarbeit

Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

1

Er regelt die Zusammenarbeit des beauftragten Departements mit den andern von Hochschulfragen betroffenen Departementen in einer Verordnung.

2

3

Das beauftragte Departement arbeitet mit der EDK zusammen.

Art. 16 1

Ausschüsse

Der Hochschulrat schafft zur Vorbereitung von Entscheiden: a.

einen ständigen Ausschuss für Fragen der Hochschulmedizin;

b.

einen ständigen Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt;

c.

weitere ständige und nichtständige Ausschüsse nach Bedarf.

Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz sind.

2

Art. 17

Entscheidverfahren in der Plenarversammlung

1

Jedes Mitglied der Plenarversammlung hat eine Stimme.

2

Die Entscheide der Plenarversammlung bedürfen: a.

des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder; und

b.

der Stimme des Bundes.

Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.

3

4703

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Art. 18

Entscheidverfahren im Hochschulrat

Jedes Mitglied des Hochschulrates hat eine Stimme. Zusätzlich erhalten die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone eine bestimmte Anzahl Punkte gemäss ihren Studierendenzahlen. Die Zuteilung der Punkte ist Sache des Hochschulkonkordats.

1

2

Die Entscheide des Hochschulrates bedürfen: a.

des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder;

b.

der Stimme des Bundes; und

c.

des einfachen Mehrs an Punkten.

Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.

3

Art. 19

Einbezug der Bundesversammlung

Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik.

1

Die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen werden den für die Bildung und Forschung zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Kenntnis gebracht.

2

3. Abschnitt: Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen Art. 20

Zusammensetzung und Organisation

Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen setzt sich zusammen aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der schweizerischen Hochschulen.

1

2 Sie konstituiert sich selbst. Sie gibt sich ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

3

Sie verfügt über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.

Art. 21

Aufgaben und Kompetenzen

Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen hat die Aufgaben und die Kompetenzen, die die Zusammenarbeitsvereinbarung ihr überträgt. Dies können sein: a.

die Unterstützung der Koordination und der Kooperation unter den Hochschulen;

b.

die Vertretung der Hochschulen in der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

4704

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

4. Abschnitt: Schweizerischer Akkreditierungsrat und Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung Art. 22

Schweizerischer Akkreditierungsrat

Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15­20 unabhängigen Mitgliedern; diese vertreten insbesondere die Hochschulen, die Arbeitswelt und die Studierenden. Die Lehr- und Forschungsbereiche der Hochschulen sowie die Geschlechter müssen angemessen vertreten sein. Eine Minderheit von mindestens fünf Mitgliedern muss im Ausland tätig sein.

1

Der Hochschulrat wählt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Mitglieder des Akkreditierungsrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

2

Der Akkreditierungsrat entscheidet gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung über Akkreditierungen nach diesem Gesetz.

3

4

Er ist weisungsunabhängig.

5

Er kann sich in Kammern gliedern.

Er organisiert sich selbst. Er erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

6

Er verfügt für sich und die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung über ein eigenes Budget und führt eine eigene Rechnung.

7

Er erlässt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors der Akkreditierungsagentur ein Organisationsreglement für die Akkreditierungsagentur; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

8

Art. 23

Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung

Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Akkreditierungsagentur) ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt.

1

2

Sie ist dem Schweizerischen Akkreditierungsrat unterstellt.

4. Kapitel: Zulassung zu Hochschulen und Studiengestaltung an Fachhochschulen Art. 24

Zulassung zu universitären Hochschulen und Pädagogischen Hochschulen

Die universitären Hochschulen und die Pädagogischen Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe grundsätzlich eine gymnasiale Maturität.

1

4705

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Sie können die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Der Hochschulrat erlässt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit.

2

Art. 25 1

Zulassung zu Fachhochschulen

Die Fachhochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe: a.

eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf;

b.

eine gymnasiale Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf vermittelt hat; oder

c.

eine Fachmaturität in einer dem Fachbereich verwandten Studienrichtung.

Der Hochschulrat konkretisiert gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Fachbereiche. Er kann auch ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.

2

Art. 26

Studiengestaltung an Fachhochschulen

Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Studien auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie, je nach Fachbereich, gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern.

1

2 Auf der ersten Studienstufe bereiten sie die Studierenden in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vor.

Der Hochschulrat erlässt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Grundsätze für das Angebot von Studienprogrammen, insbesondere für die erforderliche Berufsqualifikation auf der ersten und der zweiten Studienstufe.

3

5. Kapitel: Qualitätssicherung und Akkreditierung Art. 27

Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

Die Qualitätssicherung soll gewährleisten, dass die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs in Lehre, Forschung und Dienstleistung hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.

1

Die Qualitätssicherung ist Aufgabe der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

2

Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs schaffen und betreiben ein Qualitätssicherungssystem und überprüfen es periodisch auf seine Wirksamkeit.

3

4706

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Der Hochschulrat erlässt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gewährleistung der Qualitätssicherung.

4

Art. 28 1

2

3

Institutionelle Akkreditierung und Programmakkreditierung

Akkreditiert werden: a.

Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung);

b.

Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs (Programmakkreditierung).

Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für: a.

das Bezeichnungsrecht;

b.

die Gewährung von Bundesbeiträgen;

c.

die Programmakkreditierung.

Die Programmakkreditierung ist freiwillig.

Art. 29

Bezeichnungsrecht

Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut».

1

Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als den Landessprachen.

2

Art. 30 1

Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung

Für die institutionelle Akkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen: a.

Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das Gewähr dafür bietet, dass: 1. Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das Personal entsprechend qualifiziert ist, 2. die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 24 oder 25 erfüllt sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind, 3. eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden sind, 4. die Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte besitzen, 5. die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert wird,

4707

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

6.

7.

die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden, überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt.

b.

Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an.

c.

Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann.

Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in Akkreditierungsrichtlinien.

Dabei trägt er den Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs Rechnung.

2

Art. 31 1

2

Voraussetzungen für die Programmakkreditierung

Für die Programmakkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen: a.

Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs bieten Gewähr für eine Lehre von hoher Qualität.

b.

Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass das Studienprogramm abgeschlossen werden kann.

Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in Akkreditierungsrichtlinien.

Art. 32

Akkreditierungsverfahren

Die Akkreditierungsagentur führt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach diesem Gesetz durch.

1

2

Sie kann mit einer anderen Agentur zusammenarbeiten.

Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs kann eine solche Zusammenarbeit beantragen.

3

Im Übrigen regelt der Hochschulrat das Akkreditierungsverfahren. Dieses muss internationalen Standards entsprechen.

4

Art. 33 1

Entscheid

Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet: a.

aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur über die institutionelle Akkreditierung;

b.

aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die Programmakkreditierung.

4708

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Er kann die Akkreditierung mit Auflagen versehen und für die Erfüllung der Auflagen eine angemessene Frist setzen.

2

Er lehnt die Akkreditierung ab, wenn wesentliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

3

Art. 34

Dauer der Akkreditierung und Erneuerung

Der Hochschulrat bestimmt die Geltungsdauer der Akkreditierung. Diese beträgt sechs bis acht Jahre.

1

Die Akkreditierung kann im gleichen Verfahren wie die erstmalige Akkreditierung erneuert werden.

2

Der Hochschulrat bestimmt die Geltungsdauer der erneuerten Akkreditierung.

Diese beträgt sechs bis acht Jahre.

3

Art. 35

Gebühren

Der Schweizerische Akkreditierungsrat und die Akkreditierungsagentur erheben für ihre Verfügungen und Dienstleistungen grundsätzlich kostendeckende Gebühren.

1

Der Akkreditierungsrat erlässt das Gebührenreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.

2

6. Kapitel: Gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung Art. 36

Grundsätze

Der Bund erarbeitet zusammen mit den Kantonen im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung; er wahrt dabei die Autonomie der Hochschulen und berücksichtigt die unterschiedlichen Aufgaben von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen.

1

2

Die Planung und Aufgabenteilung umfasst: a.

die Festlegung von Prioritäten im Rahmen der gemeinsamen Ziele nach Artikel 3 Buchstaben a­g und von dazu erforderlichen hochschulübergreifenden Massnahmen;

b.

die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;

c.

die Finanzplanung auf gesamtschweizerischer Ebene, namentlich hinsichtlich der Abstimmung zwischen den Beiträgen des Bundes und der Kantone sowie der Trägerfinanzierung.

4709

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Art. 37

Auf der Ebene der einzelnen Hochschulen

Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs erarbeiten eine mehrjährige Entwicklungs- und Finanzplanung. Diese enthält die mehrjährigen Ziele und Schwerpunkte sowie den Finanzbedarf.

1

Die Hochschulen, die anderen Institutionen des Hochschulbereiches und ihre Träger berücksichtigen die Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz und die Empfehlungen der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen.

2

Art. 38

Auf der Ebene der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen

Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen stellt der Schweizerischen Hochschulkonferenz Antrag zur gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Planung und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.

1

Sie stützt sich dabei auf die Entwicklungs- und Finanzplanung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und berücksichtigt:

2

a.

die Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz;

b.

die Finanzplanung von Bund und Kantonen.

Sie ermittelt für die jeweilige Planungsperiode den Koordinationsbedarf unter den Hochschulen und trifft im Hinblick darauf die entsprechenden Massnahmen.

3

Art. 39

Auf der Ebene der Schweizerischen Hochschulkonferenz

Der Hochschulrat verabschiedet die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen und legt darin die Prioritäten und die dazu erforderlichen hochschulübergreifenden Massnahmen im Rahmen der gemeinsamen Ziele fest.

1

Er macht zuhanden der zuständigen Behörden von Bund und Kantonen periodisch eine Aufstellung der für die Zielerreichung erforderlichen finanziellen Mittel.

2

Er kann Massnahmen vorsehen zum Aufbau von Studienangeboten, die im gesamtschweizerischen Interesse liegen und die im Angebot der einzelnen Hochschulen eine ungenügende Berücksichtigung finden.

3

Art. 40

Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen

Die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen dient dazu, die Bildungs- und Forschungsschwerpunkte innerhalb des Hochschulbereiches wirkungsvoll und angemessen zu verteilen und dabei die zur Verfügung stehenden Mittel optimal einzusetzen.

1

Der Hochschulrat bestimmt auf Antrag der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen die kostenintensiven Bereiche und beschliesst die Aufgabenteilung in diesen Bereichen.

2

4710

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Kommt ein Träger diesen Beschlüssen nicht nach, so können die Bundesbeiträge nach diesem Gesetz gekürzt oder verweigert werden.

3

7. Kapitel: Finanzierung 1. Abschnitt: Grundsätze Art. 41 Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt.

1

Er beteiligt sich mit den Kantonen an der Finanzierung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und wendet dabei einheitliche Finanzierungsgrundsätze an.

2

Er stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die Beiträge der öffentlichen Hand wirtschaftlich und wirksam verwendet werden.

3

Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bemühen sich um angemessene Drittmittel.

4

2. Abschnitt: Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Finanzmitteln Art. 42

Vorgehen

Der Hochschulrat ermittelt den Bedarf an öffentlichen Finanzmitteln für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs für jede Planungsperiode.

1

2

Er stützt sich dabei insbesondere auf: a.

die einschlägigen statistischen Resultate des Bundesamts für Statistik;

b.

die Kostenrechnung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs;

c.

die Entwicklungs- und die Finanzpläne der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs;

d.

die Referenzkosten;

e.

die zu erwartenden Studierendenzahlen;

f.

die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung.

4711

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Art. 43

Finanzielle Planungsvorgaben

Die Plenarversammlung legt im Rahmen der Finanzplanungen des Bundes und der Kantone die finanziellen Planungsvorgaben fest, die in einer Planungsperiode zu beachten sind; dazu hört sie vorgängig die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen an.

Art. 44

Referenzkosten

Die Referenzkosten sind die notwendigen Aufwendungen für eine Lehre von hoher Qualität pro Studentin oder Student.

1

Ausgangswerte für die Festlegung der Referenzkosten bilden die durchschnittlichen Kosten der Lehre gemäss den Kostenrechnungen der Hochschulen.

2

Die Ausgangswerte werden so angepasst, dass die Beiträge die Finanzierung einer Lehre von hoher Qualität und die dazu erforderliche Forschung sicherstellen. Dabei wird den Besonderheiten von universitären Hochschulen und von Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche Rechnung getragen.

3

4

Die Plenarversammlung legt die Referenzkosten fest und überprüft sie periodisch.

8. Kapitel: Bundesbeiträge 1. Abschnitt: Beitragsberechtigung Art. 45 1

Voraussetzungen

Hochschulen können vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie: a.

institutionell akkreditiert sind;

b.

öffentliche Bildungsdienstleistungen anbieten; und

c.

eine sinnvolle Ergänzung, Erweiterung oder Alternative zu bestehenden Einrichtungen darstellen.

Andere Institutionen des Hochschulbereichs können vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn sie:

2

a.

institutionell akkreditiert sind;

b.

öffentliche Bildungsdienstleistungen anbieten;

c.

nicht zweckmässig in eine bestehende Hochschule eingegliedert werden können; und

d.

eine im hochschulpolitischen Interesse liegende Aufgabe wahrnehmen und sich in die vom Hochschulrat beschlossene gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung einfügen.

4712

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

3

Öffentliche Bildungsdienstleistungen sind Bildungsdienstleistungen: a.

die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen;

b.

die in öffentlichem und rechtlich festgelegtem Auftrag erfolgen; und

c.

deren Curricula oder Abschlüsse im Rahmen der öffentlichen Bildungspolitik vorgegeben sind.

Art. 46

Entscheid

Der Bundesrat entscheidet über die Beitragsberechtigung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

1

2

Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.

2. Abschnitt: Beitragsarten und Finanzierung Art. 47

Beitragsarten

Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtigter kantonaler Universitäten, Fachhochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs Finanzhilfen aus in Form von:

1

2

a.

Grundbeiträgen;

b.

Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen;

c.

projektgebundenen Beiträgen.

Pädagogische Hochschulen können nur projektgebundene Beiträge erhalten.

Der Bund kann Finanzhilfen in Form von Beiträgen an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs gewähren, wenn die Infrastruktureinrichtungen Aufgaben von gesamtschweizerischer Bedeutung erfüllen. Diese Beiträge betragen höchstens 50 Prozent des Betriebsaufwandes.

3

Art. 48

Kreditbewilligung

Die Bundesversammlung bestimmt die finanziellen Mittel für die Bundesbeiträge mit mehrjährigen Zahlungsrahmen und mit Verpflichtungskrediten.

1

2

Sie beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Zahlungsrahmen: a.

für die Grundbeiträge für die kantonalen Universitäten und für andere Institutionen des Hochschulbereichs;

b.

für die Grundbeiträge für die Fachhochschulen und für andere Institutionen des Hochschulbereichs.

Die Zahlungsrahmen müssen so bemessen sein, dass die entsprechenden jährlichen Zahlungskredite die Beitragssätze gewährleisten.

3

4713

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Verpflichtungskredit für:

4

a.

die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie für die Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs;

b.

die projektgebundenen Beiträge.

3. Abschnitt: Grundbeiträge Art. 49

Verwendungszweck

Grundbeiträge werden an die Betriebsaufwendungen gewährt.

Art. 50

Beitragssätze

Der Bund übernimmt vom Gesamtbetrag der Referenzkosten: a.

20 Prozent bei den kantonalen Universitäten;

b.

30 Prozent bei den Fachhochschulen

Art. 51

Bemessungsgrundsätze

Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entsprechend ihren Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet.

1

Der Anteil Lehre wird auf der Grundlage der Referenzkosten bemessen. Dabei werden die folgenden Kriterien berücksichtigt:

2

3

a.

Anzahl Studierende;

b.

Anzahl Studienabschlüsse;

c.

durchschnittliche Studiendauer;

d.

Betreuungsverhältnisse;

e.

Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachbereichen.

Für die Bemessung des Anteils Forschung werden berücksichtigt: a.

Forschungsleistungen;

b.

die Akquisition von Drittmitteln, insbesondere von Mitteln des Nationalfonds, der EU-Forschungsprogramme, der Kommission für Technologie und Innovation sowie weiterer öffentlicher und privater Quellen.

Höchstens 10 Prozent des jährlichen Gesamtbetrags werden den Beitragsberechtigten ausgerichtet entsprechend dem Anteil ihrer ausländischen Studierenden an der Gesamtzahl der an Schweizer Hochschulen studierenden Ausländerinnen und Ausländer.

4

4714

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Der Bundesrat legt die Anteile sowie die Kombination und die Gewichtung der Bemessungskriterien fest. Er legt sie so fest, dass sie zur Verwirklichung der Ziele gemäss Artikel 3 dieses Gesetzes beitragen. Er berücksichtigt dabei:

5

a.

die von der Schweizerischen Hochschulkonferenz festgelegten Disziplinenund Fachbereichsgruppen sowie deren Gewichtung und die maximale Studiendauer;

b.

die Besonderheiten von universitären Hochschulen und Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche.

6

Er überprüft die Festlegungen periodisch.

7

Er erlässt die für die Berechnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.

8

Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.

Art. 52

Entscheid

1

Das zuständige Departement entscheidet über die Gewährung der Grundbeiträge.

2

Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen.

Art. 53

Feste Beiträge an Hochschulinstitutionen

Das zuständige Bundesamt kann beitragsberechtigten Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht Hochschulen sind, Leistungsaufträge erteilen oder Leistungsvereinbarungen mit ihnen abschliessen und ihnen anstelle von Grundbeiträgen nach den Artikeln 50­52 feste Beiträge an den Betriebsaufwand ausrichten.

1

2

Ein solcher Beitrag darf 45 Prozent des Betriebsaufwands nicht überschreiten.

Der Hochschulrat erlässt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Grundsätze über die Gewährung fester Beiträge.

3

4. Abschnitt: Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge Art. 54

Verwendungszweck und Ausnahmen

Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge werden gewährt für den Erwerb, die langfristige Nutzung, die Erstellung oder die Umgestaltung von Bauten, die der Lehre, der Forschung oder anderen Hochschulzwecken zugute kommen.

1

2

Keine Beiträge werden gewährt an: a.

die Kosten von Landerwerb und -erschliessung;

b.

die Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt;

c.

öffentliche Abgaben, Abschreibungen und Kapitalzinsen.

Für Universitätskliniken werden keine Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge gewährt.

3

4715

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Art. 55 1

2

Voraussetzungen

Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben: a.

Kosten von mehr als fünf Millionen Franken auslöst;

b.

wirtschaftlich ist;

c.

die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt;

d.

hohe ökologische und energetische Standards beachtet; und

e.

behindertengerecht ausgestaltet wird.

Baunutzungsbeiträge werden gewährt, wenn: a.

die Nutzung jährlich wiederkehrende Kosten von mehr als 300 000 Franken auslöst;

b.

die Nutzung für mindestens 5 Jahre fest vereinbart ist;

c.

die Nutzung wirtschaftlich ist;

d.

die Nutzung die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt;

e.

der genutzte Bau hohe ökologische und energetische Standards erfüllt; und

f.

der genutzte Bau behindertengerecht ausgestaltet ist.

Art. 56

Höchstbeitragssätze

Der vom Bund finanzierte Anteil beträgt höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.

Art. 57

Berechnung

Der Bundesrat regelt die Berechnung der anrechenbaren Aufwendungen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.

1

Er kann eine pauschale Berechnungsmethode, namentlich Höchstansätze je Quadratmeter Nutzfläche, vorsehen.

2

Art. 58

Entscheid

Das zuständige Departement entscheidet über Gesuche um Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge.

1

2

Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen.

4716

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

5. Abschnitt: Projektgebundene Beiträge Art. 59

Verwendungszweck und Voraussetzungen

Mehrjährige projektgebundene Beiträge können für Aufgaben von gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung ausgerichtet werden.

1

Aufgaben von gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn sie zum Gegenstand haben:

2

a.

die Bildung von Kompetenzzentren von nationaler oder regionaler Bedeutung, welche von mehreren Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemeinsam getragen werden;

b.

die Verwirklichung von international herausragenden Programmen;

c.

die Profilbildung und die Aufgabenteilung unter den Hochschulen;

d.

die Förderung der Mehrsprachigkeit im Bereiche der Landessprachen;

e.

die Förderung der Chancengleichheit und der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann;

f.

die Förderung der nachhaltigen Entwicklung zum Wohle heutiger wie auch zukünftiger Generationen.

Die an den Projekten beteiligten Kantone, Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.

3

Art. 60

Bemessungsgrundlagen und Befristung

Die projektgebundenen Beiträge werden aufgrund der Kosten für Planung, Aufbau und Betrieb eines Projektes ausgerichtet.

1

2

Sie werden befristet ausgerichtet.

Art. 61 1

Entscheid und Leistungsvereinbarung

Der Hochschulrat entscheidet über die Ausrichtung projektgebundener Beiträge.

Gestützt auf den Entscheid des Hochschulrats schliesst das zuständige Departement mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden festgelegt:

2

a.

die zu erreichenden Ziele;

b.

die Formen der Ergebniskontrolle;

c.

die Folgen mangelhafter Zielerreichung.

4717

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

9. Kapitel: Bezeichnungs- und Titelschutz, Sanktionen und Rechtsschutz Art. 62

Bezeichnungs- und Titelschutz

Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «Fachhochschulinstitut» oder «universitäres Institut») dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkreditiert sind.

1

Die Titel der Absolventinnen und Absolventen der diesem Gesetz unterstehenden universitären Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sind nach ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen geschützt.

2

Art. 63

Strafbestimmungen

Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Sprache, so werden die Verantwortlichen der Institution bestraft:

1

2

a.

mit Busse bis zu 200 000 Franken bei Vorsatz;

b.

mit Busse bis zu 100 000 Franken bei Fahrlässigkeit.

Die Strafverfolgung obliegt dem Kanton, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat.

Art. 64

Verwaltungsmassnahmen

Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt oder werden allfällige Auflagen nicht innert der gesetzten angemessenen Frist erfüllt, so trifft der Schweizerische Akkreditierungsrat die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen.

1

2

Als Verwaltungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht: a.

die Mahnung;

b.

die Auferlegung von Auflagen;

c.

der Entzug der Akkreditierung.

Die Verwaltungsmassnahmen der Subventionsbehörden des Bundes richten sich nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19904, diejenigen der Kantone nach dem Hochschulkonkordat.

3

Art. 65

Rechtsschutz

Verfügungen, die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen oder der Zusammenarbeitsvereinbarung erlassen werden, können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

1

4

SR 616.1

4718

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

2

Verfügungen des Bundesrates über die Beitragsberechtigung sind nicht anfechtbar.

3

Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.

10. Kapitel: Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss internationaler Verträge Art. 66 Der Bundesrat kann für den Bereich der Hochschulen völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

1

a.

die internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Studienstrukturierung sowie der Anerkennung von Studienleistungen, Studienabschlüssen und Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich;

b.

die Förderung der internationalen Mobilität;

c.

die Beteiligung an internationalen Förderungsprogrammen und -projekten.

In den Verträgen nach Absatz 1 kann der Bundesrat auch Vereinbarungen treffen über:

2

a.

die Finanzkontrolle und die Audits;

b.

die Personensicherheitsprüfungen;

c.

die Sicherung und die Zuteilung des im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit entstehenden oder benötigten geistigen Eigentums;

d.

die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen;

e.

den Beitritt zu internationalen Organisationen.

Der Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen wirken gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung an der Vorbereitung dieser Abkommen mit. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt das Verfahren der Mitwirkung.

3

11. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug Art. 67

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, soweit der Vollzug dieses Gesetzes in seine Zuständigkeit fällt.

4719

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Art. 68

Allgemeinverbindlicherklärung von Hochschulkonkordaten

Die Allgemeinverbindlicherklärung interkantonaler Verträge im Hochschulbereich richtet sich nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20035 über den Finanz- und Lastenausgleich.

Art. 69

Evaluation

Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle vier Jahre Bericht über die aufgewendeten öffentlichen Mittel und die Auswirkungen des Finanzierungssystems auf die Haushalte von Bund und Kantonen sowie auf die Hochschulen, die andern Institutionen des Hochschulbereichs und ihre Disziplinen.

1

2

Er hört dazu vorgängig den Hochschulrat an.

Art. 70

Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome

Das zuständige Bundesamt stellt auf Gesuch hin mit Verfügung die Gleichwertigkeit ausländischer Diplome mit schweizerischen Fachhochschuldiplomen im Hinblick auf deren Verwendung auf dem Arbeitsmarkt fest.

1

Es kann Dritte mit der Feststellung der Gleichwertigkeit beauftragen; diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.

2

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Art. 71 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts sind im Anhang geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 72

Anpassung der Beitragssätze

Weicht der Umfang der erstmals nach diesem Gesetz ermittelten durchschnittlichen jährlichen Grundbeiträge des Bundes erheblich ab vom Umfang der durchschnittlich jährlich entrichteten Betriebs- und Grundbeiträge des Bundes für kantonale Universitäten und Fachhochschulen innerhalb einer vierjährigen Periode nach bisherigem Recht, so beantragt der Bundesrat gleichzeitig mit dem erstmals auf der Grundlage dieses Gesetzes beantragten Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge die Anpassung der Beitragssätze nach Artikel 50.

1

Der Bundesrat legt die vierjährige Beitragsperiode und die Kriterien der Erheblichkeit nach Absatz 1 fest.

2

3

5

Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.

SR 613.2

4720

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Art. 73

Zulassung zu Fachhochschulen

Bis zur Festlegung durch den Hochschulrat gelten für die Zulassung zu Fachhochschulen die Bestimmungen nach den Absätzen 2­4.

1

Die prüfungsfreie Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Design setzt voraus:

2

a.

eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf;

b.

eine eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermittelt hat.

Für die Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen Gesundheit, soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste, angewandte Psychologie sowie angewandte Linguistik gelten die folgenden am 31. August 2004 massgeblichen Beschlüsse6:

3

4

a.

Beschluss der Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über den Fachhochschulbereich Gesundheit;

b.

Beschluss der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über den Fachhochschulbereich soziale Arbeit;

c.

Beschlüsse der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Musikhochschulen, die Hochschulen für Theater, die Hochschulen für Gestaltung und Kunst, den Fachhochschulbereich angewandte Psychologie und den Fachhochschulbereich angewandte Linguistik.

Das zuständige Departement bestimmt: a.

welche zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen werden dürfen;

b.

welche Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge gelten;

c.

die Lernziele der einjährigen Arbeitswelterfahrung in den einzelnen Fachbereichen.

Art. 74

Kohäsionsbeiträge

In den ersten Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können durchschnittlich sechs Prozent der Mittel, die für die Ausrichtung der Grundbeiträge zur Verfügung stehen, eingesetzt werden, um diejenigen Hochschulen zu unterstützen, deren

1

6

Nicht in der AS veröffentlicht. Der Text dieser Beschlüsse kann beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern bezogen und unter www.bbt.admin.ch eingesehen werden.

4721

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Grundbeiträge durch die Änderung der Berechnungsmethode bei der Finanzierung um mehr als fünf Prozent sinken.

Die Ausrichtung von Kohäsionsbeiträgen ist degressiv auszugestalten und spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzustellen.

2

Art. 75

Beitragsberechtigung und Akkreditierung

Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs müssen sich bis Ende 2016 im Sinne dieses Gesetzes institutionell akkreditieren lassen.

1

Die Beitragsberechtigungen aufgrund des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19997 sowie des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19958 bleiben bis zur Entscheidung des Schweizerischen Akkreditierungsrates über die institutionelle Akkreditierung bestehen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2016.

2

Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach dem 1. Januar 2011 nach bisherigem Recht akkreditiert worden sind, gelten bis Ende 2018 als institutionell akkreditiert.

3

Art. 76

Bezeichnungsrecht und Sanktionen

Für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht nach diesem Gesetz institutionell akkreditiert werden oder gemäss Artikel 75 Absatz 3 bis Ende 2018 als institutionell akkreditiert gelten, richten sich das Bezeichnungsrecht und die entsprechenden straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen bis zum 31. Dezember 2016 nach bisherigem Recht.

Art. 77

Hängige Gesuche

Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

1

2

Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.

Art. 78

Schutz erworbener Titel im Fachhochschulbereich

Die Titel für eidgenössisch anerkannte Fachhochschul-, Bachelor-, Master- oder Weiterbildungsmasterdiplome bleiben nach bisherigem Recht geschützt.

1

Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen.

2

3 Er sorgt für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln.

7 8

SR 414.20; AS 2008 307 SR 414.71

4722

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Art. 79

Vorläufige Regelungen der Kantone im Fachhochschulbereich

Die Kantonsregierungen können die Anpassungen ihrer Fachhochschulgesetzgebungen während 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg erlassen, soweit dies unerlässlich ist.

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 80 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten unter Vorbehalt von Absatz 3.

Die Bestimmungen über die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung (6. Kapitel; Art. 36­40), über die Finanzierung (7. Kapitel; Art. 41­44) und die Bundesbeiträge (8. Kapitel; Art. 45­61) werden spätestens innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen in Kraft gesetzt.

3

4723

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Anhang (Art. 71)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Das Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19959 wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200510 Art. 32 Abs. 1 Bst. d Aufgehoben

2. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200211 Art. 39 Abs. 2 Aufgehoben

3. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199112 Art. 3 Abs. 3 und 4 Sie koordinieren ihre Tätigkeit und wirken im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes an der Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs und der Forschung mit. Sie beteiligen sich an der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Planung und an der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.

3

Die ETH weisen zuhanden der Schweizerischen Hochschulkonferenz ihre durchschnittlichen Kosten der Lehre pro Studentin oder Student aus.

4

9 10 11 12

AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635 SR 173.32 SR 412.10 SR 414.110

4724

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Art. 10a

Qualitätssicherung und Akkreditierung

Die ETH überprüfen periodisch die Qualität ihrer Lehre, ihrer Forschung und ihrer Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung und -entwicklung.

1

Sie schaffen und betreiben zu diesem Zweck ein Qualitätssicherungssystem nach Artikel 27 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom ...13 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.

2

3

Sie lassen sich institutionell akkreditieren.

Art. 25 Abs. 1 Bst. g 1

Der ETH-Rat: g.

ist für die Sicherstellung der Koordination und der Planung nach dem Bundesgesetz vom ...14 über die Förderung und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich verantwortlich;

4. Forschungsgesetz vom 7. Oktober 198315 Art. 5a Abs. 3 Er nimmt aus eigener Initiative oder im Auftrag des Bundesrates, des Eidgenössischen Departements des Innern, des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder der Schweizerischen Hochschulkonferenz zu einzelnen wissenschafts-, forschungs- und technologiepolitischen Vorhaben oder Problemen Stellung.

3

5. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199216 Art. 3 Abs. 1 Die Bundesstatistik ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.

1

13 14 15 16

SR ...; BBl 2009 4697 SR ...; BBl 2009 4697 SR 420.1 SR 431.01

4725

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

6. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200617 Art. 12 Abs. 3 Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und des Hochschulrats die Anzahl Studienkreditpunkte nach Absatz 2 Buchstabe a.

3

Art. 23 Abs. 1 Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen nach dem Bundesgesetz vom ...18 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) und nach diesem Gesetz akkreditiert sein. Es findet nur ein Akkreditierungsverfahren statt. Dieses richtet sich nach Artikel 32 HFKG.

1

Art. 24

Studiengänge

Ein Studiengang, der zu einem eidgenössischen Diplom führen soll, wird akkreditiert, wenn er die Voraussetzungen nach Artikel 31 HFKG19 sowie die folgenden Kriterien erfüllt: 1

2

a.

Er erlaubt es den Studierenden, die Ausbildungsziele für den von ihnen gewählten universitären Medizinalberuf zu erreichen.

b.

Er befähigt die Studierenden zur Weiterbildung.

Vor der Akkreditierung wird die Medizinalberufekommission angehört.

Der Bundesrat kann besondere Akkreditierungsvoraussetzungen zur Struktur der Studiengänge und zum Evaluationssystem für die Studierenden erlassen, wenn dies für die Vorbereitung zur eidgenössischen Prüfung unerlässlich ist. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.

3

Gliederungstitel vor Art. 26

3. Abschnitt: Akkreditierungsverfahren für Weiterbildungsgänge Art. 26 Abs. 1 Die für einen Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation stellt der Akkreditierungsinstanz (Art. 47 Abs. 2) ein Akkreditierungsgesuch.

1

17 18 19

SR 811.11 SR ...; BBl 2009 4697 SR ...; BBl 2009 4697

4726

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Art. 27 Abs. 1 Das Akkreditierungsorgan (Art. 48 Abs. 2) setzt zur Prüfung der Weiterbildungsgänge Expertenkommissionen ein.

1

Art. 30 Abs. 1 Wird die Akkreditierung mit Auflagen verbunden, so muss die für den Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation innerhalb der beim Akkreditierungsentscheid festgelegten Fristen die Erfüllung der Auflagen nachweisen.

1

Art. 31

Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsganges

Jede grundlegende Änderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Weiterbildungsgangs ist der Akkreditierungsinstanz zur Kenntnis zu bringen.

1

Läuft die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwider, so kann die Akkreditierungsinstanz Auflagen festlegen.

2

Art. 32 Abs. 1 Die Kosten für die Akkreditierung der Studiengänge werden nach Artikel 35 HFKG20 finanziert.

1

Art. 47 Abs. 1 1 Zuständig für die Akkreditierung von Studiengängen, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, ist der Schweizerische Akkreditierungsrat nach Artikel 22 HFKG21.

Art. 48

Akkreditierungsorgan

Zuständig für die Prüfung der Akkreditierungsgesuche von universitären Hochschulen ist die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 23 HFKG22 oder, auf Antrag der gesuchstellenden Institution an die Akkreditierungsagentur, eine international anerkannte Akkreditierungsinstitution.

1

Der Bundesrat bestimmt das Akkreditierungsorgan für die Prüfung von Akkreditierungsgesuchen der für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Institution. Er kann diese Aufgabe der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung übertragen.

2

20 21 22

SR ...; BBl 2009 4697 SR ...; BBl 2009 4697 SR ...; BBl 2009 4697

4727

Förderung der Hochschulen und Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. BG

Art. 50 Abs. 1 Bst. a und c 1

Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a.

Sie berät das Akkreditierungsorgan, den Bundesrat, das Departement und den Hochschulrat in Fragen der Aus- und der Weiterbildung.

c.

Sie erstattet dem Departement und dem Hochschulrat regelmässig Bericht.

Art. 57 Aufgehoben

4728