Antwort des Bundesrates auf das Schreiben der GPK-S vom 17. Februar 2009 betreffend Inspektion zur Führung und Beaufsichtigung der Arbeitslosenversicherung durch den Bund vom 22. April 2009

Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle über die Führung und die Beaufsichtigung der Arbeitslosenversicherung durch den Bund und zum Brief der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) vom 17. Februar 2009 nehmen wir nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Kommissionspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. April 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2009-0898

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 hat die GPK-S dem Bundesrat den Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zur Inspektion der Führung und Beaufsichtigung der Arbeitslosenversicherung durch den Bund sowie ihre Schlussfolgerungen zu diesem Bericht zukommen lassen. Die GPK-S ortet in verschiedenen Bereichen unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit Optimierungsspielraum und unterbreitet dem Bundesrat 14 Empfehlungen.

Der Bundesrat bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Zu den einzelnen Empfehlungen äussert er sich wie folgt.

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Stellungnahme des Bundesrates

Empfehlung 1: Die Vertretung der Wissenschaft ist in der Aufsichtskommission zu verstärken Antwort Gemäss Artikel 89 AVIG ist es primäre Aufgabe der Aufsichtskommission, Grundsatzentscheide zur Führung und Kontrolle des Ausgleichsfonds zu treffen. Diese Kommission hat in erster Linie die Aufsicht über die Finanzen sowie Budget- und Rechnungskompetenz.

Die Aufsichtskommission entscheidet unter anderem über Beiträge für die Arbeitsmarktforschung. Deshalb steht in der Regel der Wissenschaft ein Sitz in der Kommission offen. In der Vergangenheit hat sich jedoch gezeigt, dass es nicht immer leicht ist, den Sitz mit einem Arbeitsmarktforscher oder einer Arbeitsmarktforscherin zu besetzen. Einerseits gibt es nicht viele Personen, die in diesem Forschungsbereich spezialisiert sind. Andererseits üben die Forscherinnen und Forscher, die in Frage kämen, eine gewisse Zurückhaltung, wenn es darum geht, sich in der Kommission zu engagieren; denn sie sind an Projekten der Aufsichtskommission interessiert und gerieten, falls sie einen Auftrag erhielten durch eine Tätigkeit in der Aufsichtskommission in einen Interessenskonflikt. Es zeigte sich zudem im Falle von WTO-Ausschreibungen für Forschungsaufträge, dass die Bereitschaft ausländischer Expertinnen und Experten, sich in die schweizerischen institutionellen Gegebenheiten einzuarbeiten, sehr begrenzt ist. Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die Wissenschaft heute bereits angemessen in der Aufsichtskommission vertreten ist. Er wird auch in Zukunft bemüht sein, diese Vertretung sicherzustellen.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Forschung über zwei Schienen in den Vollzug des AVIG einbezogen wird: ­

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Das Employment-Labour-and-Social-Affairs-Komitee (ELSA) der OECD und seine Untergruppen bieten die Möglichkeit, den aktuellen wissenschaftlichen Stand und die entsprechenden internationalen Erfahrungen nutzbar zu machen. Vor allem die Teilnahme an thematischen Reviews bietet dazu Gelegenheit. Gegenwärtig wird in Zusammenarbeit mit der OECD eine

Review zu Aktivierungspolitiken erstellt. In diese Arbeiten werden regelmässig die Arbeitsmarktexpertinnen und -experten aus der Wissenschaft einbezogen.

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Zur Erhöhung der Transparenz hat die Aufsichtskommission 2008 ein Forschungskonzept verabschiedet und publiziert. Dies erwies sich umso mehr als notwendig, als neben den etablierten Universitätsinstituten vermehrt auch der Kontakt zu Forscherinnen und Forschern in den Fachhochschulen gesucht werden soll. Die ersten Erfahrungen mit dem publizierten Forschungskonzept sind positiv. Das Interesse der Forscherinnen und Forschern ist gross, und es ist zu erwarten, dass daraus sinnvolle Projekte resultieren.

Es soll aber auch in Zukunft nicht Ziel der Aufsichtskommission sein, die Quantität der Forschungsaufträge auszuweiten. In Grundsatzfragen steht das SECO zudem in permanentem Kontakt mit den Arbeitsmarktexpertinnen und -experten der Wissenschaft.

Empfehlung 2: Auswahlkriterien der Sozialpartner für die Mitgliedschaft in der Aufsichtskommission auf Repräsentativität und Transparenz überprüfen und gegebenenfalls verbessern Antwort Gemäss Artikel 89 Absatz 6 AVIG besteht die Kommission aus je 7 Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden und aus 7 Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Kantonen und Wissenschaft. Gemäss Artikel 89 Absatz 7 AVIG werden die Mitglieder vom Bundesrat gewählt und der oder die Vorsitzende von diesem eingesetzt. Durch diese Verteilung der Sitze ist das nötige Gleichgewicht gewährleistet. Vonseiten des Bundes ist auch die Eidgenössische Finanzverwaltung in der Kommission vertreten. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Kommission repräsentativ zusammengesetzt ist. Bei der Auswahl der Mitglieder spielen die Dachverbände auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite eine wichtige Rolle. Die Sozialpartner achten darauf, dass die verschiedenen Branchen angemessen vertreten sind. Sämtliche Interessengruppierungen haben Praktikerinnen und Praktiker in ihren Reihen, die mit Vollzugsfragen bestens vertraut sind. Diese Mischung aus Vertreterinnen und Vertretern aus Praxis und Politik hat sich bewährt.

Zudem sind in Artikel 89 AVIG die vorwiegenden Aufgaben der Aufsichtskommission festgelegt. Weitergehende Bestimmungen über das Funktionieren der Aufsichtskommission oder Rahmenbedingungen dafür finden sich im AVIG jedoch nicht. Verschiedene im Bericht der GPK-S geäusserte Optimierungsmöglichkeiten können mit einem Reglement für die Aufsichtskommission realisiert werden. Die Ausgleichsstelle wird die Erarbeitung eines solchen Reglements an die Hand nehmen.

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Empfehlung 3: Ergreifen von organisatorischen Massnahmen, damit die Behandlung der Verwaltungskosten frei von potenziellen Interessenkonflikten erfolgen kann Antwort Die in Artikel 89 Absatz 5 AVIG festgehaltene Budget- und Rechnungskompetenz der Aufsichtskommission gilt für die Arbeitslosenkassen, die Kantone und die arbeitsmarktlichen Massnahmen insofern nur beschränkt, als die Voranschläge der Aufsichtskommission lediglich zur Kenntnis vorgelegt werden. Obwohl einige Mitglieder der Aufsichtskommission Mitarbeitende der Vollzugsstellen sind, darf festgehalten werden, dass die Mehrheit der Mitglieder der Aufsichtskommission nicht direkt die Vollzugsstellen vertritt. Zudem sind die Interessenvertreterinnen und -vertreter der Vollzugsstellen aufgeteilt auf Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreterinnen und -vertreter, was eine implizite Kontrollwirkung entfaltet. Schliesslich zeigt die Tatsache, dass in der Arbeitslosenversicherung bezüglich wirkungsorientierter Steuerung der Vollzugsstellen fortschrittliche Lösungen eingeführt und umgesetzt wurden, dass die aktuelle Zusammensetzung der Aufsichtskommission ein gutes Funktionieren des Vollzugs gewährleistet.

Das geplante Reglement wird zudem Bestimmungen enthalten, die das Risiko potenzieller Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Erarbeitung von neuen Vereinbarungen und der Veränderung von gesetzlichen Grundlagen in der Aufsichtskommission beseitigen.

Empfehlung 4: Das Risiko einer Ausweitung der Kategorien der Leistungsempfängerinnen und -empfänger, die in den Bereich der Arbeitslosenversicherung fallen, im Rahmen des Risikomanagements des Bundes eng verfolgen Antwort Für den ALV-Fonds wird bereits ein umfassendes Risikomanagement geführt, welches von der internen Revision des SECO koordiniert wird.

Die interne Revision der Direktion für Arbeit initialisierte im Jahr 2001 die Erstellung einer Risikoanalyse für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung, welche in der Folge in Arbeitsgruppen, bestehend aus allen Ressortleiterinnen und -leitern und einzelnen Mitarbeitenden, erarbeitet wurde. Die interne Revision übernahm dabei die Koordination, während der Leistungsbereich Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung die Risiken auf der Basis einheitlicher Kriterien identifizierte und bewertete. Unter die Risiken fallen alle potenziellen Gefahren,
welche die Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit der eingesetzten Mittel beinträchtigen können. Massgebend sind nicht nur finanzielle und vergangenheitsorientierte, sondern auch operationelle und zukünftige Sachverhalte.

Im Dezember 2004 verabschiedete der Bundesrat die Risikopolitik des Bundes und beauftragte die Departemente mit der Umsetzung eines Risikomanagements. Die interne Revision erstellte in der Folge zusammen mit den Linienstellen eine Risikoanalyse über das gesamte SECO, welche sämtliche Leistungsbereiche und für die ALV zum Teil verdichtete Risikofelder beinhaltet. Um die Kontinuität des bestehenden Risikomanagements zu gewährleisten, wird für die ALV die bisherige detailliertere Risikoanalyse beibehalten. Bei der Integration der Risikoanalyse der ALV in die 3316

Risikoanalyse SECO werden oftmals mehrere Risikofelder aggregiert, wobei jeweils der Wert des höchsten Risikofaktors berücksichtigt wird. Abgesehen davon sind der Aufbau und die Methodik der beiden Risikoanalysen identisch.

Es werden die grössten Bruttorisiken sowie die grössten Restrisiken ausgewiesen.

Im Jahr 2009 wird die gesamte Risiko-Landschaft überarbeitet und auf die verbesserte Koordination mit dem SECO und dem EVD ausgerichtet.

Innerhalb der aktuell betroffenen Kategorien der Leistungsempfängerinnen und -empfänger minimiert die Ausgleichsstelle die festgestellten Risiken, indem verschiedenste Massnahmen zur Risiko-Verminderung ergriffen werden. Entscheide betreffend eventuelle Ausweitung der Kategorien der Leistungsempfängerinnen und -empfänger liegen ohnehin in der Kompetenz von Bundesrat und Parlament.

Empfehlung 5: Ergreifen von Massnahmen, welche den durch die Evaluation identifizierten Optimierungsspielraum im Bereich der Führung und Steuerung der Arbeitslosenkassen und der kantonalen Amtsstellen nutzen. Dabei ist ­ soweit sinnvoll ­ auf eine Gleichbehandlung der Arbeitslosenkassen und der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zu achten. So wären beispielsweise Massnahmen zu ergreifen, damit finanzielle Konsequenzen von Fehlentscheiden (z.B. wenn das RAV die Vermittlungsfähigkeit einer arbeitslosen Person zu Unrecht bejaht und dadurch unberechtigte Leistungsbezüge aus der Arbeitslosenversicherung resultieren) zu Lasten des Entscheidorgans gehen.

Antwort Leistungsvereinbarung 2009 der Arbeitslosenkassen Im Januar 2009 wurde eine neue Leistungsvereinbarung der Arbeitslosenkassen eingeführt. Diese neue Vereinbarung basiert auf Grundsätzen, welche vorab mit der Aufsichtskommission und deren Subkommission Finanzen abgestimmt wurden. Die bisherige Zielsetzung, nämlich Effizienzsteigerung durch leistungsorientierte Anreize, blieb oberstes Prinzip. Ein Vernehmlassungsverfahren bei den Kassenträgern fand ebenfalls statt.

In der neuen Vereinbarung werden die von den Kassen erzielten bedeutenden Effizienzfortschritte berücksichtigt, und es wird damit ein spezieller Fokus auf Effizienzfortschritte gelegt, welche eine Reduktion der gesamten Kosten bewirken.

Mit der Haftung und der Haftungsrisikovergütung besteht ein eigenständiges finanzielles Anreizsystem zur Steuerung der Qualität. Die
Qualität aus Sicht der Kundinnen und Kunden wird darüber hinaus mittels Kundenbefragungen erhoben. Diese ergaben im Jahr 2005 ein sehr gutes Resultat. Die nächste Befragung ist für 2009 geplant.

Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung im SECO beobachtet die Entwicklungen bezüglich Leistung und Wirkung laufend und ergreift gegebenenfalls notwendige Massnahmen.

Revision der Vollzugsstellen ­ Haftung der Träger Das AVIG macht in den Artikeln 82 und 85g sowohl die Kassenträger als auch die Kantone für Schäden haftbar, die von ihren Kassen und Amtsstellen absichtlich oder fahrlässig verursacht worden sind.

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Die Revisionen bei Kassen und Amtsstellen bzw. bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren unterscheiden sich also nicht in der Haftungsfrage, sondern vielmehr in den ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben und den damit verbundenen Risiken.

Es liegt auf der Hand, dass die Kassenaufgaben mit den fünf Leistungsbereichen (Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Schlechtwetter, Insolvenz und arbeitsmarktliche Massnahmen) für den Ausgleichsfonds ein weit grösseres Missbrauchs- und Schadenspotenzial aufweisen als diejenigen der Amtsstellen. Dementsprechend wird der Kassenrevision eine grössere Bedeutung beigemessen, was sich im kürzeren (zweistatt dreijährigen) Revisionszyklus und in einer höheren Revisionsquote ausdrückt.

Anlässlich der Revisionen haben sowohl die Kassen als auch die RAV für unrechtmässige Auszahlungen bzw. gesetzeswidriges Verhalten im Rahmen der vorgegebenen Beanstandungswege einzustehen.

Das AVIG überträgt den kantonalen Amtsstellen (kantonale Arbeitsämter) fast ausschliesslich Aufgaben im Bewilligungs- und Entscheidungsbereich. Das Ergebnis wird dem Antragssteller jeweils mittels Verfügung eröffnet. Gemäss Artikel 102 Absatz 1 AVIG und Artikel 128a AVIV ist das SECO in diesem Verfahren ebenfalls beschwerdelegitimiert und kann somit auf nicht korrekte Entscheide der kantonalen Amtsstellen reagieren.

Die Ausgleichsstelle bearbeitet zurzeit ein Projekt, dank dem in Zukunft ein risikoorientiertes und ganzheitliches Revisions- und Kontrollkonzept zur Anwendung gelangen kann (vgl. dazu auch Antwort auf Empfehlung 10).

Empfehlung 6: Definition und Anwendung eines transparenten Informationskonzeptes für die Aufsichtskommission Antwort Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die Aufsichtskommission über ein transparentes Informationskonzept verfügen sollte. In den Ausführungen zu Empfehlung 2 wird in dem Sinne vorgeschlagen, verschiedene im Bericht der GPK-S geäusserte Optimierungsmöglichkeiten mittels eines Reglements für die Aufsichtskommission zu realisieren. Das Informationskonzept und dessen Anwendung soll ein Teil dieses Reglements werden.

Empfehlung 7: Ergreifen von Massnahmen, damit der durch die Evaluation identifizierten Kritik im Bereich der finanziellen Beteiligung des Bundes an den Kosten der Ausgleichsstelle in Zukunft in geeigneter Form Rechnung getragen wird Antwort Die
Personalkosten der Ausgleichsstelle werden einerseits über einen Bundeskredit, anderseits über den Arbeitslosenversicherungsfonds (ALV-Fonds) finanziert. Bund und Kantone beteiligen sich zudem an den durch den ALV-Fonds getragenen Kosten von arbeitsmarktlichen Massnahmen und Vermittlung. Schliesslich deckt der Bund ein allfälliges Defizit des ALV-Fonds über Tresoreriedarlehen. Diese gesetzlich festgelegten Finanzierungsmodalitäten ermöglichen einen effizienten Vollzug der Arbeitslosenversicherung. Der Bundesrat wird unter Berücksichtigung der gesetz3318

lichen Vorgaben und der finanziellen Situation des Bundes darauf achten, dass der Ausgleichsstelle genügend finanzielle Ressourcen zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung stehen.

Empfehlung 8: Treffen von organisatorischen Vorkehrungen, damit Themen im Bereich der aktuellen Entwicklung und künftiger Trends, die aufgrund von Interessenkonflikten der Kommissionsmitglieder allenfalls tabu sind, zusätzlich durch eine kompetente Stelle in der Bundesverwaltung, welche nicht den gleichen Interessenkonflikten ausgesetzt ist, verfolgt werden Antwort Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung ist Teil der Direktion für Arbeit innerhalb des SECO. Die Direktion für Arbeit ist verantwortlich für die Festlegung einer effizienten Arbeitsmarktpolitik und wichtige strategische Entscheide werden letztlich auch der Geschäftsleitung des SECO vorgelegt. Diese Zuordnung gewährleistet eine Unabhängigkeit von der Aufsichtskommission, welche den Bundesrat in Rechtsetzungsverfahren berät und ihm Anträge stellen kann. Durch die paritätische Vertretung aller Interessengruppierungen (Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und öffentliche Hand) ist eine ausgewogene Meinungsbildung innerhalb der Kommission sichergestellt. Einzelinteressen behindern die Diskussion von Trends und aktuellen Entwicklungen nicht.

Empfehlung 9: Definition einer effizienten Strategie zur Nutzung der Forschungsresultate im Bereich der Arbeitslosenversicherung Antwort Die Strategie zur Nutzung der Forschungsresultate im Bereich der Arbeitslosenversicherung richtet sich grundsätzlich aus an den im Zweckartikel 1a AVIG genannten Zielen: ­

Existenzsicherung;

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Verhütung drohender Arbeitslosigkeit;

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Bekämpfung bestehender Arbeitslosigkeit;

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rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt

Die AVIG-Vollzugsstrukturen, deren Prozesse, Instrumente und Hilfsmittel sind so auszugestalten und zu optimieren, dass diese Ziele möglichst gut unterstützt werden.

Die Suche nach Optimierungsmöglichkeiten ist somit ein permanenter Auftrag. Das Forschungskonzept der Aufsichtskommission vom 28. Februar 2007 für den Zeitraum 2008 bis 2012 legt denn auch bereits dar, welche Themen aus heutiger Sicht des SECO für die kommenden fünf Jahre prioritär sein dürften.

Die Strategie zur Nutzung der Forschungsresultate geht von derselben Zielsetzung aus. Sie muss zudem bei der konkreten Umsetzung erkannter Optimierungspotenziale insbesondere berücksichtigen, dass gemäss den Steuerungsgrundsätzen der Arbeitslosenversicherung die Bundesebene das WAS vorgibt und das WIE weitestgehend den Vollzugsstellen überlässt. Bei der Umsetzung der erkannten Optimie3319

rungspotenziale aus den Studien 2006 wurde dieses Vorgehen konsequent angewendet.

Empfehlung 10: Koordination zwischen den verschiedenen Aufsichtsinstrumenten der Ausgleichsstelle verbessern Antwort Im Bereich Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung des SECO wurde im Jahr 2008 ein Projekt gestartet, welches die aufgeworfene Fragestellung bearbeitet. Das Projekt wurde nicht zuletzt auch im Zuge der Entstehung des parlamentarischen Verwaltungsberichtes gestartet. Gemäss Auftrag verfolgt das Projekt folgende Zielsetzungen: ­

Bessere und effizientere Koordination der Revisions- und Prüfungsstellen herstellen sowie Prüfungslücken, Doppelspurigkeiten und widersprüchliche Aussagen in Prüfungsergebnissen minimieren;

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Erhöhte Transparenz schaffen und die Aufsicht über die Revisionstätigkeit regeln;

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Erarbeitung eines jährlichen, integrierten Revisions- und Prüfplanes

Empfehlung 11: Beheben der durch die Evaluation aufgedeckten Mängel auf der Ebene der Weisungen der Ausgleichsstelle Antwort Ziel und Aufgabe der Ausgleichsstelle ist die Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs des AVIG. Diesem Ziel dienen auch die Weisungen. Weisungen haben ­ wie Gesetze übrigens auch ­ immer einen allgemeinen Charakter und sind Grundlage zur Lösung der einzelnen Fälle. Eine allgemeine Weisung kann somit nicht jeder einzelnen individuellen Situation Rechnung tragen. Schliesslich gilt es zu präzisieren, dass Weisungen für die Vollzugsstellen verbindlich sind, dass aber Dritte, d.h. Gerichte, davon abweichen können, wenn sie eine Weisung für gesetzeswidrig halten. Betreffend Anzahl der Weisungen ist festzuhalten, dass sich die Ausgleichsstelle auf das Minimum an Weisungen beschränkt, im Wissen darum, dass mehr Weisungen nicht zwingend eine bessere Information gewährleisten. Das SECO wird das Kommunikationskonzept überprüfen und ggf. Massnahmen ergreifen.

Empfehlung 12: Stellungnahme zum Kompetenz- und Verantwortungsbereich der EFK Antwort Die Jahresrechnung des Ausgleichsfonds wird durch die Eidgenössische Finanzkontrolle geprüft (Art. 118 AVIV). Die interne Revision des SECO unterstützt die EFK im Sinne eines «Konzernprüfers». Die Kriterien der Finanzkontrolle sind insbesondere die Recht- und Ordnungsmässigkeit. Soweit die Genfer Praxis nicht rechtswidrig ist, ist sie auch nicht im Rahmen der Finanzaufsicht durch die Finanzkon3320

trolle zu monieren. Die interne Revision des SECO erstellt zudem als «Konzernprüfer» Prüfungsinstruktionen zuhanden der internen Stellen der Ausgleichsstelle und ermöglicht somit eine umfassende und koordinierte Prüfungstätigkeit.

Empfehlung 13: Überprüfen der Praxis der Kantone zur Unterbreitung der kantonalen Vollzugserlasse im Bereich der Arbeitslosenversicherung und gegebenenfalls Massnahmen beschliessen, um den Sinn und Zweck des AVIG zu gewährleisten Antwort Es ist festzuhalten, dass es sich beim Kanton Genf um einen Einzelfall handelte. Der Kanton vertrat die Auffassung, dass kantonale Massnahmen keiner Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen. Diese Auffassung ist grundsätzlich zutreffend. Im vorliegenden Fall mussten aber die Folgen der kantonalen Massnahmen als dem AVIG widersprechend eingestuft werden. Angesichts des massiven Einflusses der an sich nicht genehmigungsbedürftigen kantonalen Massnahmen auf die Bundesgesetzgebung musste daher trotzdem eine Genehmigung erfolgen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die kantonalen Behörden die kantonalen Erlasse rechtzeitig zwecks Genehmigung einreichen. In aller Regel werden die Erlasse vorfrageweise der Ausgleichsstelle vorgelegt.

Das Ergreifen von besonderen Massnahmen ist nicht erforderlich, denn letztlich konnte der Kanton Genf davon überzeugt werden, seine Praxis zu ändern.

Empfehlung 14: Treffen von Vorkehrungen, damit eine allenfalls bundesrechtswidrige Praxis der Kantone frühzeitig erkannt wird und unmittelbar zu entsprechenden Korrekturmassnahmen führt Antwort Die Praxis der kantonalen Vollzugsorgane ist in aller Regel gesetzeskonform.

Unbestritten ist, dass Fehler vorkommen können. Die Ausgleichsstelle hat aber die Kompetenz, sämtliche Verfügungen der Vollzugsstellen wie auch sämtliche kantonalen Gerichtsentscheide zu überprüfen und bei Bedarf bei der nächsthöheren Instanz anzufechten. Von diesem Recht macht die Ausgleichsstelle Gebrauch. Wird festgestellt, dass ein Kanton regelmässig seinen Ermessensspielraum zulasten der Arbeitslosenversicherung missbraucht, kann nebst der konsequenten Anfechtung der Verfügungen auch eine Anweisung an den Kanton erfolgen sowie bei Eintritt eines Schadens eine Trägerhaftung verfügt werden. Die gesetzlichen Kontroll- und Korrekturmöglichkeiten sind grundsätzlich genügend.

Angesichts der Anzahl
Verfügungen und Gerichtsentscheide im Verhältnis zu den personellen Ressourcen der Ausgleichsstelle kann nur eine Stichprobenkontrolle stattfinden. Fehler in Bereichen, in denen viele Verfügungen ergehen, werden somit tendenziell schneller festgestellt als Fehler in Bereichen, in denen nur wenige Verfügungen ergehen.

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