Bundesbeschluss über den Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative vom 19. Dezember 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 21. Februar 20081 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 16. April 20082, beschliesst: I Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert: Art. 139

Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung

100 000 Stimmberechtigte können innert 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision der Bundesverfassung verlangen.

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Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.

2

Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.

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Ist die Bundesversammlung mit einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Teilrevision im Sinn der Initiative aus und unterbreitet sie Volk und Ständen zur Abstimmung. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus.

4

Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Die Bundesversammlung empfiehlt die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen.

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BBl 2008 2891 BBl 2008 2907 SR 101

2008-0641

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Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative. BB

Art. 139a4 Aufgehoben Art. 139b Abs. 15 Die Stimmberechtigten stimmen gleichzeitig über die Initiative und den Gegenentwurf ab.

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Art. 140 Abs. 2 Bst. abis und b6 2

Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet: abis. Aufgehoben b.

die Volksinitiativen auf Teilrevision der Bundesverfassung in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind;

Art. 156 Abs. 3 Bst. b und c7 Das Gesetz sieht Bestimmungen vor, um sicherzustellen, dass bei Uneinigkeit der Räte Beschlüsse zu Stande kommen über:

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b.

die Umsetzung einer vom Volk angenommenen Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;

c.

die Umsetzung eines vom Volk gutgeheissenen Bundesbeschlusses zur Einleitung einer Totalrevision der Bundesverfassung;

Art. 189 Abs. 1bis 8 Aufgehoben

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in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 über die Änderung der Volksrechte (AS 2003 1949) in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 über die Änderung der Volksrechte (AS 2003 1949) in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 über die Änderung der Volksrechte (AS 2003 1949) in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 über die Änderung der Volksrechte (AS 2003 1949) in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 über die Änderung der Volksrechte (AS 2003 1949)

Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative. BB

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesbeschluss vom 4. Oktober 20029 über die Änderung der Volksrechte Ziff. II Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben

2. Bundesbeschluss vom 19. Juni 200310 über das Inkrafttreten der direkt anwendbaren Bestimmungen der Änderung der Volksrechte vom 4. Oktober 2002 Ziff. II Aufgehoben III Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

Nationalrat, 19. Dezember 2008

Ständerat, 19. Dezember 2008

Die Präsidentin: Chiara Simoneschi-Cortesi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Alain Berset Der Sekretär: Philippe Schwab

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AS 2003 1949 AS 2003 1953

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Verzicht auf die Einführung der allgemeinen Volksinitiative. BB

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