Anhang 3

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (ZSAV) vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Bundesgesetzes vom ...1 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG), und die Regierungen der Vereinbarungskantone, gestützt auf das Interkantonale Konkordat vom ...2 über den Hochschulbereich (Hochschulkonkordat), beschliessen:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit im schweizerischen Hochschulbereich zwischen dem Bund und denjenigen Kantonen, die dem Hochschulkonkordat beigetreten sind und diese Vereinbarung unterzeichnet haben (Vereinbarungskantone).

1

Sie regelt in Ergänzung des HFKG und des Hochschulkonkordates die Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen:

2

1 2

a.

die gemeinsame Koordination, namentlich durch die Schaffung gemeinsamer Organe;

b.

Qualitätssicherung und Akkreditierung;

c.

gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung;

d.

Finanzierung von Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

SR ...; BBl 2009 4697 ...

2009-0953

4687

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

Art. 2

Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen.

1

2

Hochschulen im Sinne dieser Vereinbarung sind: a.

die universitären Hochschulen: kantonale Universitäten und die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH);

b.

die Fachhochschulen und die Pädagogischen Hochschulen.

Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogischer Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bestimmungen des 5. und 9. Kapitels HFKG sowie des 5. Abschnittes dieser Vereinbarung.

3

Art. 3

Gemeinsame Ziele

Der Bund und die Vereinbarungskantone verfolgen im Rahmen der Zusammenarbeit im Hochschulbereich insbesondere die folgenden Ziele: a.

Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität;

b.

Förderung der Profilbildung der Hochschulen und des Wettbewerbs unter ihnen, insbesondere im Forschungsbereich;

c.

Förderung der Bildung von Schwerpunkten und der Konzentration von Angeboten unter Wahrung eines qualitativ vielfältigen Studienangebots von hoher Qualität;

d.

Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstimmung mit der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes;

e.

Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen;

f.

Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Übergänge sowie gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse;

g.

Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen;

h.

gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen;

i.

Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Angeboten im Weiterbildungsbereich von Institutionen des Hochschulbereichs gegenüber Anbietern der höheren Berufsbildung.

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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

Art. 4

Grundsätze der Aufgabenerfüllung

Der Bund und die Vereinbarungskantone nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Besonderheiten von universitären Hochschulen, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

1

Sie achten auf die von ihren Trägern gewährleistete Autonomie der Hochschulen sowie auf die Grundsätze der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung.

2

Art. 5

Gemeinsame Organe

Mit dieser Vereinbarung werden die folgenden gemeinsamen Organe des Hochschulbereichs geschaffen: a.

die Schweizerische Hochschulkonferenz in der Zusammensetzung als Plenarversammlung oder als Hochschulrat;

b.

die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;

c.

der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung.

2. Abschnitt: Schweizerische Hochschulkonferenz Art. 6

Stellung und Funktion

Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund und Kantonen in der Steuerung des Hochschulbereichs.

1

2

Sie tagt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat.

Art. 7

Zuständigkeit der Plenarversammlung

Die Plenarversammlung behandelt Geschäfte, welche die Rechte und Pflichten des Bundes und der Vereinbarungskantone betreffen: a.

Festlegung der Merkmale der Hochschultypen;

b.

Festlegung der finanziellen Planungsvorgaben für die gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung; vorbehalten bleibt die Budgetkompetenz der zuständigen Organe in Bund und Kantonen;

c.

Festlegung der Referenzkosten für die Berechnung der Grundbeiträge an die Hochschulen;

d.

Festlegung der massgeblichen Beitragskategorien nach Disziplinen und Fachbereichen, ihrer Gewichtung sowie der maximalen Studiendauer, die bei der Bemessung der Grundbeiträge sowie der Konkordatsbeiträge zu berücksichtigen sind, sowie Stellungnahme zu den Berechnungsgrundlagen und der Kombination und Gewichtung der Bemessungskriterien;

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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

e.

Festlegung von Grundsätzen zur Bestimmung besonders kostenintensiver Bereiche;

f.

Regelung der Tragung der Kosten der anderen gemeinsamen Organe zwischen Bund und Kantonen;

g.

Empfehlungen für die Erhebung von Studiengebühren und für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone;

h.

Stellungnahme zur Errichtung neuer Hochschulen und anderer Institutionen des Hochschulbereichs des Bundes und der Kantone sowie zur Beitragsberechtigung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs;

i.

Verabschiedung der Budgets sowie Genehmigung der Jahresrechnungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz und der anderen gemeinsamen Organe;

j.

Wahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Schweizerischen Hochschulkonferenz;

k.

weitere Beschlüsse, die sich aus dem HFKG oder dieser Vereinbarung ergeben und die Rechtsstellung aller Kantone betreffen.

Art. 8

Zuständigkeit des Hochschulrates

Der Hochschulrat behandelt Geschäfte, welche die Aufgaben der Hochschulträger betreffen: a.

4690

Erlass von Vorschriften über: 1. Studienstufen und deren Übergänge sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und innerhalb der universitären Hochschulen, den Fachhochschulen und den Pädagogischen Hochschulen; 2. das Akkreditierungsverfahren und die Akkreditierung auf Antrag des Akkreditierungsrates; 3. die Anerkennung von Abschlüssen; 4. die Weiterbildung in Form von einheitlichen Rahmenvorschriften; 5. die Zulassung zum Studium auf der ersten Studienstufe an den Fachhochschulen; 6. das Angebot von Studienprogrammen an den Fachhochschulen in Form von Grundsätzen, insbesondere über die erforderliche Berufsqualifikation auf der ersten und zweiten Studienstufe; 7. die Gewährung fester Bundesbeiträge an andere beitragsberechtigte Institutionen des Hochschulbereichs von Bund und Kantonen in Form von Grundsätzen; 8. Abweichungen vom Bundespersonalrecht, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

b.

Erlass von Richtlinien über die Gleichwertigkeit von Vorbildungen für die Zulassung zur ersten Studienstufe an den universitären Hochschulen und Pädagogischen Hochschulen;

c.

Erlass von Richtlinien über die Gewährleistung der Qualitätssicherung;

d.

Empfehlungen für die Mitwirkungsrechte der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studentinnen und Studenten;

e.

Genehmigung: 1. des Organisationsreglementes der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen, 2. des Organisationsreglementes des Schweizerischen Akkreditierungsrats, 3. des Organisationsreglements und des Gebührenreglements der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung;

f.

Beschluss der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Planung für den Hochschulbereich und der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;

g.

Entscheid über die Gewährung der projektgebundenen Bundesbeiträge;

h.

Stellungnahme zu den Prioritäten der Forschungsförderung des Bundes;

i.

Stellungnahme zur ganz oder teilweisen Übernahme von Hochschulinstitutionen durch den Bund;

j.

Stellungnahme zum Evaluationsbericht nach Artikel 69 HFKG;

k.

Stellungnahme zur Regelung der anrechenbaren Aufwendungen für Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge;

l.

Stellungnahme zur Aufnahme von Verhandlungen des Bundes über internationale Verträge;

m. Stellungnahmen zu den Studienkreditpunkten und den besonderen Akkreditierungskriterien nach den Artikeln 12 Absatz 3 und 24 Absatz 3 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20063;

3

n.

die Koordination der allenfalls erforderlichen Beschränkung des Zugangs zu einzelnen Studiengängen, insbesondere zum Studium der Medizin;

o.

Wahl des Schweizerischen Akkreditierungsrates und weitere Wahlen in verschiedene Gremien, soweit dies vom HFKG oder von dieser Vereinbarung vorgesehen ist;

p.

Oberaufsicht über die von ihm gewählten Organe;

q.

weitere Beschlüsse, die sich aus dem HFKG oder dieser Vereinbarung ergeben und die gesamtschweizerische Koordination unter den Hochschulträgern betreffen.

SR 811.11

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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

Art. 9

Vereinfachtes Entscheidverfahren in der Schweizerischen Hochschulkonferenz

Für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen reicht in der Plenarversammlung und im Hochschulrat das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.

1

Zirkulationsbeschlüsse sind ausnahmsweise zulässig, sofern Dringlichkeit besteht und kein Mitglied der Plenarversammlung beziehungsweise des Hochschulrats die Behandlung des Geschäfts an einer Sitzung verlangt.

2

3. Abschnitt: Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen Art. 10

Zusammensetzung und Organisation

Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen setzt sich zusammen aus den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der schweizerischen Hochschulen.

1

2

Sie gibt sich ein Organisationsreglement.

Sie bildet Kammern zur Behandlung von Fragen, die den spezifischen Bereichen der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen oder der Pädagogischen Hochschulen zuzuordnen sind.

3

Art. 11

Aufgaben und Kompetenzen

Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen unterstützt die Kooperation und die Koordination unter den Hochschulen.

1

2

Sie vertritt die Hochschulen in der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

Sie wirkt bei der Vorbereitung der Geschäfte der Schweizerischen Hochschulkonferenz mit und setzt sich für die Umsetzung der Beschlüsse in den Hochschulen ein.

Sie hat gegenüber der Schweizerischen Hochschulkonferenz ein Antragsrecht.

3

Sie führt eine Informationsstelle für die Anerkennung der Gleichwertigkeit inländischer und ausländischer Studienausweise; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des für den Fachhochschulbereich zuständigen Bundesamtes.

4

Sie hört die gesamtschweizerischen Organisationen der Hochschulangehörigen, insbesondere der Studierenden an und lädt sie zur Mitwirkung in Kommissionen und Arbeitsgruppen ein.

5

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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

Sie lädt für Fragen von gemeinsamem Interesse mit beratender Stimme zu den Sitzungen ein:

6

a.

die Präsidentin oder den Präsidenten des Nationalen Forschungsrates;

b.

die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission für Technologie und Innovation;

c.

die Präsidentin oder den Präsidenten des Schweizerischen Wissenschaftsund Technologierates.

4. Abschnitt: Schweizerischer Akkreditierungsrat und Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung Art. 12

Schweizerischer Akkreditierungsrat

Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15­20 unabhängigen Mitgliedern, diese vertreten insbesondere die Hochschulen, die Arbeitswelt und die Studierenden. Die Lehr- und Forschungsbereiche der Hochschulen sowie die Geschlechter müssen angemessen vertreten sein. Eine Minderheit von mindestens fünf Mitgliedern muss im Ausland tätig sein.

1

2

Er erlässt für sich und die Akkreditierungsagentur je ein Organisationsreglement.

Er entscheidet über institutionelle Akkreditierungen und Programmakkreditierungen.

3

4

Er erlässt ein Gebührenreglement für Verfügungen und Dienstleistungen.

Art. 13

Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung

Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Akkreditierungsagentur) ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt.

1

2

Sie ist dem Schweizerischen Akkreditierungsrat unterstellt.

3

Sie führt Akkreditierungsverfahren durch.

Sie kann im Rahmen ihrer Kapazitäten auch Aufträge Dritter im Bereich der Akkreditierung und Qualitätssicherung erfüllen.

4

Der Akkreditierungsrat ernennt die Direktorin oder den Direktor der Akkreditierungsagentur sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die Direktorin oder der Direktor stellt das übrige Personal an.

5

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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

5. Abschnitt: Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Art. 14 Die Qualitätssicherung soll gewährleisten, dass die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs in Lehre, Forschung und Dienstleistung hohen Anforderungen entsprechen und ihre Qualität laufend weiterentwickeln.

1

Die Qualitätssicherung ist Aufgabe der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs.

2

Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs schaffen und betreiben zu diesem Zweck ein Qualitätssicherungssystem und prüfen es periodisch auf die Zielerreichung.

3

6. Abschnitt: Gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung Art. 15

Grundsätze

Der Bund und die Vereinbarungskantone erarbeiten gemeinsam im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung und Aufgabenteilung; dabei wahren sie die Autonomie der Hochschulen und berücksichtigen die unterschiedlichen Aufgaben von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen.

1

2

Die Planung und Aufgabenteilung umfasst: a.

die Festlegung von Prioritäten im Rahmen der gemeinsamen Ziele nach Artikel 3, Buchstaben a­g dieser Vereinbarung und von dazu erforderlichen hochschulübergreifenden Massnahmen;

b.

die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen;

c.

die Finanzplanung auf gesamtschweizerischer Ebene, namentlich hinsichtlich der Abstimmung zwischen den Beiträgen des Bundes und der Kantone sowie der Trägerfinanzierung.

Art. 16

Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen

Die Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen dient dazu, die Bildungs- und Forschungsschwerpunkte innerhalb des Hochschulbereiches wirkungsvoll und angemessen zu verteilen und dabei die zur Verfügung stehenden Mittel optimal einzusetzen.

1

Der Hochschulrat bestimmt auf Antrag der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen die kostenintensiven Bereiche und beschliesst die Aufgabenteilung in diesen Bereichen.

2

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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

7. Abschnitt: Finanzierung Art. 17

Grundsätze

Bund und Kantone stellen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende öffentliche finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt.

1

Bund und Kantone beteiligen sich an der Finanzierung der Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs und wenden dabei einheitliche Finanzierungsgrundsätze an.

2

Bund und Kantone stellen sicher, dass die Beiträge der öffentlichen Hand wirtschaftlich und wirksam verwendet werden.

3

Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bemühen sich um angemessene Drittmittel.

4

Art. 18

Vorgehen

Der Hochschulrat ermittelt den Bedarf an öffentlichen Finanzmitteln für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs für jede Planungsperiode.

8. Abschnitt: Abschluss internationaler Verträge Art. 19 Der Bund informiert den Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen rechtzeitig und umfassend über Vorhaben, die zum Abschluss internationaler Verträge nach Artikel 66 HFKG führen können.

1

Bevor der Bund Verhandlungen aufnimmt, hört er den Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen an. Die Anhörung ergänzt das Vernehmlassungsverfahren zu völkerrechtlichen Verträgen.

2

Er zieht für die Vorbereitung der Verhandlungsmandate und in der Regel auch für die Verhandlungen Vertreterinnen und Vertreter des Hochschulrats bei.

3

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 20

Rechtsgültigkeit und Inkrafttreten

Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn der Bund und zwei Drittel der Konkordatskantone, mindestens aber zehn, sie unterzeichnet haben. Sie bleibt rechtsgültig, solange diese Voraussetzungen erfüllt sind.

1

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Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich

Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit den Vereinbarungskantonen das Inkrafttreten.

2

Art. 21

Kündigung

Die vorliegende Vereinbarung kann vom Bund und von jedem Vereinbarungskanton unter Beachtung einer Kündigungsfrist von vier Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

1

Sie bleibt nach einer Kündigung durch einen Vereinbarungskanton solange rechtsgültig und in Kraft, solange die Gültigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 1 erfüllt sind.

2

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