Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20091, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 9 Absatz 2, 13 Absatz 3 Buchstabe a, 23 Buchstabe f, 33 Absatz 1 Buchstabe c, 105 Absatz 2, 155 Absatz 1 und 216 Absatz 2 wird der Ausdruck «elterliche Gewalt» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch den Ausdruck «elterliche Sorge» ersetzt.

Art. 14 Abs. 3 Einleitungssatz Die Steuer wird nach dem Aufwand der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 36 Abs. 1 und 2) berechnet.

Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer vom gesamten Bruttobetrag:

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Art. 33 Abs. 3 (neu) Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 10 900 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

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BBl 2009 4729 SR 642.11

2009-0910

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Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern. BG

Art. 35 Abs. 1 Bst. a 1

Vom Einkommen werden abgezogen: a.

5600 Franken (Indexstand vom 31. Dez. 2005) für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;

Art. 36 Abs. 2 und 2bis (neu) Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer (Indexstand vom 31. Dez. 2005):

2

Franken

bis für für für für für für für für für für für für für für

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24 500 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 44 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 50 500 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 65 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 78 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 89 600 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 99 400 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 107 600 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 114 100 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 118 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 122 200 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 123 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 125 600 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 775 800 Franken Einkommen 775 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

0 1.--; 195.-- 2.-- 325.-- 3.-- 766.-- 4.-- 1 286.-- 5.-- 1 856.-- 6.-- 2 444.-- 7.-- 3 018.-- 8.-- 3 538.-- 9.-- 3 970.-- 10.-- 4 300.-- 11.-- 4 487.-- 12.-- 4 691.-- 13.-- 89 217.-- 89 228.50 11.50

mehr; mehr; mehr; mehr; mehr; mehr; mehr; mehr; mehr; mehr; mehr; mehr; mehr.

Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern. BG

2bis Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, kommt Absatz 2 sinngemäss zur Anwendung. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 155 Franken für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person.

Art. 38 Abs. 2 und 3 Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 214 Absätze 1 und 2 berechnet.

2

3

Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.

Art. 212 Abs. 2bis (neu) Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens 12 000 Franken, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

2bis

Art. 213 Abs. 1 Bst. a 1

Vom Einkommen werden abgezogen: a.

6100 Franken (Indexstand vom 31. Dez. 2004) für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;

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Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern. BG

Art. 214 Abs. 2 und 2bis (neu) Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, beträgt die jährliche Steuer (Indexstand vom 31. Dez. 2004):

2

Franken

bis für für für für für für für für für für für für für

26 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 47 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 54 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 70 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 85 100 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 97 400 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 108 100 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 117 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 124 000 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 129 300 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 132 900 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 134 700 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 136 500 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen 843 600 Franken Einkommen und für je weitere 100 Franken Einkommen

0 1.--; 212.-- 2.-- 352.-- 3.-- 832.-- 4.-- 1 400.-- 5.-- 2 015.-- 6.-- 2 657.-- 7.-- 3 280.-- 8.-- 3 840.-- 9.-- 4 317.-- 10.-- 4 677.-- 11.-- 4 875.-- 12.-- 5 091.-- 13.-- 97 014.-- 11.50

mehr; mehr; mehr; mehr; mehr; mehr; mehr; mehr; mehr; mehr; mehr; mehr; mehr.

2bis Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, kommt Absatz 2 sinngemäss zur Anwendung. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 170 Franken für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person.

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Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern. BG

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 3 Absatz 3, 7 Absatz 4 Buchstabe g, 9 Absatz 2 Buchstabe c und 54 Absatz 2 wird der Ausdruck «elterliche Gewalt» mit den notwendigen grammatikalischen Anpassungen durch den Ausdruck «elterliche Sorge» ersetzt.

Art. 9 Abs. 2 Bst. l (neu) 2

Allgemeine Abzüge sind: l.

die nachgewiesenen Kosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

Art. 11 Abs. 1 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden.

1

Art. 72c Aufgehoben Art. 72l (neu)

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ... dem geänderten Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l an.

1

2 Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe l direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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SR 642.14

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