zu 09.425 Parlamentarische Initiative Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien Bericht vom 28. August 2009 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 2009

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 28. August 2009 betreffend die Änderung der Artikel 64a und 65 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG) nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. September 2009

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Am 18. März 2005 verabschiedete das Parlament Artikel 64a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), der am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist. Mit dieser Bestimmung sollen die Folgen der Nichtbezahlung fälliger Prämien und Kostenbeteiligungen auf Gesetzesstufe geregelt werden. Die Krankenversicherer werden insbesondere dazu ermächtigt, die Kostenübernahme für Leistungen aufzuschieben, sobald im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist. Da bei der Anwendung von Artikel 64a KVG sowohl für die Kantone als auch für die Krankenversicherer gewisse Schwierigkeiten auftraten, versuchte der Bundesrat, die Vollzugsprobleme auf Verordnungsstufe zu lösen: Er nahm in die Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) eine am 1. August 2007 in Kraft getretene Regelung auf, nach welcher die Kantone mit den Krankenversicherern Vereinbarungen abschliessen können, damit die Versicherer auf die Sistierung der Kostenübernahme verzichten. Obwohl diese Änderung der KVV eine wesentliche Verbesserung bedeutete, liessen sich nicht alle Vollzugsprobleme regeln. Eine Revision von Artikel 64a KVG stellte sich als notwendig heraus. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone (Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren; GDK) und der Krankenversicherer (santésuisse) begannen in der Folge mit der Ausarbeitung eines gemeinsamen Vorschlages zur Revision von Artikel 64a KVG. Nachdem sich die Besprechungen hingezogen hatten, beschloss die GDK, die Verhandlungen im Februar 2009 abzubrechen. Auf Veranlassung des Vorstehers des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) wurden die Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und der Versicherer dazu eingeladen, wieder an den Gesprächstisch zurückzukehren. Schliesslich konnte ein vom EDI und der GDK erarbeiteter Revisionsentwurf, versehen mit Anmerkungen von santésuisse, der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) unterbreitet werden.

Am 25. März 2009 beschloss die SGK-N einstimmig, eine Kommissionsinitiative einzureichen, welcher die ständerätliche Schwesterkommission am 11. Mai 2009 ohne Gegenstimme zustimmte. Die Vorlage sieht im Wesentlichen vor, dass die Kantone 85 % der Forderungen übernehmen, für welche ein
Verlustschein ausgestellt wurde, und die Prämienverbilligungen direkt an die Versicherer ausrichten.

Am 28. August 2009 hiess die SGK-N den vorliegenden Bericht mit einem Erlassentwurf mit 13 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen gut.

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Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat spricht sich für eine Revision der Artikel 64a und 65 KVG aus, die eine ausgewogene und für alle beteiligten Partner befriedigende Lösung der gegenwärtigen Vollzugsprobleme ermöglicht. Er misst dabei dem Umstand, dass der vorliegende Revisionsentwurf grösstenteils aus Beratungen zwischen den Kantonen (GDK) und den Krankenversicherern (santésuisse) mit Unterstützung des EDI hervorgegangen ist, eine besondere Bedeutung zu.

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Der Bundesrat begrüsst im Weiteren den zwischen den Partnern erreichten Kompromiss über die Übernahme von 85 % der Zahlungsausstände durch die Kantone und wertet die damit einhergehende administrative Vereinfachung als positiv.

Ebenso befürwortet der Bundesrat die Änderung betreffend die Ausrichtung der Prämienverbilligungen, dank welcher sich die Verfahren in allen Kantonen vereinheitlichen lassen. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass er das Datum der Inkraftsetzung der angepassten Bestimmungen festzulegen hat. Er fordert indessen die eidgenössischen Räte dazu auf, dafür zu sorgen, dass diese Bestimmungen so bald wie möglich in Kraft treten können. Zusammenfassend unterstützt der Bundesrat den Vorschlag der SGK-N.

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