Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Entwurf

(AuG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 20091, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geändert: Art. 33 Abs. 3 Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 und 63 vorliegen.

3

Art. 34 Abs. 2 und 4 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn:

2

a.

sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren;

b.

keine Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 und 63 vorliegen; und

c.

sie gut integriert sind; dazu gehört insbesondere, dass sie Kenntnisse einer Landessprache haben.

Ausländerinnen und Ausländern, die besondere Anstrengungen zu ihrer Integration unternommen haben, kann die Niederlassungsbewilligung schon nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden.

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Art. 35 Abs. 4 Nach einer ununterbrochenen Erwerbstätigkeit von fünf Jahren besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, wenn keine Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 und 63 vorliegen.

4

1 2

BBl 2009 5097 SR 142.20

2008-2911

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Ausländerinnen und Ausländer. BG

Art. 37 Abs. 2 und 3 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 und 63 vorliegen.

2

Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 und 63 vorliegen.

3

Art. 42 Abs. 3 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn sie gut integriert sind. Dazu gehört insbesondere, dass sie Kenntnisse einer Landessprache haben.

3

Art. 43 Abs. 2 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn sie gut integriert sind. Dazu gehört insbesondere, dass sie Kenntnisse einer Landessprache haben.

2

Art. 50 Abs. 1 Bst. a Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:

1

a.

Art. 51

die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine gute Integration besteht; oder Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug

Die Ansprüche nach den Artikeln 42, 43, 48 und 50 erlöschen, wenn: a.

sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;

b.

ein Widerrufsgrund nach Artikel 62 oder 63 vorliegt.

Art. 62

Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen

Die zuständige Behörde kann Bewilligungen und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

1

a.

oder ihre oder seine Vertretung im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;

b.

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet;

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Ausländerinnen und Ausländer. BG

c.

die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz erheblich oder wiederholt gefährdet;

d.

eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;

e.

oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Absatz 1 Buchstabe b liegt insbesondere vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

2

a.

strafrechtlich verurteilt wurde oder wenn gegen sie oder ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 61 oder 64 des Strafgesetzbuches3 angeordnet wurde;

b.

gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet;

c.

öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt;

d.

ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder wenn sie oder er zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder öffentlich zu Gewalt aufruft.

Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Absatz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.

3

Liegt ein Widerrufsgrund nach Absatz 1 vor, so sind beim Entscheid insbesondere die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz zu berücksichtigen.

4

Art. 63

Widerruf von Bewilligungen bei schweren Straftaten

Die zuständige Behörde widerruft Bewilligungen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:

1

a.

einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine Vergewaltigung, einen qualifizierten Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung oder eine andere mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedrohte Tat begangen hat und dafür rechtskräftig verurteilt wurde; oder

b.

für eine andere Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen oder Geldstrafen von insgesamt mindestens 720 Tagen oder Tagessätzen innerhalb von zehn Jahren verurteilt wurde.

Auf einen Widerruf der Bewilligung nach Absatz 1 wird ausnahmsweise verzichtet, wenn die privaten Interessen der Ausländerin oder des Ausländers besonders gewichtig sind und sie die öffentlichen Interessen an einem Widerruf überwiegen.

2

3

SR 311.0

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Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person:

7

a.

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet;

b.

die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz erheblich oder wiederholt gefährdet;

II Änderung bisherigen Rechts Das Asylgesetz vom 26. Juni 19984 wird wie folgt geändert: Art. 60 Abs. 2 Nach fünf Jahren rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz haben Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung, sofern keine Widerrufsgründe nach den Artikeln 62 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie 63 Absatz 1 AuG5 vorliegen.

2

III Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... dieses Gesetzes hängig sind, gilt das bisherige Recht.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat veröffentlicht das Gesetz im Bundesblatt, wenn die Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)» zurückgezogen oder verworfen wird.

2

3

4 5

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

SR 142.31 SR 142.20

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