Bundesgesetz über die politischen Rechte

Entwurf

(Bedingter Rückzug einer Volksinitiative) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 12. Mai 20091 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Mai 20092, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 19763 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: Art. 68 Abs. 1 Bst. c Wird eine Volksinitiative zur Unterzeichnung aufgelegt, so hat die Unterschriftenliste (auf Bogen, Blatt oder Karte) folgende Angaben zu enthalten:

1

c.

eine Rückzugsklausel im Sinne von Artikel 73;

Art. 73a (neu) 1

Unbedingter und bedingter Rückzug

Der Rückzug einer Volksinitiative ist in der Regel unbedingt.

Hat die Bundesversammlung jedoch spätestens gleichzeitig mit der Schlussabstimmung über die Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag in der Form des Bundesgesetzes verabschiedet, so kann das Initiativkomitee seine Volksinitiative ausdrücklich unter der Bedingung zurückziehen, dass der indirekte Gegenvorschlag nicht in einer Volksabstimmung abgelehnt wird.

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3

1 2 3

Der bedingte Rückzug wird ohne Weiteres wirksam, sobald: a.

die Referendumsfrist gegen den indirekten Gegenvorschlag unbenützt abgelaufen ist;

b.

das Nichtzustandekommen eines eingereichten Referendums gegen den indirekten Gegenvorschlag rechtsgültig feststeht; oder

c.

der Bundesrat im Falle eines Referendums das zustimmende Ergebnis einer Volksabstimmung über den indirekten Gegenvorschlag nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat.

BBl 2009 3591 BBl 2009 3609 SR 161.1

2009-1092

3607

Politische Rechte (Bedingter Rückzug einer Volksinitiative). BG

Art. 74 Abs. 2 und Abs. 2bis (neu) 2

Aufgehoben

Im Falle eines bedingten Rückzugs zugunsten eines indirekten Gegenvorschlags unterbreitet der Bundesrat die Volksinitiative der Abstimmung von Volk und Ständen innert zehn Monaten, nachdem er das ablehnende Ergebnis der Volksabstimmung über den indirekten Gegenvorschlag nach Artikel 15 Absatz 1 erwahrt hat.

2bis

Art. 90a (neu)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Für eidgenössische Volksinitiativen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... dieses Gesetzes hängig sind, gilt das neue Recht.

II Änderung bisherigen Rechts Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20024 wird wie folgt geändert: Art. 105 Abs. 1bis (neu) Steht ein mit der Volksinitiative eng zusammenhängender Erlassentwurf in der Form des Bundesgesetzes noch in der Differenzbereinigung, so kann die Bundesversammlung die Behandlungsfrist für die Volksinitiative um höchstens ein weiteres Jahr verlängern.

1bis

Art. 173 Ziff. 7 (neu) 7. Übergangsbestimmung zu Art. 105 Abs. 1bis gemäss der Änderung vom ... dieses Gesetzes Für eidgenössische Volksinitiativen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... dieses Gesetzes hängig sind, gilt das neue Recht.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Februar 2010 in Kraft, sofern die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist. Wird gegen das Gesetz das Referendum ergriffen und wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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SR 171.10

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