Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N13, Kanton Graubünden vom 20. Juli 2009

Wegen Sanierung der Fahrbahnübergänge und Beläge auf der Hinterrheinbrücke Sils i.D. auf dem Abschnitt Thusis Reichenau zwischen dem Anschluss Thusis Süd und dem Anschluss Thusis Nord, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N13, auf dem Abschnitt Thusis­Reichenau, zwischen dem Anschluss Thusis Süd und dem Anschluss Thusis Nord, in beiden Richtungen, wie folgt: ­

von km 87,7 bis km 90,0:

80 km/h (statt 100 km/h)

II Diese Verkehrsbeschränkung dauert vom 24. August 2009 bis voraussichtlich 23. Oktober 2009.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

1 2

SR 741.01 SR 741.21

2009-1854

5731

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via C. Pellandini 2, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

20. Juli 2009

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

5732