Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Entwurf
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 2. Februar 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 2, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 400 Abs. 2 2
Die Person darf nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden.
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 2 3
BBl 2017 1811 BBl 2017 ...; wird im Bundesblatt später veröffentlicht.
SR 210
2017-0396
1819
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
1820
BBl 2017