Verfügung betreffend Aufhebung eines Anhängerverbots an Lastwagen auf der Nationalstrasse N28 vom 17. Dezember 2008

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3bis und 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Aufhebung des Anhängerverbots an Lastwagen auf der Nationalstrasse N28 zwischen Küblis und Klosters Selfranga.

II Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Bellinzona, Via C. Pellandini 2a, 6500 Bellinzona eingesehen werden.

17. Dezember 2008

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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