Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Entwurf

(DBG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20091, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert: Art. 38 Abs. 2 und 3 2

Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 214 berechnet.

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Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.

Art. 39 Abs. 2 und 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge an den Landesindex der Konsumentenpreise an, wenn dieser sich seit der letzten Anpassung um mindestens 3 Prozent erhöht hat. Massgebend ist der Indexstand ein Jahr vor Beginn der Steuerperiode.

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Aufgehoben

Art. 205c (neu)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge für das Steuerjahr 2010 an den Landesindex der Konsumentenpreise an, falls diese Änderung spätestens in der Sommersession 2009 verabschiedet wird und die Referendumsfrist unbenützt abläuft. Andernfalls erfolgt die erste Anpassung für das Steuerjahr 2011.

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BBl 2009 1657 SR 642.11

2009-0096

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Direkte Bundessteuer. BG

Art. 215 Abs. 2 und 3 Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge an den Landesindex der Konsumentenpreise an, wenn dieser sich seit der letzten Anpassung um mindestens 3 Prozent erhöht hat. Massgebend ist der Indexstand ein Jahr vor Beginn der Steuerperiode.

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Aufgehoben

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am ersten Tag des dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist folgenden Monats oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

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