Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Entwurf

(AuG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20091, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen und Ausländer wird wie folgt geändert: Art. 98b (neu) Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt Dritte ermächtigen, bestimmte Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens zu erfüllen:

1

a.

die Vereinbarung von Terminen im Hinblick auf die Visumerteilung;

b.

den Empfang von Dokumenten (Visumgesuchsformular, Pass, Belege);

c.

die Erhebung von Gebühren;

d.

das Erfassen biometrischer Daten im Rahmen des zentralen Visa-Informationssystems;

e.

die Rücksendung des Passes an die Inhaberin oder den Inhaber am Ende des Verfahrens.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und das Bundesamt sorgen dafür, dass die Vorschriften zu Datenschutz und -sicherheit von den beauftragten Dritten eingehalten werden.

2

Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen Dritte mit den Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt werden können.

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BBl 2009 4245 SR 142.20

2009-0923

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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Gliederungstitel vor Art. 101

14. Kapitel: Datenschutz, Datenbearbeitung und Informationssysteme Art. 109a (neu) Abfrage der Daten des zentralen Visa-Informationssystems Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/20083 in Kraft ist.

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2

Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen: a.

das Bundesamt, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens;

b.

das Bundesamt: zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/20034 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig ist;

c.

das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz;

d.

das Grenzwachtkorps und die kantonalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt darin nicht oder nicht mehr erfüllen.

Folgende Behörden können im Sinn des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 20085 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C-VIS beantragen: 3

3

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a.

das fedpol;

b.

der DAP;

Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl.

L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1).

Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).

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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

c.

die Bundesanwaltschaft;

d.

die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.

Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 ist die Einsatzzentrale des fedpol.

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Art. 109b (neu) Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft ist Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/20086 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informationen an die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3 richten.

Art. 109c (neu) Ausführungsbestimmungen zum C-VIS Der Bundesrat regelt: a.

für welche Einheiten der Behörden nach Artikel 109a Absätze 2 und 3 die dort genannten Befugnisse gelten;

b.

das Verfahren für den Erhalt von Daten des C-VIS durch die Behörden nach Artikel 109a Absatz 3;

c.

den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS;

d.

das Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 109b;

e.

den Katalog der Straftaten nach Artikel 109a Absatz 3.

Art. 120d

Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten im C-VIS

Wer Personendaten des C-VIS für andere als die in Artikel 109a vorgesehenen Zwecke bearbeitet, wird mit Busse bestraft.

Art. 120e (neu) Strafverfolgung Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 115­120 und 120d obliegt den Kantonen. Ist eine Widerhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt.

1

Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 120a und 120b ist in erster Instanz das Bundesamt. Das Bundesgesetz vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

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Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl.

L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

SR 313.0

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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

II Das Bundesgesetz vom 20. Juni 20038 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 1 Bst. c (neu) 1

Das Informationssystem enthält: c.

alphanumerische Daten über die Visumgesuchstellerin oder den Visumgesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, aufgehobenen oder verlängerten Visa, die Fotografien und Fingerabdrücke der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und die Verbindungen zwischen bestimmten Visumgesuchen. Bestimmte Daten werden gemäss Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vom 9. Juli 20089 über eine nationale Schnittstelle (N-VIS) an das zentrale Visa-Informationssystem nach Artikel 109a Absatz 1 AuG10 übermittelt.

Art. 8a (neu) Daten über Visa 1 Das BFM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden, die Ausnahmevisa erteilen, können Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c im Informationssystem eingeben, ändern oder löschen, um die im Rahmen des Visumverfahrens erforderlichen Aufgaben zu erfüllen.

Sie müssen die Daten, die an das zentrale Visa-Informationssystem übermittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vom 9. Juli 200811 eingeben und bearbeiten.

2

Der Bundesrat bestimmt, für welche Einheiten der Behörden nach Absatz 1 die dort genannten Befugnisse gelten.

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SR 142.51 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl.

L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

SR 142.20 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl.

L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

III Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

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Es tritt am 21. Dezember 2009 in Kraft und gilt bis zum 20. Dezember 2011.

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