Ausnahmen von den Bestimmungen über die Gültigkeit von Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnissen und Bescheinigungen, sowie wiederkehrender operationeller Trainings- und Prüfungsanforderungen in der Luftfahrt aufgrund der COVID-19 Pandemie1 vom 6. Mai 2020

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)

Gegenstand:

Flug-, Kabinen- und technische Besatzungen von Luftfahrzeugen unterstehen gesetzlichen Bestimmungen, welche die regelmässige Absolvierung verschiedener Trainings und Prüfungen vorsehen. Die Gültigkeit der Flug- und Einsatzberechtigungen dieser Personen hängen von der jeweilen rechtzeitigen Absolvierung dieser periodischen Trainings und Prüfungen ab. Durch die zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie verfügten Mobilitätseinschränkungen, Schliessungen von Schulungseinrichtungen und Simulatorzentren und anderen Restriktionen ist es den Akteuren der Luftfahrt aktuell nicht mehr möglich, die gesetzlich geforderten, wiederkehrenden Trainings und Prüfungen fristgerecht zu absolvieren.

Und auch in denjenigen Fällen, in denen dies noch möglich wäre, ist die Durchführungen der Trainings und Prüfungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr opportun. Die Schweiz hat deshalb in enger Zusammenarbeit mit den anderen EASA-Staaten eine Ausnahmeregelung gesucht, die es Flug-, Kabinen- und technischen Besatzungen erlaubt, die Gültigkeit ihrer Berechtigungen ausnahmsweise unter Verzicht auf die regulären Trainings und Prüfungen temporär unter flankierenden Massnahmen trotzdem aufrecht zu erhalten.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr 2 wurde die

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EASA Exemption Reference Nr. 711/20/0113.

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr; Abgeschlossen am 21. Juni 1999; Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999; SR 0.748.127.192.68.

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Verordnung (EU) 2018/11393 ins schweizerische Recht übernommen. Artikel 71 Absatz 1 Verordnung (EU) 2018/1139 ermöglicht es dem BAZL als Competent Authority, von einzelnen Anforderungen der Ausführungsbestimmungen von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten Ausnahmen zu gewähren, wenn dies aufgrund dringender unvorhersehbarer Umstände oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse notwendig ist.

Inhalt der Verfügung:

1.) Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen, die gemäss Anhang I (Teil-FCL), Anhang IV (Teil-MED) und Anhang V (Teil-CC) der Verordnung (EU) Nr. 1178/20114 ausgestellt wurden a) Die Gültigkeitsdauer aller folgenden Punkte wird wie folgt verlängert: (1) um 4 Monate, maximal bis zum 19. November 2020, im Falle von: (i) Klassenberechtigungen, Musterberechtigungen und Instrumentenflugberechtigungen, die in Teil-FCL-Pilotenlizenzen für den Betrieb von Luftfahrzeugen enthalten sind und welche die Klassen und Muster repräsentieren die innerhalb einer Organisation genutzt werden, für die der Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr.

965/2012 gilt; (ii) ärztliche Tauglichkeitszeugnisse gemäss Teil-MED von Inhabern der unter Punkt 1.)

a) (1) (i) oben genannten Lizenzen; (2) um 4 Monate, maximal bis zum 19. November 2020, im Falle von: (i) Lehr- und Prüferberechtigungen gemäss Teil-FCL, deren Inhaber an der Ausbildung

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Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates.

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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und Überprüfung von Inhabern der unter Punkt 1.) a) (1) (i) oben genannten Klassenund Musterberechtigungen beteiligt sind; (ii) Sprachenvermerke gemäss FCL.055 des Teil-FCL; (iii) Berechtigungen von flugmedizinischen Sachverständigen gemäss Teil-MED in Bezug auf die zu den vorstehend genannten Lizenzen gehörenden medizinischen Gutachten; (iv) Ärztliche Gutachten für Flugbegleiter gemäss MED.C.030 von Teil-MED.

(3) Ist gegen Ende des in Punkt 1.) a) (1) genannten Zeitraums der Zugang zu den erforderlichen Ausbildungseinrichtungen nicht zeitgerecht möglich oder stehen die erforderlichen Prüfer nicht zeitgerecht zur Verfügung, wird die Gültigkeitsdauer der in Punkt 1.) a) (1) (i) genannten Klassen-, Muster- und Instrumentenflugberechtigungen bis zum 19. November 2020 erstreckt (4) Ist gegen Ende des in Punkt 1.) a) (1) angegebenen Zeitraums eine zeitgerechte flugmedizinische Untersuchung nicht möglich, wird die Gültigkeitsdauer des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäss Punkt 1.) a) (1) (ii) bis zum 19. November 2020 erstreckt.

b) Die Bedingungen sind wie folgt: (1) Inhaber von Teil-FCL-Lizenzen, die in den Genuss dieser Ausnahme kommen, müssen kumulativ die folgenden Punkte erfüllen: a) Sie müssen im Besitz einer gültigen Klassen- oder Musterberechtigung sein; b) Sie müssen über ein aktuelles Training in Übereinstimmung mit Punkt FCL.060 des Teil-FCL verfügen; c) Sie müssen unter dem Managementsystem einer Organisation arbeiten, für die PartORO anwendbar ist; d) Sie müssen eine Auffrischungsschulung erhalten haben, gefolgt von einer durch die Organisation festgelegte Bewertung zur Sicherstellung, dass der erforderliche Kenntnisstand zur Bedienung der entsprechenden Klasse oder des entsprechenden Typs von 4349

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Luftfahrzeugen beibehalten wird. Diese Bewertung muss klassen- oder typenspezifische Verfahren für aussergewöhnliche Zustände und Notfälle umfassen.

(2) Die Gültigkeitsdauer gemäss Punkt 1.) a) (1) (i) wird nach 1.) (a) (3) weiter verlängert wenn der Betreiber durch seine Unterschrift bestätigt, dass die entsprechenden Trainingsgeräte noch immer nicht rechtzeitig zugänglich oder die Prüfer nicht rechtzeitig verfügbar sind.

(3) Inhaber von Lehr- und Prüferberechtigungen gemäss Teil-FCL, die von dieser Ausnahme profitieren, müssen im Besitz eines gültigen Ausbilder- und gegebenenfalls eines gültigen Prüferzertifikats sein.

(4) Inhaber eines medizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und/oder 2, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen, müssen im Besitz eines gültigen medizinischen Gutachtens der Klasse 1 und/oder 2 sein, ohne Auflagen, mit Ausnahme jener mit Bezug auf eingeschränkte Sehleistungen.

(5) Die Gültigkeitsdauer gemäss Punkt 1.) a) (1) (ii) wird nach 1.) (a) (4) weiter verlängert, wenn der flugmedizinische Sachverständige bestätigt, dass ein rechtzeitiger Termin für eine flugmedizinische Untersuchung nicht möglich ist.

(6) Inhaber eines ärztlichen Gutachtens für Flugbegleiter gemäss Teil-MED, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen, müssen im Besitz eines gültigen ärztlichen Gutachtens für Flugbegleiter der Kabinenbesatzung sein, ohne Einschränkungen, mit Ausnahme jener mit Bezug auf eingeschränkte Sehleistungen.

(7) flugmedizinische Sachverständige gemäss TeilMED, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen, müssen im Besitz einer gültigen Erlaubnis sein.

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2.) Ausbildung und Kontrolle gemäss Anhang III (Teil-ORO) der Verordnung (EU) Nr. 965/20125 a) Die Geltungsdauer aller folgenden Punkte wird um 4 Monate, maximal jedoch bis zum 19. November 2020 verlängert: (1) Wiederkehrende Schulung und Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber (Operator Proficiency Check) gemäss ORO.FC.230(b) und ORO.FC.330; (2) Streckenflugbewertung (Line Oriented Evaluation, LOE) gemäss ORO.FC.A.245(d), falls zutreffend; (3) Schulung und Überprüfung hinsichtlich des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung gemäss ORO.FC.230(d); (4) Theorieschulung und Flugschulung in einem FSTD oder einem Luftfahrzeug gemäss ORO.FC.230(f); (5) Wiederkehrende Schulung und Überprüfung der Kabinenbesatzung gemäss ORO.CC.140; (6) Wiederkehrende Schulung der technischen Besatzungsmitglieder des Betreibers gemäss ORO.TC.135; (7) Streckenflugüberprüfung im Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit Punkt ORO.FC.230(c); (8) Wiederkehrende Schulung in Bezug auf gefährliche Güter gemäss ORO.GEN.110(j) und, falls zutreffend, SPA.DG.105(a); (9) wiederkehrende CRM-Schulung (Crew Ressource Management ­ effektives Arbeiten als Besatzung) gemäss ORO.FC.230(e)(1) und (e)(2); (10) Wiederkehrende Flug- und Bodenschulung für das Luftfahrzeugbaumuster oder die Luftfahrzeugbaureihe gemäss ORO.FC.130.

Die obige Liste umfasst auch alle relevanten Anforderungen an Wiederholungsschulungen und Überprüfungen gemäss Teil-SPA.

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Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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Ist gegen Ende der erstreckten Geltungsdauer gemäss a) der Zugang zu den erforderlichen Ausbildungseinrichtungen nicht zeitgerecht möglich oder steht der für die Durchführung der erforderlichen Schulungen oder Prüfungen erforderliche Ausbilder oder Prüfer nicht zeitgerecht zur Verfügung, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der betreffenden Schulung, Prüfung oder Bewertung bis zum 19. November 2020.

b) Betreiber, die in den Genuss dieser Ausnahme kommen, müssen alle folgenden Punkte erfüllen:

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a)

Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Flugbesatzungsmitglieder, die in den Genuss dieser Ausnahme kommen, in allen folgenden Fällen die in Punkt 1.) b)(1)(d) genannte Auffrischungsschulung absolvieren: (i) Befähigungsüberprüfung durch den Betreiber (OPC) gemäss Punkt ORO.FC.230(b); (ii) Streckenflugüberprüfung (Line Check) gemäss ORO.FC.230(c); (iii) Streckenflugbewertung (Line Oriented Evaluation, LOE) gemäss ORO.FC.A.245(d), falls zutreffend.

b)

Zusätzlich zu Punkt (a) muss die in Punkt 1.)

b)(1)(d) erwähnte Auffrischungsschulung gegebenenfalls zusätzliche Elemente im Zusammenhang mit dem Teil-SPA enthalten.

c)

Der Betreiber stellt sicher, dass die Besatzungsmitglieder in allen folgenden Fällen eine zusätzliche Ausbildung in beliebiger Form absolvieren: (i) Schulung und Überprüfung in Bezug auf die Notfall- und Sicherheitsausrüstung gemäss ORO.FC.230(d); (ii) Boden- und Flugausbildung gemäss Punkt ORO.FC.230(f); (iii) OPC für kommerzielle Spezialoperationen und CAT-Operationen gemäss ORO.FC.005(B)(1) und (2), in Übereinstimmung mit ORO.FC.330; (iv) regelmässige Schulung und Überprüfung der Kabinenbesatzung gemäss ORO.CC.140; (v) Wiederkehrende Schulung der technischen Besatzung gemäss ORO.TC.135.

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(vi) Wiederholungsschulungen betreffend gefährliche Güter gemäss ORO.GEN.110(j) und, falls zutreffend, SPA.DG.105(a); (vii) Wiederkehrende CRM-Schulung (Crew Resource Management -- effektives Arbeiten als Besatzung) gemäss ORO.FC.230(e)(1) und (e)(2); (viii) Wiederkehrende Schulung und Überprüfung gemäss ORO.FC.130.

d)

Der Betreiber hat für eine weitere Verlängerung der Gültigkeit gemäss 2.) (a) [am Ende] durch seine Unterschrift zu bestätigen, dass die entsprechenden Schulungseinrichtungen, noch nicht rechtzeitig zugänglich sind oder Instruktoren oder Prüfer nicht zeitgereicht verfügbar sind.

Anmerkung: Die Absicht von «in beliebiger Form» besteht darin, dass die Betreiber für die Besatzungsmitglieder eine zusätzliche Ausbildung vorsehen, um die verlängerte Gültigkeit der verschiedenen Ausbildungselemente von Teil-ORO und Teil-SPA, sofern im jeweiligen Fall anwendbar, auszugleichen. Dies könnte z.B.

durch Briefe/Blätter/Bulletin/CBT/Video geschehen.

3.) Verpflichtung zum Mitführen der Dokumente, welche die oben genannten Bedingungen belegen Flugbesatzungsmitglieder, Ausbilder und Prüfer, die beabsichtigen, von den oben genannten Bestimmungen Gebrauch zu machen, müssen während der Verrichtung ihrer dienstlichen Pflichten eine Kopie das «Attachment to Part-FCL Licences and Part-MED certificates» (verfügbar auf der Website des BAZL) sowie weiterer durch ihre Organisation ausgestellte Dokumente, die geeignet sind, die oben genannten Bedingungen nachzuweisen, mitführen (z.B. in Form der dem Attachment angefügten Vorlage). Flugbesatzungsmitglieder, die von der weiteren Verlängerung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses gemäss 1.)(a)(4) Gebrauch machen. haben während der Verrichtung ihrer dienstlichen Pflichten eine Bestätigung des flugmedizinischen Sachverständigen gemäss 1.)(b)(5) mitzuführen. Auf Verlangen einer zuständigen Behörde sind die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind sie den Erneuerungs- oder Antragsunterlagen beizufügen, die dem BAZL nach Normalisierung der Bedingungen zu übermitteln sind.

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4.) Verpflichtungen der Organisationen, die von diesen Bestimmungen Gebrauch machen Eine Organisation, die von den oben genannten Bestimmungen Gebrauch macht, muss nachweisen können, dass die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss sie unverzüglich alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Betrieb muss darüber hinaus seinen Flugbesatzungsmitgliedern, Ausbildern und Prüfern, die von den oben genannten Bestimmungen Gebrauch machen wollen, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen, die sie zur Wahrung ihrer Pflichten gemäss Ziffer 3 benötigen.

Eine Organisation, die von den oben genannten Bestimmungen Gebrauch macht, muss nachweisen können, dass die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss sie unverzüglich alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Betrieb muss darüber hinaus seinen Flugbesatzungsmitgliedern, Ausbildern und Prüfern, die von den oben genannten Bestimmungen Gebrauch machen wollen, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen, die sie zur Wahrung ihrer Pflichten gemäss Ziffer 3 benötigen.

5.) Pflichten der flugmedizinischen Sachverständigen Ein flugmedizinischer Sachverständiger, der nicht in der Lage ist, einen Piloten für eine rechtzeitige flugmedizinische Untersuchung zu akzeptieren, ist verpflichtet, dem Piloten dies schriftlich zu bestätigen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der flugmedizinische Sachverständige dieser unverzüglich alle relevanten Unterlagen zur Verfügung stellen und die Gründe für die Ablehnung eines Kandidaten offenlegen.

Adressatenkreis:

Die vorliegenden Ausnahmeregelungen richten sich an Flugbetriebe, welche in einem Betrieb tätig sind, die dem Teil-ORO der Verordnung 965/2012 unterstehen und ihre Flug-, Kabinen- und technischen Besatzungen, sowie die für die Beurteilung dieser zuständigen medizinischen Sachverständigen.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Flugbetrieb, angefordert werden.

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Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Unter Bezugnahme auf die Ausnahmeregelung vom 20. März 2020

6. Mai 2020

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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