Bewältigung des Cyberangriffs auf die RUAG: Bewertung der Stellungnahme des Bundesrates vom 28. September 2018 Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 19. November 2019 Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Februar 2020

Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 19. November 20191 über die «Bewältigung des Cyberangriffs auf die RUAG» nehmen wir nach Artikel 158 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Kommissionspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. Februar 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat am 19. November 2019 ihren Bericht «Standortbestimmung: Bewältigung des Cyberangriffs auf die RUAG» veröffentlicht.2 Darin kommt sie auf ihre drei Empfehlungen aus dem ersten Bericht vom 8. Mai 20183 zurück. Gestützt auf ihre Abklärungen und die bisherigen Prüfungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) stellt sie fest, dass die Massnahmen des Bundesrates und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Bewältigung des Cyberangriffs angemessen waren und deren weitere Umsetzung auf Kurs ist. Gleichzeitig gibt die GPK-N Empfehlungen zur strategischen Steuerung des Rüstungskonzerns im Besitz des Bundes ab.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. März 2019 weitreichende Entscheidungen zur künftigen Organisations- und Rechtsform sowie zur strategischen Ausrichtung der RUAG getroffen. Er hat sich dabei stark an den Erkenntnissen der Aufsichtsorgane orientiert. So hat er unter anderem festgelegt, wie die einzelnen Unternehmensteile der RUAG in die zwei neuen Subholdings «RUAG MRO Holding AG» ( MRO Schweiz) und «RUAG International Holding AG» (RUAG International) aufzutrennen sind. Seither werden diese Entscheide konsequent und in hohem Tempo umgesetzt. Der Bundesrat hat sich in regelmässigen Abständen mit der Umsetzung der Entflechtung der RUAG befasst und entlang dem Projektfortschritt weitere richtungsweisende Entscheide gefällt. Die Verwaltungsräte der übergeordneten Beteiligungsgesellschaft sowie der beiden Subholdings MRO Schweiz und RUAG International wurden am 23. Oktober 2019 gewählt. Die organisatorische Trennung der beiden Gesellschaften wurde am 1. Januar 2020 vollzogen.

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Stellungnahme des Bundesrates zur Umsetzung der Empfehlungen vom 19. November 2019

Zur Umsetzung der Empfehlungen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung: Empfehlung 1

Aufnahme der wesentlichen Erkenntnisse im Rahmen der strategischen Steuerung

Die GPK-N fordert den Bundesrat auf, auf der Basis der Erkenntnisse der EFK zu prüfen, ob sich daraus eine Notwendigkeit ergibt, im Rahmen der strategischen Steuerung der RUAG gewisse Weichenstellungen vorzunehmen, insbesondere im Rahmen der anstehenden Entscheide zur künftigen Organisationsund Rechtsform der RUAG bzw. deren allfällige Teilprivatisierung.

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Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 28. September 20184 die Auswirkungen der Umsetzung der wesentlichen Erkenntnisse der EFK im Rahmen der strategischen Steuerung geschildert. Inzwischen wurden die Geschäftsfelder, die hauptsächlich für die Schweizer Armee tätig sind, und diejenigen, die sich auf dem freien Markt bewegen, organisatorisch getrennt. Die rechtliche und finanzielle Entflechtung wird Mitte 2020 abgeschlossen sein. Die beiden Teilkonzerne MRO Schweiz und RUAG International arbeiten ab diesem Zeitpunkt unabhängig voneinander. Der Verwaltungsrat der neu gegründeten Dachholding («BGRB Holding»), der für die Durchsetzung der strategischen Ziele des Bundesrats verantwortlich ist, hat seine Arbeit aufgenommen.

In ihrem Bericht vom 19. November 2019 stellt die GPK-N zu ihrer Empfehlung 1 weiterführende Fragen in den Raum5: Integration der Informatik und der Daten der RUAG in den Sicherheitsperimeter der Armee: Die GPK-N bringt ihre Erwartung zum Ausdruck, dass das VBS gestützt auf die durch die Überprüfung der Daten gewonnenen Erkenntnisse bei Bedarf weitere Massnahmen trifft.

Der Bundesrat bestätigt, dass die Führungsunterstützungsbasis der Armee (FUB) umfangreiche Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, bevor Daten der MRO Schweiz in den Sicherheitsperimeter des Bereichs Verteidigung migriert wurden, wo sie sich nun innerhalb einer abgetrennten Zone befinden. Die Daten werden nach ihrer Identifikation und vor der Übernahme in eine Quarantäne gebracht und dort auf alle bekannten Muster von Schadsoftware überprüft. Da die Menge der zu migrierenden Daten erst mit der detaillierten Festlegung der definitiven Struktur der MRO Schweiz konkret ersichtlich wurde, mussten die anfänglich bereitgestellten Kapazitäten für die Identifikation und das Scanning der Daten massiv vergrössert werden, was nur durch die Inbetriebnahme umfangreicher zusätzlicher technischer Ausrüstungen möglich war. Dadurch konnten bis Ende Januar 2020 noch nicht alle Daten überprüft und migriert werden. Dieser aufwendige Prozess hat bis zu diesem Datum zu keinen weiteren Funden von Schadsoftware geführt und damit auch zu keinem Bedarf an weiteren Massnahmen.

Künftige Drittgeschäfte der MRO Schweiz: Die GPK-N gibt der Befürchtung Ausdruck, Aufträge von Dritten an die MRO Schweiz könnten aus Gründen der Informatiksicherheit
problematisch sein und zu neuen Verflechtungen führen.

Die MRO Schweiz als ein Glied in der Logistikkette der Armee unterhält zwangsläufig Schnittstellen zu Geschäftspartnern. «Verflechtungen» im Sinne von definierten Schnittstellen sind somit gewollt. Da sich die Informatik der MRO Schweiz künftig innerhalb einer abgetrennten Zone (Kontrolle über Firewalls und Ports) des Bereichs Verteidigung befinden wird, müssen bereits innerhalb des VBS, z. B. in Beziehung zur Logistikbasis der Armee oder zu armasuisse, Schnittstellen für die Kommunikation über Zonengrenzen hinaus definiert werden. Analoges muss für jede Art von Kontakt mit einem Geschäftspartner vorgekehrt werden und gilt sinn4 5

BBl 2018 6369 Die dritte der insgesamt vier Fragen in diesem Abschnitt wird von der GPK-N erst unter Empfehlung 3 weiter ausgeführt. Aus diesem Grund wird sie vorliegend analog unter Empfehlung 3 behandelt.

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gemäss auch für Drittgeschäfte. Für die Art der im Einzelfall gewählten Schnittstelle ist nicht entscheidend, in welcher Beziehung der Geschäftspartner zur MRO Schweiz steht, und damit auch nicht, ob es sich um einen Drittkunden handelt.

Vielmehr ist der konkrete Geschäftsprozess ausschlaggebend, der die MRO Schweiz mit dem jeweiligen Kunden, Originalhersteller, Lieferanten oder Subkontraktor verbindet.

Um sicherzustellen, dass der Zustand von Ausrüstungsteilen über ihren Lebenszyklus hinweg lückenlos dokumentiert ist, müssen Hersteller, Nutzer und Unterhaltsfirmen ­ entsprechend dem Industriestandard ­ auf der Basis einer einzigen Begleitdokumentation arbeiten. Die dafür nötige Einrichtung von Webportalen oder anderen Möglichkeiten für den Austausch von Datenpaketen werden von der FUB auf Einzelfallbasis beurteilt und genehmigt. Alle für die Geschäftstätigkeit notwendigen Schnittstellen werden durch Firewalls und Zugangskontrollen abgegrenzt. Sie sind nur einzelnen, berechtigten Nutzern zugänglich und werden dokumentiert. Es wird keine unkontrollierten «Verflechtungen» mehr geben, und die MRO Schweiz wird den Sicherheitsstandard des Bereichs Verteidigung einhalten. Die Verbesserung der Prozesse und die Sicherstellung der Cyber- und Informationssicherheit ist eine ständige Aufgabe. Das Generalsekretariat des VBS (GS VBS) führt im Auftrag des Sicherheitsverantwortlichen VBS oder auf Antrag der Sicherheitsverantwortlichen von Gruppen oder Ämtern bei externen Partnern Audits und Kontrollen durch.

Risiken im Zusammenhang mit der Privatisierung: Die GPK-N warnt, dass mit der Privatisierung finanzielle Risiken verbunden seien. Sowohl die Erlöse, die durch Devestitionen erzielt werden sollen, als auch die Höhe der Investitionen, die zur Erreichung einer privatisierungsfähigen RUAG International getätigt werden müssten, seien schwierig abzuschätzen. Sie basierten zwangsläufig auf Schätzungen, die sich aber mit einer Änderung der Rahmenbedingungen bzw. der Marktsituation rasch ändern könnten.

Der Bundesrat stellt nicht in Abrede, dass es sich bei der Entflechtung des Konzerns und der Privatisierung der RUAG International um ein hochkomplexes Projekt mit Risiken handelt. Der Bundesrat erinnert daran, dass am Ursprung der Beschlüsse des Bundesrates zur laufenden Transformation der RUAG neben weiteren
Zielen gerade auch der Wille stand, Risiken für den Eigner abzubauen, die dieser aufgrund der internationalen Ausrichtung der RUAG und der Verflechtung mit der IT des Bundes nicht mehr zu tragen gewillt war. Die Weiterführung des bisherigen Zustandes wäre rechtlich nicht mehr länger haltbar gewesen und hätte aus Sicht des Bundesrates für den Bund längerfristig auch finanziell höhere Risiken geborgen. Der Bundesrat hat sich deshalb bewusst für eine Anpassung der Strategie entschieden, im Wissen um die Risiken, die mit einem solchen Prozess verbunden sind. Im Hinblick darauf, die Interessen des Bundes dabei bestmöglich zu wahren, hält sich der Bundesrat in Bezug auf die mittelfristige vollständige Privatisierung der RUAG International weiterhin zwei Optionen offen. Im Vordergrund steht die Option der Bildung eines Aerospace-Konzerns und als Rückfallposition der Verkauf der einzelnen Gesellschaften der RUAG International. Der Bundesrat strebt bei der Privatisierung der RUAG International an, die Risiken für den Bund zu minimieren und einen möglichst hohen Verkaufserlös zugunsten der Bundeskasse und damit letztlich zugunsten der Steuerzahlenden zu erzielen. Er wird bei seinen Entscheiden auch der volkswirt2568

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schaftlichen Bedeutung der betroffenen Gesellschaften Rechnung tragen. Die RUAG ist gerade in Randregionen ein wichtiger Arbeitgeber und trägt zum Industriestandort Schweiz bei. Die Auswirkungen der Entflechtung auf das Steuersubstrat der Schweiz sind daher mehrdimensional und können nicht nur anhand der allfälligen Erlöse aus Verkäufen und Privatisierungen eingeschätzt werden. Die RUAG International wird dem Bundesrat einen Umsetzungsplan unterbreiten, der mit Kennzahlen und messbaren Meilensteinen die geplante Transformation des Teilkonzerns zu einem Aerospace-Konzern aufzeigt. Der Bundesrat bzw. die Eignerstellen des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und des VBS werden den Projektfortschritt sehr eng und kontinuierlich überwachen. In den geltenden strategischen Zielen hat der Bundesrat zudem verankert, dass die BGRB-Holding über ein Unternehmensrisikomanagementsystem verfügen muss, das sich an der ISO-Norm 31000 orientiert.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass er die angemessenen Weichenstellungen vorgenommen hat, und hält die Empfehlung 1 somit für umgesetzt.

Empfehlung 2

Berücksichtigung der Verflechtungsproblematik bei zukünftigen Auslagerungen bzw. im Rahmen der Corporate-Governance-Grundsätze

Die GPK-N fordert den Bundesrat auf, zu gewährleisten, dass bei künftigen Auslagerungen der Problematik der Verflechtung angemessen Rechnung getragen wird. Dabei soll er insbesondere die Frage klären, ob diese im Rahmen der Eignungskriterien für eine Auslagerung bzw. in den relevanten CorporateGovernance-Vorgaben und Berichten aufgenommen werden sollte.

Vorgaben zum Thema Entflechtung in den strategischen Zielen aller bundesnahen Unternehmen: In Würdigung der Antwort des Bundesrates auf Empfehlung 2 hält die GPK-N fest, dass ihrer Ansicht nach eine wesentliche Frage unbeantwortet bleibt: Der Bundesrat lasse offen, ob er generelle Vorgaben zur Behandlung von Entflechtungsproblematiken in den strategischen Zielen von bundesnahen Unternehmen machen wolle.

Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 28. September 2018 erläutert hat, kann er, soweit nötig, sowohl bei bestehenden als auch bei neuen Einheiten in den strategischen Zielen spezifische Vorgaben zur Entflechtung bzw. Verflechtung machen. Allerdings ist er der Ansicht, dass es sich bei RUAG insofern um einen Spezialfall handelt, als die Verflechtungen dieser Firma mit der Bundesverwaltung, genauer mit dem VBS, besonders stark ausgeprägt und umfangreich waren und sicherheitspolitisch sensitive Daten mitbetroffen waren. Aus dieser Analyse ergibt sich die Schlussfolgerung, dass es sehr schwierig wäre, allgemeinverbindliche Grundsätze zu Entflechtungsproblematiken zu formulieren, die einerseits aussagekräftig und andererseits mindestens für die Mehrheit der bundesnahen Unternehmen auch relevant wären. Der Bundesrat hält aber fest, dass die aufwendige Bewältigung des Cybervorfalls bei der RUAG sowie die nachfolgende Entflechtung die Eignerstellen sowie die mit IT-Sicherheit und mit der Erbringung von IT-Services befassten Organe des Bundes stark für die Problematik sensibilisiert haben.

Der Bundesrat erachtet die Empfehlung 2 als erfüllt.

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Empfehlung 3

Zweckmässiger Einsatz der Steuerungsinstrumente zur Wahrung der Eignerinteressen

Die GPK-N fordert den Bundesrat auf, darzulegen, wie er für einen zweckmässigen Einsatz der Steuerungsinstrumente und damit für eine bessere Wahrung der Eignerinteressen sorgen will.

Dazu gehört insbesondere auch, dass die strategische Steuerung nicht im Rahmen informeller Kontakte erfolgt, sondern im Rahmen der Eignergespräche wahrgenommen wird. Ebenso erwartet sie, dass wichtige Diskussionen und Entscheide schriftlich festgehalten werden. Schliesslich erwartet sie vom Bundesrat auch eine vertiefte Prüfung der Frage, ob es angesichts der Herausforderungen sinnvoll wäre, (allenfalls vorübergehend) einen instruierbaren Vertreter in den Verwaltungsrat der RUAG zu entsenden.

Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 28. September 2018 ausgeführt hat, steuert er die bundesnahen Unternehmen im Rahmen der Grundsätze zur Corporate Governance (CG) gestützt auf die von ihm erlassenen Berichte6 mittels der Wahl des Verwaltungsrats, der Festlegung der strategischen Ziele sowie der Berichterstattung über die Zielerreichung. Die CG-Grundlagen wurden in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt und an die veränderten wirtschaftlichen und politischen Herausforderungen der Unternehmen angepasst.

Die jüngsten Entwicklungen bei den bundesnahen Unternehmen, wie auch die politischen Diskussionen und Vorstösse, bildeten für den Bundesrat Anlass, die Steuerung der bundesnahen Unternehmen extern überprüfen zu lassen. Der Fokus wurde dabei auf die Unternehmen gerichtet, die überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen (Post, RUAG, SBB und Swisscom). Die Expertinnen und Experten haben mit ihren Empfehlungen auf punktuelle Optimierungsmöglichkeiten hingewiesen.7 Die vom Bundesrat am 26. Juni 2019 unter Berücksichtigung dieses Expertenberichts beschlossenen Massnahmen befinden sich in der Umsetzungsphase, soweit sie nicht bereits umgesetzt wurden. Der Bundesrat wird über das Ergebnis der Umsetzung im Rahmen seines Berichts zum Postulat 18.7274 Abate «Eignerstrategie des Bundesrates für die verselbstständigten Einheiten des Bundes» informieren.

Informelle Kontakte und persönliche Gespräche: Informelle Kontakte zwischen den Spitzen der Unternehmen und dem Eigner lassen sich nicht vermeiden. Es wird aber darauf geachtet, dass sie den Informationsaustausch im Rahmen der bestehenden ordentlichen Gefässe nicht verhindern, abwerten oder unterlaufen. Informatio6

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Corporate-Governance-Bericht vom 13. Sept. 2006, BBl 2006 8233; Zusatzbericht des Bundesrates vom 25. März 2009 zum Corporate-Governance-Bericht ­ Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrats, BBl 2009 2659; Übersicht über die 37 Leitsätze für verselbständigte Einheiten des Bundes (Stand 2019) in der Fassung von 2009 www.efv.admin.ch > Themen > Finanzpolitik, Grundlagen > Corporate Governance > Grundlagen.

Lienhard, Andreas; Rieder, Stefan; Sonderegger, Roger W.; Ladner, Andreas; Höchner, Claudia; Ritz, Manuel; Roose, Zilla (2019): Beurteilung der Corporate Governance des Bundes anhand der Analyse von vier Unternehmen. Schlussbericht zuhanden der Eidgenössischen Finanzverwaltung. Bern, Luzern, St. Gallen, Lausanne); www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-75607.html

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nen aus informellen Gesprächen können hingegen Grundlage für die Traktandierung eines bestimmten Themas an einem Eignergespräch sein.

Sofern sie von der Vorsteherin des VBS oder dem Vorsteher des EFD überhaupt wahrgenommen werden, dienen informelle Kontakte daher nicht der strategischen Führung. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 28. September 2018 festgehalten hat, bilden sie höchstens eine Ergänzung. Sie können insofern die Transparenz des Unternehmens gegenüber dem Eigner verbessern, als sie einen Rahmen für die Darlegung von Überlegungen bilden, die in einem formalen Gremium keinen Platz finden würden. Die strategische Führung erfolgt über die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates im Rahmen der protokollierten Eignergespräche und deren Vorbereitungssitzungen, sowie ­ bis zum Abschluss des Projektes Entflechtung ­ zusätzlich über die spezifische Projektorganisation unter Leitung des GS VBS, deren Sitzungen und Entscheide ebenfalls protokolliert werden. Die Teilung der Aufgaben und der Verantwortung zwischen VBS und EFD im Rahmen der Entflechtung sowie der Privatisierung der RUAG Holding AG wurden in einer gemeinsamen Verständigung festgelegt.

Einsitz eines Bundesvertreters im Verwaltungsrat der RUAG: Die Frage nach instruierbaren Vertreterinnen und Vertretern im Verwaltungsrat von bundesnahen Unternehmen wurde ebenfalls bereits im Corporate-Governance-Bericht aus dem Jahre 2006 sowie den dazugehörigen Zusatzdokumenten8 thematisiert.

Die Wahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus der Verwaltung als Bundesvertreter durch die Generalversammlung der Unternehmung oder eine Entsendung direkt durch den Bundesrat nach Artikel 762 des Obligationenrechts9 kann insbesondere deshalb problematisch sein, weil die Verwaltung oftmals auch die Rollen der Fachaufsicht und der Leistungsbestellerin innehat. Die personelle Verflechtung zwischen der Verwaltung und der verselbstständigten Einheit kann auf ein Minimum reduziert werden, wenn Mitarbeitende der Verwaltung nur noch ausnahmsweise in den Verwaltungsrat entsendet beziehungsweise gewählt werden.10 Gemäss Corporate-Governance-Leitsatz 9 soll der Bund mit instruierbaren Vertreterinnen und Vertretern nur noch in Verwaltungs- oder Institutsräten verselbstständigter Einheiten Einsitz nehmen, wenn sich seine Interessen ohne diese
Vertretung nicht im erforderlichen Mass wahrnehmen lassen oder wenn das Anforderungsprofil des Verwaltungs- oder Institutsrats dies nahelegt.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass im Fall der RUAG möglicherweise Gründe für die Anwendung einer Ausnahmeregelung bestanden hätten. Er hat aber mit der Gründung der BGRB Holding einen anderen Weg beschritten. Solange die RUAG International noch in Bundesbesitz verbleibt, bildet die BGRB Holding das Dach über die beiden rechtlich getrennten Teilkonzerne MRO Schweiz und RUAG International. Der Verwaltungsrat der BGRB Holding ist somit gehalten, die strategischen Ziele des Bundesrates in den beiden Teilkonzernen durchzusetzen und insbe8

9 10

Das ist neben dem Zusatzbericht von 2009 der erläuternde Bericht der EFV zum Corporate-Governance-Bericht vom 13. Sept. 2006; ebenfalls zu finden unter www.efv.admin.ch > Themen > Finanzpolitik, Grundlagen > Corporate Governance > Grundlagen.

SR 220 Erläuternder Bericht der EFV zum Corporate-Governance-Bericht, S. 32.

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sondere deren Entflechtung sowie anschliessend die Privatisierung der RUAG International zu beaufsichtigen. Die BGRB Holding wird so lange Bestand haben, bis dieser Prozess abgeschlossen ist. Der Bundesrat ist überzeugt, dass damit eine geeignete Lösung geschaffen wurde, um die Interessen des Bundes auch während dieses Umbauprozesses im erforderlichen Mass wahren zu können.

Zusätzlich wurde bei der Erarbeitung der Profile für die Subholdings darauf geachtet, dass im Verwaltungsrat der MRO Schweiz ein Vertreter mit militärischem Profil Einsitz nimmt. Es konnte eine Person ausserhalb der Bundesverwaltung gefunden werden, die diesem Anforderungsprofil entspricht. Diese Person ist nicht instruierbar, d. h. rechtlich nicht dazu verpflichtet, spezifische Bundesinteressen zu wahren.

Es wird aber erwartet, dass sie die Anforderungen und Interessen des Bundes gut kennt und auch entsprechend einbringen kann.

Ressourcen für die Steuerung der RUAG: Das GS VBS stellte während der Projektarbeiten zur RUAG-Entflechtung im Herbst 2018 fest, dass die künftige strategische Steuerung der RUAG mehr Personalressourcen erfordern wird, als dem Beteiligungsmanagement der RUAG Holding AG bislang gewidmet waren (eine Vollzeitstelle im Bereich Sicherheitspolitik). Deshalb entschied die Departementsleitung des VBS, durch interne Umstrukturierungen im GS VBS die Ressourcen für die Steuerung der RUAG aufzustocken, konkret einen neuen Bereich von höchstens drei Personen aufzubauen. Die bisherige Stelle «Leiter/in Beteiligungsmanagement» wurde durch die mit neuem Pflichtenheft ausgestattete, höher eingereihte Stelle "Chef/in Eignerpolitik" abgelöst, personell neu besetzt und der Chefin Sicherheitspolitik VBS direkt unterstellt. Die Position der Stellvertretung im Bereich Eignerpolitik wird ab 1. Februar 2020 besetzt sein. Das GS VBS wird prüfen, ob sich eine Aufstockung des Bereichs auf drei Personen aufdrängt.

In der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) konnten im Nachgang zu einer systematischen Überprüfung von Aufgaben und Strukturen der EFV durch interne Überprüfung der Prioritäten Ressourcen freigespielt werden. Ein Teil des daraus gewonnenen Handlungsspielraums wurde für die Intensivierung der Eignersteuerung der bundesnahen Unternehmen eingesetzt.

Zusammenfassend hält der Bundesrat auch Empfehlung 3 und damit sämtliche Empfehlungen für erfüllt.

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