Verfügung betreffend Regelung abweichender Höchstgeschwindigkeiten von Buchrain bis Rütihof, Nationalstrasse N14 vom 6. September 2017

Die Nationalstrasse N14 wird von Buchrain bis Rütihof in beide Fahrtrichtungen mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem ausgerüstet, welches es erlaubt im Bedarfsfall die Höchstgeschwindigkeiten herabzusetzen.

Aus Verkehrssicherheitsgründen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 sowie die Artikel 107 Absatz 1, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe c, 4 und 5 Buchstabe a der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Die Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse N14 von Buchrain bis Rütihof (in beide Fahrtrichtungen) werden durch den Einsatz von dynamischen Geschwindigkeitssignalen der jeweiligen Verkehrssituation (z. Bsp. bei Verkehrsüberlastungen, Unterhaltsarbeiten, Ereignissen, etc.) angepasst. Die Steuerung erfolgt verkehrsbelastungsabhängig. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten werden wie folgt festgesetzt: Fahrtrichtung Zug, ­

120/100/80 km/h, von km 2.249 bis km 13.270

Fahrtrichtung Luzern, ­

120/100/80 km/h, von km 13.270 bis km 2.249

Im Ereignisfall kann die Höchstgeschwindigkeit zusätzlich auf 60 km/ herabgesetzt werden.

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SR 741.01 SR 741.21

2017-2493

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BBl 2017

II Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

6. September 2017

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger

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