Allgemeinverfügung vom 30. November 2020, betreffend die Genehmigung der Netznutzungspläne (NNP) für die Jahre 2022, 2023, 2026 und 2027 gemäss Artikel 9b Absatz 3 EBG Das Bundesamt für Verkehr (BAV) verfügt: 1.

Das BAV genehmigt die Netznutzungspläne (NNP) 2022, 2023 und 2027 gemäss Artikel 9b Absatz 3 EBG.

2.

Das BAV genehmigt eine Korrektur auf der Strecke Neuchâtel-Biel (Kapitel 4.3) des NNP 2026. Der NNP 2026 wurde mit Allgemeinverfügung vom 2. Dezember 2019 genehmigt.

3.

In Bezug auf die NNP 2022 und 2023 ersetzt diese Genehmigung diejenige vom 10. Dezember 2018.

4.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird, soweit den NNP 2022 betreffend, die aufschiebende Wirkung entzogen.

5.

Diese Verfügung wird im Bundesblatt (BBl) veröffentlicht.

Die Unterlagen stehen auf der BAV-Homepage (www.bav.admin.ch/bav/de/home/ verkehrsmittel/eisenbahn/fachinformationen/netznutzungskonzept-plaene.html) zur Verfügung. Auf Voranmeldung können diese auch beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann gestützt auf die Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) binnen 30 Tagen seit der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 20 VwVG beginnt die Beschwerdefrist auf die Eröffnung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung mit Angaben der Beweismittel zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Ein allfälliger Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Die Beschwerdeinstanz erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

8. Dezember 2020

Bundesamt für Verkehr Der Direktor: P. Füglistaler

9372

2020-3655