Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in Sonderfällen vom 16. Januar 2020

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel Beauveria Maschinenring (W 7378, Beauveria brongniartii Stamm BIPESCO2 / FAL 546) des Vereins Maschinenring Graubünden wird bis zum 31. Dezember 2020 vorübergehend für eine eingeschränkte Anwendung unter folgenden Bedingungen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendungsverfahren

Auflagen

Feldbau Feldbau allg.

Maikäfer

Aufwandmenge: 30­50 kg/ha Anwendung: Vegetationsperiode

1

Maikäfer

Aufwandmenge: 30 - 50 kg/ha Anwendung: Vegetationsperiode

1

Obstbau Obstbau allg.

Auflagen für die Anwendung 1 Nur gegen Larvenstadien.

Sicherheitsvorschriften ­

Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und sporenundurchlässige Schutzmaske tragen.

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Berührung mit der Haut vermeiden.

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Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.

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Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

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930

SR 916.161 2020-0145

BBl 2020

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EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

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SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

Das Pflanzenschutzmittel Metarhizium Maschinenring (W 7379, Metarhizium anisopliae Stamm BIPESCO5 / FAL 997) des Vereins Maschinenring Graubünden wird bis zum 31. Dezember 2020 vorübergehend für eine eingeschränkte Anwendung unter folgenden Bedingungen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Feldbau Wiesen und Weiden Gartenlaubkäfer [Engerlinge]; Junikäfer [Engerlinge]

Anwendungsverfahren

Auflagen

Aufwandmenge: 30­50 kg/ha

1

Aufwandmenge: 30­50 kg/ha

1

Zierpflanzenbau Zier- und Sportrasen Gartenlaubkäfer [Engerlinge]; Junikäfer [Engerlinge]

Auflagen für die Anwendung 1 Die Wirksamkeit des Produktes kann je nach Bodenfeuchtigkeit variieren.

Sicherheitsvorschriften ­

Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und sporenundurchlässige Schutzmaske tragen.

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Berührung mit der Haut vermeiden.

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Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich.

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Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

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EUH401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

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SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

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BBl 2020

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19682 die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

28. Januar 2020

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer

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SR 172.021