Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N04 Kanton Schwyz und Uri vom 12. Mai 2020

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Art. 104 Abs. 3 SSV, Art. 2 Abs. 3bis, Art. 3 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Art. 107 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 108 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a, Abs. 4 und Abs. 5 und Art. 110 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Parkieren verboten, Signals 2.50 bei den Wendeplätzen Fedier-Kurve, Buggital und Wolfssprung.

II Die Verkehrsanordnungen gelten ab Ende Mai 2020 bis zur Eröffnung der neuen Axentunnels.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

1 2

SR 741.01 SR 741.21

4690

2020-1569

BBl 2020

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

3. Juni 2020

Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilungschef Strasseninfrastruktur Ost: Guido Biaggio

4691