Übergang von Rechten an den vom Bund per 1. Januar 2020 ins Nationalstrassennetz übernommenen kantonalen Strassenabschnitten Der Schweizerische Bundesrat, hat an der Sitzung vom 19. Februar 2020, beschlossen:

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Allgemeines Gestützt auf den Netzbeschluss vom 10. Dezember 20121 und auf Artikel 8a Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 62a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 19602 über die Nationalstrassen (NSG) werden durch diesen Beschluss diejenigen Grundstücke der am 1. Januar 2020 ins Nationalstrassennetz übernommenen kantonalen Strassenabschnitten bezeichnet und diejenigen Rechte an Grundstücken sowie die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen und Verfügungen benannt, die auf den Bund übertragen werden.

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Bezeichnung der Grundstücke Das Eigentum an den Grundstücken nach Artikel 62a Absatz 2 NSG, geht wie folgt auf den Bund über: a. Besteht Einigkeit zwischen dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) und dem jeweiligen Kanton über den Übergang, so veranlasst das ASTRA in Kooperation mit dem Kanton den grundbuchlichen Vollzug der Eigentumsübertragung; b. Bei Uneinigkeit über den Übergang verfügt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse.

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BBl 2017 7807 SR 725.11

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2020-0533

BBl 2020

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Benennung der beschränkten dinglichen Rechte Die beschränkten dinglichen Rechte, die der Nationalstrasse dienen, gehen auf den Bund über, namentlich die a. Nutzungsrechte an Grundstücken Dritter und Teilen davon, wie beispielsweise Wegrechte; b. Baurechte, namentlich für Über- oder Unterführungsbauwerke, Oelabscheider und andere Einrichtungen, die der Strasse dienen und Bestandteil derselben bilden; c. Durchleitungsrechte für Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, namentlich für Wasser, Abwasser und elektrische Energie; d. Bauverbote und Baubeschränkungen; e. Quellenrechte; f. Pfandrechte auf eigenen Grundstücken.

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Rechte und Pflichten aus Verfügungen und Vereinbarungen Die Rechte und Pflichten aus den Verfügungen der Kantone und aus deren öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen mit Dritten im Zusammenhang mit dem Bestand der übernommenen Strecken gehen auf den Bund über.

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Anmeldung des Grundeigentums bei den Grundbuchämtern

5.1

Dieser Beschluss bildet die Grundlage für die Eintragung der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Eigentümerin in das Grundbuch im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der Grundbuchverordnung vom 23. September 20113 (GBV).

5.2

Das ASTRA oder der Kanton melden den Übergang des Eigentums an den Grundstücken gemäss Ziffer 2 mittels gemeinsam unterzeichneten Grundbucheintragungsgesuch bei den zuständigen Grundbuchämtern an.

5.3

Im Falle der Uneinigkeit nach Ziffer 2 Buchstabe b bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung die Grundlage für die Eintragung in das Grundbuch.

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SR 211.432.1

1765

BBl 2020

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Anmeldung des Übergangs der beschränkten dinglichen Rechte bei den Grundbuchämtern

6.1

Dieser Beschluss bildet die Grundlage für die Eintragung der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Inhaberin der beschränkten dinglichen Rechte in das Grundbuch im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 GBV respektive deren Übertragung von den Kantonen an den Bund.

6.2

Das ASTRA oder der Kanton melden den Übergang der beschränkten dinglichen Rechte gemäss Ziffer 3 mittels gemeinsam unterzeichneten Grundbucheintragungsgesuch bei den zuständigen Grundbuchämtern an.

6.3

Im Falle der Uneinigkeit nach Ziffer 2 Buchstabe b bildet die in Rechtskraft erwachsene Verfügung die Grundlage für die Eintragung in das Grundbuch.

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Vergütung der Auslagen Die Eintragungen in das Grundbuch erfolgen nach Artikel 62a Absatz 4 NSG gebührenfrei.

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Publikation

8.1

Dieser Beschluss ist im Bundesblatt zu veröffentlichen.

8.2

Die Publikation gilt als Veröffentlichung nach Artikel 970a Absatz 1 ZGB.

19. Februar 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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