Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 12. März 2020

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid) Basudin SG (W 6581-1, 20 % Acetamiprid) Barritus Rex (W 6581-2, 20 % Acetamiprid) Oryx Pro (W 6581-3, 20 % Acetamiprid) Mospilan SG (D-4866, 20 % Acetamiprid) Acetamiprid 200 (D-6185, 20 % Acetamiprid) Supreme 20 SG (F-6501, 20 % Acetamiprid) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2020, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:

1

SR 916.161

2020-0776

2483

BBl 2020

Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Obstbau Kernobst, Steinobst

Halyomorpha halys

Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,32 kg/ha Wartefrist: 3 Wochen Anwendung: ab Nachblüte (BBCH 69)

1, 2, 3, 4

Konzentration: 0,05 % Wartefrist: 3 Tage

1, 5

Gemüsebau Gewächshaus: Halyomorpha halys Aubergine, Paprika Tomaten, Gurken

Auflagen für den Einsatz 1 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen gegen Halyomorpha halys getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

2 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

3 Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

4 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen des BLW.

5 Maximal 2 Behandlungen pro Kultur

2484

BBl 2020

Die Pflanzenschutzmittel Audienz (W 6020, 480 g/l Spinosad) BIOHOP AudiENZ (W 6020-1, 480 g/l Spinosad) Spintor (D-4244, 480 g/l Spinosad) Spinosad 480 (D-5845, 480 g/l Spinosad) Success 4 (F-4245, 480 g/l Spinosad) Laser (I-5562 480 g/l Spinosad) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2020, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Obstbau Kernobst, Steinobst

Halyomorpha halys

Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,32 l/ha Wartefrist: 3 Wochen Anwendungszeitpunkt: ab Nachblüte (BBCH 69

1, 2, 3, 4, 5, 6 7, 8

Konzentration: 0,04 % Dosierung: 0,4 l/ha Wartefrist: 3 Tag

1, 7, 8, 9, 10

Gemüsebau Aubergine, Halyomorpha halys Paprika, Tomaten, Gurken

Auflagen für den Einsatz 1 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen gegen Halyomorpha halys getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

2 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

3 SPe 8 - Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter sind vor der Behandlung zu entfernen (am Vortag mähen/mulchen).

4 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

5 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.

6 Nicht auf Früchten einsetzen, die aufgrund von Beschädigungen Fruchtsaft absondern.

7 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

8 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: bis 48 Stunden nach Ausbringung des Mittels Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.

9 SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nur ausserhalb des Bienenfluges am Abend mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Anwendung im geschlossenen Gewächshaus sofern keine Bestäuber zugegen sind.

10 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.

2485

BBl 2020

Das Pflanzenschutzmittel Zorro (W 7153, 25 % Spinetoram) wird, befristet bis zum 31. Oktober 2020, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Obstbau Kernobst, Halyomorpha halys Aprikose, Kirsche, Pfirsich/Nektarine

Anwendung

Auflagen

Konzentration: 0,019 % Dosierung: 0,3 kg/ha Wartefrist: 3 Wochen Anwendung: ab Nachblüte (BBCH 69)

1, 2, 3, 4, 5,

Auflagen für den Einsatz 1 Das Pflanzenschutzmittel wurde nicht unter Schweizer Praxisbedingungen gegen Halyomorpha halys getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

2 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

3 Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

4 SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen).

5. SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung müssen eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m eingehalten werden und die Fahrgassen mit einer geschlossenen Pflanzendecke bedeckt sein. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen des BLW.

2486

BBl 2020

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

12. März 2020

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor, Christian Hofer

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SR 172.021

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