Asylgesetz

Entwurf

(AsylG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 16. Oktober 20201 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...,2 beschliesst: I Das Asylgesetz vom 26. Juni 19983 wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 1 Bst. g und 4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Sie müssen insbesondere: 1

g.

dem SEM elektronische Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.

Minderheit (Rutz Gregor, Addor, Bircher, Glarner, Marchesi, Steinemann) .... festgestellt werden kann. Weigert sich die asylsuchende Person elektronische Datenträger auszuhändigen, kann das SEM deren zwangsweisen Einzug für die maximale Dauer von 5 Arbeitstagen verfügen; die Bearbeitung ...

4

1 2 3

Aufgehoben

BBl 2020 9287 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 142.31

2020-3288

9303

Asylgesetz

Art. 8a

BBl 2020

Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern

Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 3 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten.

1

Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen.

1bis

Minderheit (Barrile, Funiciello, Glättli, Gysin Greta, Marra, Marti Samira, Kälin, Widmer Céline) 1bis 2

streichen

Elektronische Datenträger sind insbesondere: a.

Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten;

b.

Computer, Laptops, Notebooks, Tablets;

c.

Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM.

Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel.

2bis

Minderheit (Rutz Gregor, Addor, Binder, Bircher, Buffat, Glarner, Jauslin, Marchesi, Romano, Steinemann) 2bis

streichen

Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden.

3

Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten.

3bis

Minderheit (Gregor Rutz, Addor, Binder, Bircher, Buffat, Marchesi, Glarner, Jauslin, Romano, Steinemann) 3bis streichen

4

SR 235.1

9304

Asylgesetz

BBl 2020

Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26).

Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 3 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers.

4

Nach der Auswertung werden die Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens nach einem Jahr seit der Speicherung automatisch gelöscht. Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten.

5

Minderheit (Barrile, Funiciello, Flach, Glättli, Gredig, Gysin Greta, Marra, Marti Samira, Kälin, Widmer Céline) ... Alle Personendaten werden spätestens nach sechs Monaten seit der Speicherung automatisch gelöscht. ...

Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern.

6

Art. 47

Mitwirkungspflicht im Rahmen des Wegweisungsverfahrens und Massnahmen bei unbekannten Aufenthalt

Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.

1

Steht die Identität der betroffenen Person nicht fest und können gültige Reisepapiere nicht mit zumutbarem Aufwand auf anderen Wegen beschafft werden, so kann das SEM die betroffene Person nach Eintritt der Rechtskraft verpflichten, elektronische Datenträger auszuhändigen.

2

Minderheit (Rutz Gregor, Addor, Bircher, Glarner, Marchesi, Steinemann) ... verpflichten, elektronische Datenträger auszuhändigen. Weigert sich die betroffene Person elektronische Datenträger auszuhändigen, kann das SEM deren zwangsweisen Einzug für die maximale Dauer von 5 Arbeitstagen verfügen.

Die Auswertung der Personendaten sowie das Verfahren richten sich sinngemäss nach Artikel 8a. Die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Personendaten können an die Behörden des für die Wegweisung zuständigen Kantons weitergeleitet werden.

3

Entziehen sich weggewiesene Asylsuchende durch Verheimlichung ihres Aufenthaltsortes dem Vollzug, so kann der Kanton oder das SEM sie polizeilich ausschreiben lassen.

4

Art. 96 Abs. 1 Das SEM, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten privaten Organisationen können Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchsta1

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BBl 2020

ben c und d DSG5 einer asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person und ihrer Angehörigen bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom ...

Der Bundesrat legt dem Parlament drei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom ... einen Bericht zur Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach Artikel 8a und Artikel 47 Absätze 2 und 3 vor.

II Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20056 wird wie folgt geändert: Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB7 oder Artikel 49a oder 49abis MStG8, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: 1

b.

in Haft nehmen, wenn: 3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 sowie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 47 Absatz 1 AsylG nicht nachkommt,

Minderheit (Rutz Gregor, Addor, Bircher, Buffat, Glarner, Marchesi, Steinemann) Art. 90 Bst. d Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: d.

5 6 7 8

den zuständigen Behörden elektronische Datenträger aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise festgestellt werden kann. Weigert sich die betroffene Person elektronische Datenträger auszuhändigen, kann die zuständige Behörde deren zwangsweisen Einzug für die notwendige Dauer zur Feststellung der Identität, Nationalität oder des Reisewegs verfügen.

SR 235.1 SR 142.20 SR 311.0 SR 321.0

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Asylgesetz

BBl 2020

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Glättli, Barrile, Funiciello, Gysin Greta, Kälin, Marra, Marti Samira, Widmer Céline) Nichteintreten

9307

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