Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 20191, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht2 Art. 622 Abs. 1 und 1bis Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Sie können als Wertpapiere ausgegeben werden. Die Statuten können bestimmen, dass sie als Wertrechte nach Artikel 973c oder 973d oder als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 20083 (BEG) ausgegeben werden.

1

Inhaberaktien sind nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind.

1bis

Art. 973a Randtitel G. Sammelverwahrung, Globalurkunde und einfache Wertrechte I. Sammelverwahrung von Wertpapieren

1 2 3

BBl 2020 233 SR 220 SR 957.1

2019-2205

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Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register. BG

BBl 2020

Art. 973c Randtitel und Abs. 1 III. Einfache Wertrechte

Der Schuldner kann einfache Wertrechte ausgeben oder vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch einfache Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder seine Statuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.

1

Art. 973d H. Registerwertrechte I. Errichtung

Ein Registerwertrecht ist ein Recht, das gemäss einer Vereinbarung der Parteien: 1

2

1.

in einem Wertrechteregister gemäss Absatz 2 eingetragen ist; und

2.

nur über dieses Wertrechteregister geltend gemacht und auf andere übertragen werden kann.

Das Wertrechteregister muss die folgenden Anforderungen erfüllen: 1.

Es vermittelt den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, mittels technischer Verfahren die Verfügungsmacht über ihre Rechte.

2.

Seine Integrität ist geschützt, indem es durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen, wie die gemeinsame Verwaltung durch mehrere voneinander unabhängige Beteiligte, gegen unbefugte Veränderungen geschützt ist.

3.

Der Inhalt der Rechte, die Funktionsweise des Registers und die Registrierungsvereinbarung sind im Register oder in damit verknüpften Begleitdaten festgehalten.

4.

Die Gläubiger können die sie betreffenden Informationen und Registereinträge einsehen sowie die Integrität des sie betreffenden Registerinhalts ohne Zutun Dritter überprüfen.

Der Schuldner hat sicherzustellen, dass das Wertrechteregister dessen Zweck entsprechend organisiert ist. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das Register jederzeit gemäss Registrierungsvereinbarung funktioniert.

3

Art. 973e II. Wirkungen

Der Schuldner aus einem Registerwertrecht ist nur an den durch das Wertrechteregister ausgewiesenen Gläubiger sowie gegen entsprechende Anpassung des Registers zu leisten berechtigt und verpflichtet.

1

Er wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den durch das Wertrechteregister ausgewiesenen Gläubiger befreit, auch wenn der ausgewiesene nicht der tatsächliche Gläubiger ist, wenn dem Schuldner nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2

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Wer in einem Wertrechteregister vom dort ausgewiesenen Gläubiger ein Registerwertrecht erworben hat, ist in seinem Erwerb zu schützen, auch wenn der Veräusserer zur Verfügung nicht befugt war, es sei denn, der Erwerber handelte beim Erwerb bösgläubig oder grobfahrlässig.

3

Der Schuldner kann der Forderung aus einem Registerwertrecht nur Einreden entgegensetzen, die: 4

1.

entweder gegen die Gültigkeit der Registrierung gerichtet sind oder aus dem Wertrechteregister oder dessen Begleitdaten selbst hervorgehen;

2.

ihm persönlich gegen den aktuellen Gläubiger des Registerwertrechts zustehen; oder

3.

sich auf die unmittelbare Beziehung des Schuldners zu einem früheren Gläubiger des Registerwertrechts gründen, wenn der aktuelle Gläubiger bei dem Erwerb des Registerwertrechts bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.

Art. 973f III. Übertragung

Die Übertragung des Registerwertrechts untersteht den Regeln der Registrierungsvereinbarung.

1

Wird über den Gläubiger eines Registerwertrechts der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt, so sind seine Verfügungen über Registerwertrechte rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie 2

1.

vorgängig eingebracht wurden;

2.

nach den Regeln des Wertrechteregisters oder eines anderen Handelssystems unwiderruflich wurden; sowie

3.

innerhalb von 24 Stunden tatsächlich in das Wertrechteregister eingetragen wurden.

Steht in Bezug auf dasselbe Recht dem gutgläubigen Empfänger eines Wertpapiers ein gutgläubiger Empfänger des Registerwertrechts gegenüber, so geht der Erste dem Letzteren vor.

3

Art. 973g IV. Sicherheiten

Eine Sicherheit kann auch ohne Übertragung des Registerwertrechts errichtet werden, wenn: 1

1.

die Sicherheit im Wertrechteregister ersichtlich ist; und

2.

gewährleistet ist, dass ausschliesslich der Sicherungsnehmer im Falle der Nichtbefriedigung über das Registerwertrecht verfügen kann.

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2

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Im Übrigen richtet sich: 1.

das Retentionsrecht an Registerwertrechten nach den für Wertpapiere geltenden Bestimmungen über das Retentionsrecht (Art. 895­898 ZGB4);

2.

das Pfandrecht an Registerwertrechten nach den für Wertpapiere geltenden Bestimmungen über das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten (Art. 899­906 ZGB).

Art. 973h V. Kraftloserklärung

Der an einem Registerwertrecht Berechtigte kann verlangen, dass das Gericht das Registerwertrecht kraftlos erklärt, sofern er seine ursprüngliche Verfügungsmacht sowie deren Verlust glaubhaft macht.

Nach der Kraftloserklärung kann er sein Recht auch ausserhalb des Registers geltend machen oder auf seine Kosten vom Schuldner die Zuteilung eines neuen Registerwertrechts verlangen. Im Übrigen sind für das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung die Artikel 982­986 sinngemäss anwendbar.

1

Die Parteien können eine vereinfachte Kraftloserklärung durch Herabsetzung der Zahl der öffentlichen Aufforderungen oder durch Verkürzung der Fristen vorsehen.

2

Art. 973i VI. Information und Haftung

Der Schuldner aus einem Registerwertrecht oder einem Recht, das als solches angeboten wird, hat jedem Erwerber bekannt zu geben: 1

1.

den Inhalt des Wertrechts;

2.

die Funktionsweise des Wertrechteregisters sowie die Massnahmen zum Schutz des Funktionierens und der Integrität des Wertrechteregisters nach Artikel 973d Absätze 2 und 3.

Er haftet für den Schaden, der dem Erwerber durch unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben entsteht, sofern er nicht nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.

2

Vereinbarungen, welche diese Haftung beschränken oder wegbedingen, sind nichtig.

3

4

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SR 210

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Art. 1153 Randtitel A. Erfordernisse I. Im Allgemeinen

Art. 1153a II. Gleichwertige 1 Die Parteien können Titel in Wertrechrechten vorsehen. Die teregistern

wendbar.

Warenpapiere in der Form von RegisterwertArtikel 1154 und 1155 sind sinngemäss an-

Die Unterschrift des Ausstellers kann entfallen, wenn der Titel ihm auf andere Weise eindeutig zugeordnet werden kann. Der weitere Inhalt des Titels samt dessen Lasten muss im Wertrechteregister selbst oder in damit verknüpften Begleitdaten festgehalten werden.

2

2. Bundesgesetz vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 242a 3a. Herausgabe kryptobasierter Vermögenswerte

Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe kryptobasierter Vermögenswerte, über die der Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Verfügungsmacht innehat und die von einem Dritten beansprucht werden.

1

Der Anspruch ist begründet, wenn der Gemeinschuldner sich verpflichtet hat, die kryptobasierten Vermögenswerte für den Dritten jederzeit bereitzuhalten und diese: 2

a.

dem Dritten individuell zugeordnet sind; oder

b.

einer Gemeinschaft zugeordnet sind und ersichtlich ist, welcher Anteil am Gemeinschaftsvermögen dem Dritten zusteht.

Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Gericht am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.

3

Die Kosten für die Herausgabe sind von demjenigen zu übernehmen, der diese verlangt. Die Konkursverwaltung kann einen entsprechenden Vorschuss verlangen.

4

5

SR 281.1

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Art. 242b 3b. Zugang zu Daten

Befinden sich Daten in der Verfügungsmacht der Konkursmasse, so kann jeder Dritte, der eine gesetzliche oder vertragliche Berechtigung an den Daten nachweist, den Zugang zu diesen Daten verlangen.

1

Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Gericht am Konkursort Klage einreichen kann. Bis zum rechtskräftigen Entscheid des Gerichts dürfen die Daten nicht vernichtet werden.

2

Die Kosten für den Zugang zu den Daten sind von demjenigen zu übernehmen, der den Zugang verlangt. Die Konkursverwaltung kann einen entsprechenden Vorschuss verlangen.

3

Vorbehalten bleibt das Auskunftsrecht nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone.

4

3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht Art. 105 Abs. 2 Fehlt eine Rechtswahl, so untersteht die Verpfändung von Forderungen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Pfandgläubigers. Für die Verpfändung anderer Rechte gilt dasselbe, sofern diese durch ein Wertrecht, ein Wertpapier oder einen gleichwertigen Titel vertreten werden; andernfalls untersteht ihre Verpfändung dem auf sie anwendbaren Recht.

2

Art. 106 b. Warenpapiere 1 Das in Artikel 145a und gleichwertige Titel Waren vertritt.

Titel

Absatz 1 bezeichnete Recht bestimmt, ob ein

Vertritt ein physischer Titel die Ware, so unterstehen die dinglichen Rechte am Titel und an der Ware dem Recht, das auf den Titel als bewegliche Sache anwendbar ist.

2

Machen verschiedene Parteien dingliche Rechte an der Ware geltend, die einen unmittelbar, die anderen aufgrund eines Titels, so entscheidet über den Vorrang das auf die Ware selbst anwendbare Recht.

3

6

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SR 291

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Art. 108a Der Begriff der intermediärverwahrten Wertpapiere ist im Sinne des Haager Übereinkommens vom 5. Juli 20067 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung zu verstehen.

I. Begriff

Art. 145a Ob eine Forderung durch einen Titel in Papier- oder gleichwertiger Form vertreten und mittels dieses Titels übertragen wird, bestimmt das darin bezeichnete Recht. Ist im Titel kein Recht bezeichnet, so gilt das Recht des Staates, in dem der Aussteller seinen Sitz oder, wenn ein solcher fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

1a. Übertragung 1 mittels eines Titels

Betreffend dingliche Rechte an einem physischen Titel bleiben die Bestimmungen des siebten Kapitels vorbehalten.

2

4. Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 20188 Art. 3 Bst. b In diesem Gesetz gelten als: b.

Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, insbesondere einfache Wertrechte nach Artikel 973c des Obligationenrechts (OR)9 und Registerwertrechte nach Artikel 973d OR, sowie Derivate und Bucheffekten;

5. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200310 Art. 19 Abs. 1 Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die Nationalbank die systemisch bedeutsamen zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und DLT-Handelssysteme nach Artikel 22 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201511 (FinfraG) (systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen).

1

7 8 9 10 11

SR 0.221.556.1 SR 950.1 SR 220 SR 951.11 SR 958.1

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Art. 20 Abs. 1 Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und DLT-Handelssysteme stellen der Nationalbank auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung, die sie benötigt, um die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems frühzeitig zu erkennen und um die systemische Bedeutsamkeit zu beurteilen.

1

6. Bankengesetz vom 8. November 193412 Art. 1b Abs. 1 und 4 Bst. d Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf Personen, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und: 1

4

a.

gewerbsmässig Publikumseinlagen von bis zu 100 Millionen Franken oder vom Bundesrat bezeichnete kryptobasierte Vermögenswerte entgegennehmen oder sich öffentlich dafür empfehlen; und

b.

diese Publikumseinlagen oder Vermögenswerte weder anlegen noch verzinsen.

Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen: d.

Auf Publikumseinlagen oder vom Bundesrat bezeichnete kryptobasierte Vermögenswerte bei Personen nach Absatz 1 finden die Bestimmungen über privilegierte Einlagen (Art. 37a) und über die sofortige Auszahlung (Art. 37b) keine Anwendung; die Einleger sind über diesen Umstand zu informieren, bevor sie die Einlage tätigen.

Art. 4sexies Für kryptobasierte Vermögenswerte, die die Bank als Depotwerte für Depotkunden hält, kann die FINMA im Einzelfall einen Höchstbetrag festlegen, wenn dies aufgrund der mit dem Geschäft verbundenen Risiken als geboten erscheint. Sie berücksichtigt insbesondere die Funktion der kryptobasierten Vermögenswerte, die ihnen zugrunde liegenden Technologien sowie risikomindernde Faktoren.

Art. 16 Ziff. 1bis Als Depotwerte im Sinne von Artikel 37d des Gesetzes gelten: 1bis. kryptobasierte Vermögenswerte, wenn sich die Bank verpflichtet hat, diese für den Depotkunden jederzeit bereitzuhalten, und diese: 1. dem Depotkunden individuell zugeordnet sind, oder 2. einer Gemeinschaft zugeordnet sind und ersichtlich ist, welcher Anteil am Gemeinschaftsvermögen dem Depotkunden zusteht;

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SR 952.0

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Art. 37d Depotwerte gemäss Artikel 16 werden nach den Artikeln 17 und 18 des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 200813 abgesondert. Auf sammelverwahrte Depotwerte findet im Falle eines Unterbestandes Artikel 19 des Bucheffektengesetzes Anwendung.

7. Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 201814 Art. 6 Abs. 2 Die Bewilligung zur Tätigkeit als Wertpapierhaus nach Artikel 41 Buchstabe a ermächtigt auch zur Tätigkeit als Verwalter von Kollektivvermögen, als Vermögensverwalter und als Trustee.

2

Art. 16

Ombudsstelle

Finanzinstitute, die Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201815 (FIDLEG) erbringen, müssen sich spätestens mit Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Ombudsstelle nach den Bestimmungen des 5. Titels FIDLEG anschliessen.

Art. 41 Bst. b Ziff. 3 Als Wertpapierhaus gilt, wer gewerbsmässig: b.

für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten handelt, hauptsächlich auf dem Finanzmarkt tätig ist und: 3. ein organisiertes Handelssystem nach Artikel 42 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201516 betreibt; oder

Art. 67 Abs. 2 Die Bestimmungen des BankG über die Einlagensicherung und die nachrichtenlosen Vermögenswerte gelten für Wertpapierhäuser nach Artikel 41 Buchstabe a sinngemäss.

2

13 14 15 16

SR 957.1 SR 954.1 SR 950.1 SR 958.1

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8. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199717 Art. 2 Abs. 2 Bst. dbis­dquater 2

Finanzintermediäre sind: dbis.

die zentralen Gegenparteien und die Zentralverwahrer nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201518 (FinfraG);

dter.

die Zahlungssysteme, sofern sie nach Artikel 4 Absatz 2 des FinfraG eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) benötigen;

dquater. die Handelssysteme für DLT-Effekten nach Artikel 73a des FinfraG (DLT-Handelssysteme); Art. 3 Abs. 5 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK), das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.

5

Art. 12 Bst. a Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel liegt für Finanzintermediäre: a.

nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben adquater: bei der FINMA;

Art. 17 Abs. 1 Bst. a und c Die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel und nach der Geldspielgesetzgebung werden auf dem Verordnungsweg konkretisiert durch: 1

a.

die FINMA für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a­dquater;

c.

das EJPD für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f;

Art. 22a Abs. 2 Bst. a 2

Die FINMA leitet die vom EFD erhaltenen Daten weiter an: a.

17 18

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die ihr unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b­dquater;

SR 955.0 SR 958.1

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Art. 26a Abs. 1 Für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die eine inländische Gruppengesellschaft eines Finanzintermediärs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a­dquater sind, kann die FINMA vorsehen, dass die Einhaltung der Pflichten nach dem 2. Kapitel im Prüfbericht der Gruppe nachgewiesen wird.

1

Art. 41 Abs. 2 Er kann die FINMA, die ESBK, das EJPD sowie die EZV ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

2

9. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 200819 Art. 4 Abs. 2 Bst. f und g 2

Als Verwahrungsstellen gelten: f.

die Schweizerische Post gemäss Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 201020; und

g.

DLT-Handelssysteme nach den Artikeln 73a­73f des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201521 in Bezug auf immobilisierte Registerwertrechte nach den Artikeln 973d­973i des Obligationenrechts22.

Art. 5 Bst. g und h In diesem Gesetz gelten als: g.

einfache Wertrechte: Rechte im Sinne von Artikel 973c des Obligationenrechts;

h.

Registerwertrechte: Rechte im Sinne von Artikel 973d des Obligationenrechts.

Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d sowie 2 und 3 1

Bucheffekten entstehen:

19 20 21 22

c.

mit der Eintragung von einfachen Wertrechten im Hauptregister einer Verwahrungsstelle und der Gutschrift in einem oder mehreren Effektenkonten;

d.

mit der Übertragung von Registerwertrechten auf eine Verwahrungsstelle und der Gutschrift in einem oder mehreren Effektenkonten.

SR 957.1 SR 783.1 SR 958.1 SR 220

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Für jede Emission von einfachen Wertrechten führt eine einzige Verwahrungsstelle das Hauptregister. Es enthält Angaben über die Emission und die Anzahl sowie die Stückelung der ausgegebenen Wertrechte; es ist öffentlich.

2

Registerwertrechte sind bei deren Übertragung auf eine Verwahrungsstelle im Wertrechteregister zu immobilisieren.

3

Art. 7 Abs. 1 und 2 Sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten nichts anderes bestimmen, kann der Emittent sammelverwahrte Wertpapiere, Globalurkunden oder einfache Wertrechte, die als Grundlage von Bucheffekten hinterlegt oder eingetragen sind, jederzeit und ohne Zustimmung der Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber in eine der beiden anderen Formen umwandeln. Er trägt dafür die Kosten.

1

Die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber können vom Emittenten jederzeit verlangen, für die Bucheffekten, die durch Hinterlegung einer Globalurkunde oder durch Eintragung einfacher Wertrechte in ein Hauptregister entstehen, Wertpapiere gleicher Zahl und Gattung auszustellen, sofern die Ausgabebedingungen oder Gesellschaftsstatuten es vorsehen. Sie tragen dafür die Kosten, es sei denn, die Ausgabebedingungen oder Gesellschaftsstatuten bestimmen etwas anderes.

2

Art. 9 Abs. 1 Eine Verwahrungsstelle kann Bucheffekten, Wertpapiere, einfache Wertrechte und Registerwertrechte durch eine Drittverwahrungsstelle in der Schweiz oder im Ausland verwahren lassen. Die Zustimmung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ist nicht erforderlich.

1

Art. 11 Abs. 3 Bst. b 3

Als verfügbar gelten: b.

bei der Verwahrungsstelle sammelverwahrte Wertpapiere, Registerwertrechte, Globalurkunden oder einfache Wertrechte, die in ihrem Hauptregister eingetragen sind; und

Art. 17 Abs. 1 Bst. b sowie 4 Wird über eine Verwahrungsstelle ein Zwangsliquidationsverfahren zum Zwecke der Generalexekution eröffnet, so sondert die Liquidatorin oder der Liquidator im Umfang der Effektenguthaben ihrer Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber von Amtes wegen ab: 1

b.

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bei der Verwahrungsstelle sammelverwahrte Wertpapiere, Registerwertrechte, Globalurkunden oder einfache Wertrechte, die in ihrem Hauptregister eingetragen sind; und

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Die abgesonderten Bucheffekten und Ansprüche auf Lieferung von Bucheffekten werden: 4

a.

betrifft nur den französischen Text

b.

in Form von Wertpapieren der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber ausgeliefert; oder

c.

in Form von Registerwertrechten auf die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber übertragen.

10. Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 201523 Art. 2 Bst. a Ziff. 5a, b, bbis und j In diesem Gesetz gelten als: a.

Finanzmarktinfrastruktur: 5a. ein Handelssystem für DLT-Effekten (DLT-Handelssystem; Art. 73a),

b.

Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, insbesondere einfache Wertrechte nach Artikel 973c des Obligationenrechts (OR)24 und Registerwertrechte nach Artikel 973d OR, sowie Derivate und Bucheffekten;

bbis. DLT25-Effekten: Effekten in der Form von: 1. Registerwertrechten (Art. 973d OR), oder 2. anderen Wertrechten, die in verteilten elektronischen Registern gehalten werden und die mittels technischer Verfahren den Gläubigern, nicht aber dem Schuldner, die Verfügungsmacht über das Wertrecht vermitteln; j.

Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder einem DLTHandelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.

Art. 16 Abs. 2 Die Bezeichnungen «Börse», «Multilaterales Handelssystem», «Multilateral Trading Facility», «MTF», «Zentrale Gegenpartei», «Central Counterparty», «CCP», «Effektenabwicklungssystem», «Securities Settlement System», «SSS», «Zentralverwahrer», «Central Securities Depository», «CSD», «Transaktionsregister», «Trade Repository», «TR», «DLT-Handelssystem», «DLT Trading System», «DLT Trading Facility» und «DLT Exchange» dürfen im Zusammenhang mit dem Anbie2

23 24 25

SR 958.1 SR 220 Steht für «Distributed Ledger Technology»

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ten von Finanzdienstleistungen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten Finanzmarktinfrastrukturen verwendet werden.

Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und die DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Abwicklung anbieten, sind systemisch bedeutsam, wenn: 1

Art. 25 Abs. 1 Die FINMA informiert die SNB über Bewilligungsgesuche von zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern, Zahlungssystemen und den DLT-Handelssystemen, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Abwicklung anbieten.

1

Art. 43 Abs. 1 Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, bedarf einer Bewilligung als Bank, Effektenhändler oder DLT-Handelssystem oder einer Bewilligung oder Anerkennung als Handelsplatz.

1

Gliederungstitel nach Art. 73

4a. Kapitel: DLT-Handelssysteme Art. 73a

Begriffe

Als DLT-Handelssystem gilt eine gewerbsmässig betriebene Einrichtung zum multilateralen Handel von DLT-Effekten, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1

a.

Sie lässt Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e zu.

b.

Sie verwahrt DLT-Effekten gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren zentral.

c.

Sie rechnet und wickelt Geschäfte mit DLT-Effekten gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren ab.

Gewerbsmässigkeit ist gegeben, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

2

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Art. 73b

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Geltung bestimmter für Handelsplätze aufgestellte Anforderungen

Für DLT-Handelssysteme gelten die Anforderungen an Handelsplätze betreffend: a.

die Selbstregulierung (Art. 27);

b.

die Organisation des Handels (Art. 28);

c.

die Vor- und Nachhandelstransparenz (Art. 29);

d.

die Sicherstellung des geordneten Handels (Art. 30);

e.

die Überwachung des Handels (Art. 31);

f.

die Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen (Art. 32);

g.

die Einstellung des Handels (Art. 33 Abs. 2);

h.

die Beschwerdeinstanz (Art. 37).

Art. 73c 1

Zulassung von Teilnehmern und deren Pflichten

Als Teilnehmer eines DLT-Handelssystems können zugelassen werden: a.

Wertpapierhäuser nach Artikel 41 FINIG26;

b.

weitere von der FINMA nach Artikel 3 des FINMAG27 Beaufsichtigte sowie von einer ausländischen Behörde Beaufsichtigte, sofern das DLT-Handelssystem sicherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraussetzungen erfüllen wie Wertpapierhäuser;

c.

die SNB;

d.

die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;

e.

weitere natürliche und juristische Personen, sofern diese erklären, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung teilzunehmen.

Teilnehmer mit Sitz in der Schweiz müssen der FINMA alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Das DLT-Handelssystem muss sicherstellen, dass ihm Teilnehmer mit Sitz im Ausland entsprechende Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, wenn die FINMA es anordnet.

2

Die Bestimmungen über die Aufzeichnungspflicht (Art. 38) und die Meldepflicht (Art. 39) gelten auch für Teilnehmer an einem DLT-Handelssystem. Der Bundesrat kann für Teilnehmer nach Absatz 1 Buchstabe e Ausnahmen vorsehen.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Zulassung sowie die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern.

4

Das DLT-Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung sowie die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern und beachtet dabei insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung.

5

26 27

SR 954.1 SR 956.1

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Es überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.

6

Art. 73d

Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten

Das DLT-Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung von DLTEffekten zum Handel und zu seinen weiteren Dienstleistungen. Es legt darin insbesondere fest, welche Anforderungen die DLT-Effekten und die Emittenten oder Dritte im Zusammenhang mit der Zulassung erfüllen müssen. Die Prospektpflicht richtet sich ausschliesslich nach den Artikeln 35­57 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 201828.

1

Ein DLT-Handelssystem, das neben DLT-Effekten weitere Vermögenswerte zum Handel oder zu seinen weiteren Dienstleistungen zulässt, regelt die Zulassung solcher Vermögenswerte in einem Reglement.

2

3

Der Bundesrat kann: a.

vorsehen, dass DLT-Effekten an DLT-Handelssystemen nur zugelassen werden dürfen, wenn sie bestimmte Mindestanforderungen namentlich hinsichtlich deren Integrität und Publizität erfüllen;

b.

zum Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer, der Stabilität oder der Integrität des Finanzsystems DLT-Effekten und weitere Vermögenswerte bezeichnen, die an DLT-Handelssystemen nicht zugelassen werden dürfen.

Das DLT-Handelssystem überwacht die Einhaltung der Reglemente und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.

4

Art. 73e

Weitere Anforderungen

Der Bundesrat kann für DLT-Handelssysteme, die Teilnehmern nach Artikel 73c Absatz 1 Buchstabe e offenstehen, neben den Anforderungen nach den Artikel 73b­73d weitere Anforderungen zum Schutz dieser Teilnehmer festlegen.

1

Er legt für DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung anbieten, neben den Anforderungen nach den Artikeln 73a­73d weitere Anforderungen fest, namentlich betreffend: 2

a.

die zentrale Verwahrung, die Abrechnung und Abwicklung von DLTEffekten;

b.

Sicherheiten;

c.

Eigenmitteln;

d.

Risikoverteilung;

e.

Nebendienstleistungen;

f.

Liquidität;

28

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SR 950.1

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g.

Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers;

h.

die Segregierung.

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Er orientiert sich bei der Festlegung der Anforderungen nach Absatz 2 an den Anforderungen an Zentralverwahrer (Art. 61­73).

3

Er kann die FINMA ermächtigen, die Anforderungen nach Absatz 2 aufzustellen, soweit dies erforderlich ist, um technologiespezifischen Risiken Rechnung tragen zu können.

4

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der SNB nach Artikel 23 zur Festlegung besonderer Anforderungen an systemisch bedeutsame DLT-Handelssysteme.

5

Art. 73f

Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme

Der Bundesrat kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieses Gesetzes für kleine DLT-Handelssysteme Erleichterungen von den Anforderungen nach den Artikeln 6­21, 27­33 und 37 vorsehen, namentlich von den Bestimmungen über: 1

a.

die Trennung der Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle andererseits (Art. 8);

b.

die Ausübung von Nebendienstleistungen, die nach den Finanzmarktgesetzen keiner Bewilligung oder Genehmigung bedürfen (Art. 10);

c.

die Unabhängigkeitsanforderungen an die Selbstregulierungsorganisation (Art. 27 Abs. 2) und die Beschwerdeinstanz (Art. 37 Abs. 1).

Als klein gelten DLT-Handelssysteme, die geringe Risiken für den Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer, für die Funktionsfähigkeit und Stabilität des Finanzsystems aufweisen, namentlich weil die Anzahl Teilnehmer, das Handelsvolumen, das Verwahrvolumen oder das Abrechnungs- und Abwicklungsvolumens beschränkt ist. Der Bundesrat legt Schwellenwerte fest.

2

Art. 89 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz Die FINMA informiert die zentralen Gegenparteien, die Zentralverwahrer, die Zahlungssysteme und die DLT-Handelssysteme, die vergleichbare Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung erbringen, im In- und Ausland, soweit möglich und soweit sie betroffen sind, über Insolvenzmassnahmen, die sie gegen einen Teilnehmer ergreifen will und die dessen Verfügungsmacht beschränken, und über den genauen Zeitpunkt des Inkrafttretens.

1

Die Weisung eines Teilnehmers, gegen den eine solche Insolvenzmassnahme angeordnet wurde, an eine zentrale Gegenpartei, einen Zentralverwahrer, ein Zahlungssystem oder ein DLT-Handelssystem, das vergleichbare Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung erbringt, ist rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie: 2

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Art. 142 Abs. 1 Bst. a und c Unzulässig handelt, wer eine Insiderinformation, von der er weiss oder wissen muss, dass es eine Insiderinformation ist, oder eine Empfehlung, von der er weiss oder wissen muss, dass sie auf einer Insiderinformation beruht: 1

a.

dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen;

c.

dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben.

Art. 143 Abs. 1 1

Unzulässig handelt, wer: a.

Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLTHandelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind;

b.

Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.

Art. 154 Abs. 1 Bst. a und c sowie 3 und 4 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation: 1

a.

dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen;

c.

dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Verge3

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hen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLTHandelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen.

Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1­3 gehört und sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen.

4

Art. 155 Abs. 1 Einleitungssatz Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem mit Sitz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen: 1

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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