zu 20.459 Parlamentarische Initiative Verlängerung der Übergangsregelung für Tabakprodukte im Lebensmittelgesetz Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 8. Oktober 2020 Stellungnahme des Bundesrates vom 18. November 2020

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 8. Oktober 20201 betreffend die parlamentarische Initiative 20.459 «Verlängerung der Übergangsregelung für Tabakprodukte im Lebensmittelgesetz» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. November 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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BBl 2020 8765

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Stellungnahme 1

Ausgangslage

Am 28. August 2020 beschloss die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N), eine parlamentarische Initiative zu ergreifen, um die Übergangsregelung für Tabakprodukte im Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 20142 (LMG) zu verlängern.

Die Tabakprodukte sind seit 1955 in der Lebensmittelgesetzgebung geregelt. Nach einer Totalrevision3 trat am 1. Mai 2017 das neue LMG in Kraft, das Tabakprodukte von seinem Geltungsbereich ausnimmt. Gemäss einer Übergangsbestimmung gelten für Tabakprodukte aber bis zum Erlass eines entsprechenden besonderen Bundesgesetzes, jedoch längstens vier Jahre nach dem Inkrafttreten des revidierten LMG, die Bestimmungen des früheren LMG (Art. 73 LMG). Um eine Regelungslücke zu vermeiden, müsste das besagte besondere Bundegesetz somit spätestens am 1. Mai 2021 in Kraft treten.

Am 30. November 2018 unterbreitete der Bundesrat den eidgenössischen Räten seinen zweiten Entwurf für ein Tabakproduktegesetz (TabPG)4 mit der entsprechenden Botschaft5. Darin schlug er vor, die Übergangsfrist nach Artikel 73 LMG von vier auf sechs Jahre bis am 1. Mai 2023 zu verlängern. Angesichts des aktuellen Standes der Beratungen zu dieser Vorlage ist jedoch absehbar, dass das TabPG und damit die Verlängerung der Übergangfrist im Lebensmittelgesetz nicht rechtzeitig per 1. Mai 2021 in Kraft treten werden.

Um die drohende Rechtslücke zu verhindern, will die SGK-N die Übergangsfrist nach Artikel 73 LMG unabhängig von den Debatten zum TabPG frühzeitig anpassen. Sie schlägt sogar eine Verlängerung um zwei zusätzliche Jahre vor, das heisst bis zum 1. Mai 2025, um zu vermeiden, dass eine erneute Fristanpassung erforderlich wird.

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) stimmte dem Beschluss ihrer Schwesterkommission am 2. September 2020 einstimmig zu.

An ihrer Sitzung vom 8. Oktober 2020 beschloss die SGK-N, die Initiative gemäss dem eingereichten Text umzusetzen, sowie den Vorentwurf und den erläuternden Bericht dem Bundesrat zur Stellungnahme zu unterbreiten. Am 12. November 2020 folgte die SGK-S der SGK-N.

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SR 817.0 AS 2017 249 BBl 2019 999; 15.075 s BBl 2019 119

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Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat unterstützt das von der parlamentarischen Initiative verfolgte Ziel.

Mit der geforderten Verlängerung lässt sich eine Rechtslücke vermeiden, da das neue TabPG nicht per 1. Mai 2021 in Kraft treten wird. Wird die Übergangsfrist nicht verlängert, unterliegen die Tabakprodukte ab dem genannten Datum keiner besonderen Regelung mehr. Sie dürften somit gemäss dem allgemein für Produkte geltenden Gesetz, das heisst dem Bundesgesetz vom 12. Juni 20096 über die Produktesicherheit, nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

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Antrag des Bundesrates

Angesichts dieser Sachlage beantragt der Bundesrat Zustimmung zur Vorlage.

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SR 930.11

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