Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformationsund -genehmigungssystem (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20202, beschliesst:

Art. 1 Der Notenaustausch vom 11. Oktober 20183 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 wird genehmigt.

1

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA) über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.

2

1 2 3 4

SR 101 BBl 2020 2885 SR ...; BBl 2020 2965 SR 0.362.31

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Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, mit der Europäischen Union eine Vereinbarung abzuschliessen über: a.

eine Garantie, dass die Entwicklungskosten des ETIAS der Schweiz nicht doppelt in Rechnung gestellt werden gestützt auf das SAA5, wenn sie bereits über den Fonds für die innere Sicherheit oder dessen Nachfolgefonds gedeckt werden und sich die Schweiz am betreffenden Fonds beteiligt;

b.

die Beteiligung der Schweiz an Überschüssen aus den Gebühreneinnahmen sowie an den Betriebskosten im Fall eines Defizits.

Art. 3 Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.

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SR 0.362.31

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Anhang (Art. 3)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 20056 Art. 5 Abs. 1 Bst. a und abis 1

Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: a.

müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen;

abis. müssen, sofern erforderlich, über ein Visum oder eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/12407 (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen; Art. 7 Abs. 3 erster Satz Fussnote8 Wenn die Kontrollen an der Schweizer Grenze gemäss Schengener Grenzkodex 9 vorübergehend wieder eingeführt werden und die Einreise verweigert wird, erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine begründete und beschwerdefähige Verfügung auf dem Formular nach Anhang V Teil B Schengener Grenzkodex. ...

3

Art. 92 Abs. 1 Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle ihnen zumutbaren Vorkehren treffen, damit sie nur Personen befördern, die über die für die Einreise in den SchengenRaum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa und Aufenthaltstitel verfügen.

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8 9

SR 142.20 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Fassung gemäss ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

In der Fassung vom 21. Juni 2019; BBl 2019 4573 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

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Art. 103b Abs. 1 Fussnote10 Das Einreise- und Ausreisesystem (EES) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/222611 die persönlichen Daten der Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den SchengenRaum einreisen oder deren Einreise in den Schengen-Raum verweigert wird.

1

Gliederungstitel vor Art. 108a

14a. Kapitel: Informationssysteme 1. Abschnitt: Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem Art. 108a

Daten des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems

Das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) nach der Verordnung (EU) 2018/124012 enthält die folgenden Daten von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind und für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen wollen: 1

a.

die Identitätsdaten und die Daten zu den Reisedokumenten;

b.

die bewilligten oder abgelehnten Gesuche um eine ETIAS-Reisegenehmigung.

Das ETIAS enthält zudem eine Überwachungsliste mit Daten von Drittstaatsangehörigen: 2

10 11

12

a.

bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine terroristische oder andere schwere Straftat begangen oder sich an einer solchen beteiligt haben;

b.

bei denen konkrete Hinweise oder triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie eine terroristische oder andere schwere Straftat begehen oder sich an einer solchen beteiligen werden.

In der Fassung vom 21. Juni 2019; BBl 2019 4573 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Einund Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

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Art. 108b

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Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung sowie Prüfung durch das ETIAS und die ETIAS-Zentralstelle

Die Einreichung des Gesuchs um eine ETIAS-Reisegenehmigung, die automatisierte Prüfung durch das ETIAS, die manuelle Prüfung durch die ETIAS-Zentralstelle sowie die Übermittlung an die nationale ETIAS-Stelle erfolgen nach der Verordnung (EU) 2018/124013.

Art. 108c

Nationale ETIAS-Stelle

Die nationale ETIAS-Stelle der Schweiz im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/124014 ist im SEM angesiedelt. Das SEM prüft die Gesuche um ETIASReisegenehmigungen, die in die Zuständigkeit der Schweiz fallen, und konsultiert bei Bedarf die anderen nationalen ETIAS-Stellen und Europol.

1

Das SEM kann im Rahmen der Prüfung der Gesuche um ETIAS-Reisegenehmigungen andere Behörden des Bundes oder der Kantone konsultieren oder sie mit weiteren Abklärungen beauftragen. Der Bundesrat legt fest, welche Behörden mit welchen Abklärungen beauftragt werden können.

2

Art. 108d

Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIASReisegenehmigung

Liegen keine konkreten Hinweise oder triftigen Gründe für die Annahme vor, dass mit der Anwesenheit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers im SchengenRaum ein Risiko illegaler Migration oder ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit verbunden ist, so erteilt das SEM die ETIAS-Reisegenehmigung.

1

Das SEM kann in Ausnahmefällen aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen eine ETIASReisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz erteilen.

2

ETIAS-Reisegenehmigungen sind drei Jahre, längstens aber bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments gültig. Sie begründen keinen Anspruch auf Einreise.

3

Für die Annullierung oder den Widerruf bereits erteilter ETIAS-Reisegenehmigungen ist das SEM zuständig. Wird eine ETIAS-Reisegenehmigung verweigert, annulliert oder widerrufen, so erlässt das SEM eine Verfügung mit einem Standardformular.

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13 14

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

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Art. 108e

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Erfassung und Abfrage der Daten im ETIAS

Das SEM kann im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIASStelle Daten im ETIAS erfassen und bearbeiten. Auf Antrag des fedpol und des NDB erfasst und bearbeitet es Daten der ETIAS-Überwachungsliste.

1

Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des ETIAS online abfragen: 2

a.

das SEM, die für die Personenkontrolle im Inland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz;

b.

die für die Personenkontrolle an der Grenze eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EZV und die für die Kontrolle der SchengenAussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrolle an den Schengen-Aussengrenzen;

c.

die Luftverkehrsunternehmen: zur Überprüfung, ob die oder der Drittstaatsangehörige im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung ist oder nicht.

Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des ETIAS beantragen: 3

a.

das fedpol;

b.

der NDB;

c.

die Bundesanwaltschaft;

d.

die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano.

Soweit der NDB die aufgrund einer Anfrage nach Absatz 3 übermittelten Daten bearbeitet, findet das Schengen-Datenschutzgesetz vom 28. September 201815 Anwendung.

4

Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1240 16 ist die Einsatzzentrale des fedpol.

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Art. 108f

Bekanntgabe von ETIAS-Daten

Die im ETIAS gespeicherten Personendaten dürfen nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen, private Stellen oder natürliche Personen übermittelt werden.

1

2

In den folgenden Fällen dürfen jedoch Daten an Drittstaaten übermittelt werden:

15 16

SR 235.3 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

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a.

durch das SEM: wenn dies für die Rückführung einer oder eines Drittstaatsangehörigen im Einzelfall notwendig ist im Sinne von Artikel 65 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/124017;

b.

durch die Behörden nach Artikel 108e Absatz 3: in dringenden Ausnahmefällen, in denen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat oder eine unmittelbar drohende Lebensgefahr im Zusammenhang mit einer schweren Straftat besteht im Sinne von Artikel 65 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240.

Art. 108g

Ausführungsbestimmungen zum ETIAS

Der Bundesrat regelt: a.

für welche Einheiten der Behörden nach Artikel 108e die dort genannten Befugnisse gelten;

b.

welche Daten die Behörden nach Artikel 108e Absatz 3 beantragen können, und das Verfahren für deren Erhalt;

c.

den Katalog der Daten im ETIAS und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Artikel 108e Absätze 1 und 2;

d.

die Speicherung und die Löschung der Daten;

e.

die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;

f.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

g.

den Katalog der Straftaten nach Artikel 108e Absatz 3;

h.

die Modalitäten für die Erfassung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste und die Löschung von Daten aus der ETIAS-Überwachungsliste sowie die Einschränkung des Auskunftsrechts betreffend die Überwachungsliste;

i.

die weiteren notwendigen Modalitäten und Verfahren zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/124018.

Gliederungstitel vor Art. 109a

1a. Abschnitt: Zentrales Visa-Informationssystem (C-VIS) und nationales Visumsystem (ORBIS) Art. 120d Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. c19 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer für die Datenbearbeitung zuständigen Behörde Personendaten: 2

17 18 19

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.

In der Fassung vom 21. Juni 2019; BBl 2019 4573

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c.

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des ETIAS für andere als die in den Artikeln 108e und 108f vorgesehenen Zwecke bearbeitet.

Art. 122a Abs. 1, 2 sowie 3 Bst. a Ziff. 4 und 5 Ein Luftverkehrsunternehmen, das seine Sorgfaltspflicht nach Artikel 92 Absatz 1 verletzt, wird mit 4000 Franken pro beförderte Person, die nicht über die erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa oder Aufenthaltstitel verfügt, belastet. In schweren Fällen beträgt die Belastung 16 000 Franken pro Person. In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden.

1

Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht wird vermutet, wenn das Luftverkehrsunternehmen Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa oder Aufenthaltstitel verfügen und denen die Einreise verweigert wird.

2

3

Keine Verletzung der Sorgfaltspflicht liegt vor, wenn: a.

das Luftverkehrsunternehmen beweist, dass: 4. es alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um zu verhindern, dass es Personen befördert, die nicht über die für die Einreise in den Schengen-Raum oder für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen erforderlichen Reisedokumente, ETIAS-Reisegenehmigungen, Visa und Aufenthaltstitel verfügen, 5. aufgrund einer Störung des ETIAS die Überprüfung, ob eine gültige ETIAS-Reisegenehmigung vorliegt, nicht möglich war;

Art. 126e

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Die Pflicht, im Besitz einer ETIAS-Reisegenehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe abis zu sein, gilt erst sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom ... . Der Bundesrat kann diese Frist verlängern.

1

In den sechs Monaten nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 erlauben die zuständigen Grenzkontrollbehörden den dieser Pflicht unterliegenden Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz einer ETIAS-Reisegenehmigung sind, die Einreise in die Schweiz, sofern diese alle übrigen Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllen und in diesen sechs Monaten das erste Mal in den Schengen-Raum einreisen. Der Bundesrat kann diese Frist um maximal sechs Monate verlängern.

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2. Bundesgesetz vom 20. Juni 200320 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich Art. 3 Abs. 2 Bst. dbis Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich: 2

dbis. die Ausstellung und Kontrolle von Reisegenehmigungen nach der Verordnung (EU) 2018/124021 (ETIAS-Reisegenehmigungen);

20 21

SR 142.51 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformationsund -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Fassung gemäss ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

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