Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) im Bereich Qualifikation von Spielbankenspielen 1. Für jedes Spiel, das die Inhaberin einer Konzession durchführt, braucht sie eine Bewilligung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (Art. 16 Abs. 1 BGS1).

2. Vor dem Bewilligungsentscheid prüft die Eidgenössischen Spielbankenkommission, ob das Spiel die Voraussetzungen erfüllt, um als Spielbankenspiel qualifiziert zu werden.

3. Nach erfolgter Prüfung qualifiziert die Eidgenössische Spielbankenkommission folgende landbasiert angebotene Tischspiele als Spielbankenspiele: Qualifikations-ID

LB-TGS-20200505-001

Spiel gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a SPBV-EJPD

Nutz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten.

Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

12. Mai 2020

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Eidgenössische Spielbankenkommission

Bundesgesetz über Geldspiele, BGS, SR 935.51

2020-1301

4331