Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Wangen-Brüttisellen, Schiessplatz Stigenhof; Instandsetzung Kugelfang Mitwirkung und Anhörung vom 28. April 2020 Gemeinde:

Wangen-Brüttisellen

Gesuchstellerin:

armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost

Gesuchsunterlagen:

­ Projektbeschrieb inkl. Planbeilagen ­ Abfallentsorgungskonzept ­ Lärmgutachten

Gegenstand:

Instandsetzung Kugelfänge (Altlastensanierung), Ersatz Holztrennwand der KD-Boxen, Einbau Lärmschutzwände

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.

Mitwirkungs- und Anhörungsverfahren

Nach Art. 126 und 126d MG in Verbindung mit Art. 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) werden die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes angehört, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Gemeinde Wangen-Brüttisellen schriftliche Anregungen einzureichen.

UVP:

Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 30. April bis 29. Mai 2020 online unter folgendem Link: www.wangenbruettisellen.ch/de/politik/politikinformationen/ oder nach telefonischer Rücksprache (Tel. 044 805 91 21) bei der Gemeindeverwaltung Wangen-Brüttisellen, Abteilung Planung und Infrastruktur, Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen eingesehen werden.

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2020-1138

FF 2020

Aussteckung/ Profilierung

Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.

Einsprachen:

Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist.

Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist zuhanden der Genehmigungsbehörde erhoben werden. Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an die Genehmigungsbehörde weitergeleitet.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV).

Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39­41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 126f Abs. 2 MG).

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).

28. April 2020

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

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