Verfügung betreffend die Meldepflicht der Luftverkehrsunternehmen gemäss Artikel 104 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20; AuG) Das Staatssekretariat für Migration (SEM) in Anwendung von Artikel 104 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) verfügt: 1.

Sämtliche Flüge auf den Strecken ­ Algier (ALG) ­ Schweiz ­ Belgrad (BEG) ­ Schweiz ­ Johannesburg (JNB) ­ Schweiz ­ Kairo (CAI) ­ Schweiz ­ Kapstadt (CPT) ­ Schweiz ­ Montreal (YUL) ­ Schweiz ­ Rio de Janeiro (GIG) ­ Schweiz ­ Toronto (YYZ) ­ Schweiz ­ Tunis (TUN) ­ Schweiz unterliegen ab dem 29. Oktober 2017, 00:00 Uhr MEZ, der Meldepflicht gemäss Artikel 104 AuG.

2.

5566

Luftverkehrsunternehmen, welche auf einer oder mehrerer dieser Strecken regelmässig Linien- und/oder Charterflüge anbieten, haben dem SEM für sämtliche dieser Flüge unmittelbar nach dem Abflug folgende Datenkategorien zu melden: a. Personalien (Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) sämtlicher Passagiere; b. Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Reisedokuments; c. Nummer, Ausstellerstaat, Art und Ablaufdatum des mitgeführten Visums oder Aufenthaltstitels, soweit das Luftverkehrsunternehmen über diese Daten verfügt; d. Abgangsflughafen (Last Stop), Ankunftsflughafen in der Schweiz sowie (soweit diese dem Luftverkehrsunternehmen bekannt sind) Angaben der gebuchten Flugroute der beförderten Personen (Origin und Final Destination bzw. Place of Disembarkation); e. Beförderungs-Codenummer;

2017-2111

BBl 2017

f.

g.

Anzahl der mit dem betreffenden Flug beförderten Personen; Datum und Zeit des geplanten Abfluges und der geplanten Ankunft.

3.

Die Meldungen gemäss Ziffer 2 sind, unter Einhaltung der auf der Webseite des SEM abrufbaren Schnittstellenspezifikation über das SITA Netzwerk (Type B Messaging) im UN/EDIFACT PAXLST-Format oder über den API Webupload (File Upload via Internet) im CSV-Format an das SEM zu übermitteln.

4.

Die von der Meldepflicht gemäss Ziffer 1 betroffenen Luftverkehrsunternehmen haben die auf den meldepflichtigen Routen beförderten Passagiere in geeigneter Form über die Datenweitergabe zu informieren.

5.

Die von der Meldepflicht gemäss Ziffer 1 betroffenen Luftverkehrsunternehmen dürfen die Daten nach Ziffer 2 ausschliesslich zu Beweiszwecken aufbewahren. Sie müssen diese Daten löschen, a. wenn feststeht, dass das SEM kein Verfahren wegen Verletzung der Meldepflicht eröffnet, spätestens aber zwei Jahre nach dem Datum des Flugs; b. am Tag, nachdem die Anwendung von Verfügungen zur Festsetzung von Belastungen wegen Meldepflichtverletzungen rechtskräftig geworden ist.

6.

Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

7.

Der Entscheid ist im Bundesblatt zu publizieren.

Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden.

22. August 2017

Staatssekretariat für Migration

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