Bundesgesetz über ein Massnahmenpaket zugunsten der Medien

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. April 20201, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Postgesetz vom 17. Dezember 20102 Art. 16 Abs. 4 Bst. a, 5, 6, 7 Einleitungssatz und Bst. a 4

Ermässigungen werden gewährt für die Zustellung von: a.

abonnierten Tages- und Wochenzeitungen;

Der Bundesrat kann Kriterien für die Gewährung der Ermässigung vorsehen; solche können insbesondere sein: das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil oder das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen.

5

6

Die Ermässigungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrats.

7

Der Bund leistet zur Gewährung der Ermässigungen jährlich folgende Beiträge: a.

50 Millionen Franken für die abonnierten Tages- und Wochenzeitungen;

2. Bundesgesetz vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis Gegenstand und Geltungsbereich 1 Dieses

1 2 3

Gesetz regelt:

BBl 2020 4485 SR 783.0 SR 784.40

2020-0002

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Massnahmenpaket zugunsten der Medien. BG

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a.

die Veranstaltung, die Aufbereitung, die Übertragung und den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen;

b.

die Fördermassnahmen zugunsten aller elektronischen Medien.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich die fernmeldetechnische Übertragung von Programmen nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)4.

1bis

Art. 44 Abs. 3 Aufgehoben Art. 68a Abs. 1 Bst. h Der Bundesrat bestimmt die Höhe der Abgabe für Haushalte und für Unternehmen.

Massgebend ist der Bedarf für: 1

h.

die Fördermassnahmen zugunsten aller elektronischen Medien (Art. 76­ 76d).

Art. 70 Abs. 2, 2bis und 4 zweiter Satz Als Unternehmen gilt, wer bei der ESTV im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz hat.

2

Unternehmen und autonome Dienststellen von Gemeinwesen können sich für die Entrichtung der Unternehmensabgabe zusammenschliessen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 oder 13 MWSTG erfüllt sind.

2bis

... Er kann vorsehen, dass den Unternehmen, deren Jahresumsatz weniger als eine Million Franken beträgt und die wenig Gewinn oder einen Verlust ausweisen, die Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet wird.

4

Gliederungstitel vor Art. 76

3. Kapitel: Fördermassnahmen zugunsten aller elektronischen Medien Art. 76

Aus- und Weiterbildung

Das BAKOM kann auf Gesuch hin unabhängige Institutionen, die dauerhaft Ausund Weiterbildungen für redaktionell tätige Mitarbeitende von elektronischen Medien anbieten, finanziell unterstützen, insbesondere Grundausbildungen und Weiterbildungen im Informationsjournalismus.

4

SR 784.10

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Art. 76a­76d einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels Art. 76a

Selbstregulierung der Branche

Das BAKOM kann auf Gesuch hin in der Branche anerkannte Organisationen, die Regeln für die journalistische Praxis entwickeln und deren Einhaltung beaufsichtigen, finanziell unterstützen.

Art. 76b

Agenturleistungen

Das BAKOM kann auf Gesuch hin Nachrichtenagenturen von nationaler Bedeutung, die elektronische Medien mit einem umfassenden Informationsangebot versorgen, finanziell unterstützen.

Art. 76c

Digitale Infrastrukturen

Das BAKOM kann die Entwicklung und zeitlich begrenzt den Betrieb innovativer digitaler Infrastrukturen im Bereich der elektronischen Medien finanziell unterstützen.

1

Die Förderbeiträge werden den Betreiberinnen digitaler Infrastrukturen auf Gesuch hin ausgerichtet, sofern die Infrastruktur die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 2

a.

Sie ermöglicht oder optimiert die Beschaffung, die Herstellung oder die Verbreitung von publizistischen Angeboten oder sie erleichtert deren Auffindbarkeit.

b.

Sie trägt zur publizistischen Vielfalt bei.

Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um alle Gesuche gutzuheissen, so werden diejenigen Infrastrukturen bevorzugt, die allen elektronischen Medien und ihren Medienschaffenden zu angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung stehen.

3

Art. 76d

Gemeinsame Bestimmungen

Die Förderbeiträge nach den Artikeln 76­76c werden aufgrund der anrechenbaren Kosten der geförderten Tätigkeiten bemessen. Der Bundesrat legt den maximalen Anteil der anrechenbaren Kosten fest, den die Förderbeiträge decken dürfen. Dieser Anteil beträgt höchstens 80 Prozent.

1

Der Bundesrat regelt die Anrechenbarkeit der Kosten und die dafür zu liefernden Nachweise so, dass nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden.

2

3

Er konkretisiert die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge.

Die Beiträge zur Förderung der elektronischen Medien werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet (Art. 68a RTVG). Der Anteil beträgt höchstens zwei Prozent des gesamten Ertrags der Abgabe.

4

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II Das Bundesgesetz über die Förderung von Online-Medien wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Die Geltungsdauer des Gesetzes nach dem Anhang beträgt zehn Jahre.

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Anhang (Ziff. II)

Bundesgesetz über die Förderung von Online-Medien (BFOM) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung5, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. April 20206, beschliesst:

Art. 1

Beitragsberechtigung

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) richtet im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge zur Unterstützung von Medienangeboten aus, die auf Abruf elektronisch verfügbar sind (Online-Medienangebote).

1

Es richtet die Beiträge auf Gesuch hin Organisationen und Medienschaffenden aus, deren Online-Medienangebot folgende Voraussetzungen erfüllt: 2

5 6 7

a.

Es wird ein bestimmter Mindest-Nettoumsatz aus freiwilligen oder obligatorischen Gegenleistungen für die Nutzung des Angebots erzielt; der Bundesrat legt den Mindest-Nettoumsatz für jede Sprachregion fest.

b.

Das Angebot richtet sich vorwiegend an ein schweizerisches Publikum.

c.

Der redaktionelle Teil des Angebots wird kontinuierlich aktualisiert.

d.

Der redaktionelle Teil des Angebots ist klar von der Werbung getrennt.

e.

Der redaktionelle Teil des Angebots enthält zur Hauptsache Informationen zu politischen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhängen.

f.

Das Angebot besteht zur Hauptsache aus Inhalten, die nicht bereits mit einem Abgabenanteil nach dem Bundesgesetz vom 24. März 20067 über Radio und Fernsehen unterstützt wurden; solche bereits mit einem Abgabenanteil unterstützten Inhalte müssen zudem auch frei verfügbar bereitgehalten werden.

SR 101 BBl 2020 4485 SR 784.40

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g.

Die für das Angebot verantwortliche Organisation oder die oder der dafür verantwortliche Medienschaffende erklärt, nach in der Branche anerkannten Regeln für die journalistische Praxis zu arbeiten.

h.

Das Impressum des Angebots ist leicht auffindbar.

i.

Hinter dem Angebot steht eine private Trägerschaft.

j.

Ein angemessener Anteil des Angebots wird für Menschen mit einer Sinnesbehinderung aufbereitet.

k.

Die Organisation oder die oder der Medienschaffende sorgt dafür, dass das Angebot Minderjährige weder in ihrer körperlichen, geistig-seelischen, sittlichen noch sozialen Entwicklung gefährdet.

Der Bundesrat definiert mindestens die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben c, e, h, j und k näher.

3

Er regelt die Anforderungen an die Gesuche. Insbesondere legt er fest, welche Angaben zu den Voraussetzungen zu machen und welche Belege einzureichen sind.

Er kann vorsehen, dass die Gesuche in elektronischer Form eingereicht werden müssen.

4

Art. 2

Bemessung

Der Beitrag bemisst sich am Nettoumsatz aus den freiwilligen oder obligatorischen Gegenleistungen für die Nutzung des Online-Medienangebots.

1

Der Bundesrat legt die Höhe des Beitrags als Anteil des anrechenbaren Umsatzes fest; der Anteil beträgt höchstens 80 Prozent. Der Bundesrat berücksichtigt dabei die Grösse und Struktur des Markts in der jeweiligen Sprachregion.

2

3

Der Bundesrat sieht vor, dass der Anteil tiefer ist, je höher der Umsatz ist.

Er regelt die Anrechenbarkeit des Umsatzes so, dass nur die dem OnlineMedienangebot zuzurechnenden Erträge berücksichtigt werden.

4

Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um alle Gesuche gutzuheissen, die die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 erfüllen, so werden alle Beiträge des betreffenden Jahres im gleichen Verhältnis gekürzt.

5

Art. 3

Mehrere Medienangebote derselben Trägerschaft

Für Beiträge für mehrere Medienangebote derselben Trägerschaft in derselben Sprachregion ist ein einziges Gesuch einzureichen.

1

2

Die Umsätze werden zusammengezählt.

Art. 4

Finanzierung

Zur Finanzierung der Förderbeiträge stehen jährlich 30 Millionen Franken aus allgemeinen Bundesmitteln zur Verfügung.

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Art. 5

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Evaluation

Der Bundesrat überprüft die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit dieses Gesetzes in Bezug auf die Vielfalt an bezahlten Online-Medienangeboten.

1

2

Er leitet die Überprüfung fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein.

Er erstattet der Bundesversammlung Bericht mit Vorschlägen für das weitere Vorgehen.

3

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