Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N02 Kanton Basel-Landschaft vom 8. Mai 2020

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Art. 104 Abs. 3 SSV, Art. 2 Abs. 3bis, Art. 3 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Art. 107 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 108 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a, Abs. 4 und Abs. 5 und Art. 110 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N02 in Fahrtrichtung Basel wie folgt: ­

von km 37.667 bis km 37.966: 40 km/h

­

von km 37.966 bis km 38.920: 60 km/h

II Die Verkehrsanordnungen ab der Bauphase 2020/2021 gelten ab Juni 2020 bis ca.

Ende April 2021.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

1 2

SR 741.01 SR 741.21

4686

2020-1566

BBl 2020

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

3. Juni 2020

Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilungschef Strasseninfrastruktur Ost: Guido Biaggio

4687