Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinde Schattdorf, Aussenstelle Rynächt; Neubau Schutzdämme und diverse bauliche Anpassungen Mitwirkung und Anhörung vom 12. Mai 2020 Gemeinde:
Schattdorf
Gesuchstellerin:
armasuisse Immobilien, Baumanagement Zentral
Gesuchsunterlagen:
Projektbeschrieb inkl. Fachberichte und Planbeilagen Rodungsgesuch
Gegenstand:
Erstellung von zwei Schutzdämmen und einem Splitterschutznetz zum Schutz vor Steinschlägen Rückbau eines nicht mehr gebrauchten Druckgasflaschendepots und eines Erdwalles Bauliche Anpassungen der Kavernenzufahrt sowie des Anschlussgleises aufgrund der Schutzdämme
Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungs-verordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).
Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.
Mitwirkungs- und Nach Artikel 126 und 126d MG in Verbindung mit Artikel Anhörungsverfahren: 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Gemeinde Schattdorf schriftliche Anregungen einzureichen.
UVP:
Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).
Öffentliche Auflage:
Die Gesuchsunterlagen können vom 15 Mai bis am 15. Juni 2020 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Gemeindehaus Schattdorf, Dorfplatz 1, 6467 Schattdorf
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2020-1336
FF 2020
Aussteckung/ Profilierung:
Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken.
Einsprachen:
Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist.
Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist zuhanden der Genehmigungsbehörde erhoben werden. Die eingegangenen Einsprachen und Stellungnahmen werden über den Kanton an die Genehmigungsbehörde weitergeleitet.
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV).
Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 3941 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 126f Abs. 2 MG).
Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).
12. Mai 2020
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
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