Flughafen Zürich Flughafengebühren, Verfügung betreffend Genehmigung der Vereinbarung zu den Flugbetriebsgebühren Am 30. Oktober 2020 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL eine Verfügung gemäss Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung über die Flughafengebühren (FGV, SR 748.131.3) betreffend Genehmigung der Vereinbarung zu den Flugbetriebsgebühren ab 2021 erlassen.

Der um Geschäftsgeheimnisse bereinigte Wortlaut der Verfügung kann bezogen werden beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion LEWI, 3003 Bern E-Mail: info@bazl.admin.ch Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

10. November 2020

2020-3299

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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