672 gnages and have affixed thereto the seal of tlieir arms.

I)one in duplicale at Bern, the sixth day of Septembre in the year of Grace One thousand eight hundred and fifty five.

che unterzeichnet und ihre Siegel beigesezt.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern, am fechsten Tag des Herbstmonats im Iahre des Heils eintaufend achthundert fünf-

zig und fünf.

Sig.

^

Dr.

F u r r e r .

F .F r e y H e r o s é e .

( .

L . S. . )

( I , . S.)

^ G. J. u. Gordon. (I..S.)

Gez. Dr. Furrer ,, F. Frey-Herosée ,, G. J. R. Kordon.

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, in Betreff des vorstehenden Vertrags.

(Vom 10. Dezember 1855.)

Tit.

Schon im Iahr 1854 hat der damalige königl. großbrittanische Gesandte bei der Eidgenossenschaft, Herr Murray, Namens seiner Regierung den Wunsch uns

mitgetheilt, mit der Schweiz über Niederlassnngs- und Handelsverhältnisse einen Vertrag abzuschließen, und ein die Grundgedanken enthaltendes Projekt beigelegt. Nach Prüfung desselben sahen wir uns veranlaßt, unsere Ge-

673 neigtheit zu erklären, auf den Vorschlag einzugehen, und zwar um fo mehr, als derfelbe in allen wesentlichen Punkten mit dem dießfälligen Vertrage zwischen der Eidgenossenschaft und den Vereinsstaaten Nordamerika^ übereinstimmt, welcher bereits die Billigung der h. Bundesverfammlung erhalten hatte. Auch war es um fo wünfchbarer, die Rechtsverhältnisse der beiderseitigen Angehörigen in Bezug auf Niederlassung und Anfent^ halt etwas genauer festzustellen, als gerade um jene Zeit die Wegweifung eines Engländers aus einem Kanton zu sehr weitläufigen Erörterungen mit der englischen Regierung geführt hatte. Wir beauftragten daher zwei Mitglieder, mit dem in Folge Legationswechsels inzwischen hierseits akkredititten königl. großbrittanischen Minister, Herrn G o r d o n , in Unterhandlung zu treten, und ermächtigten fie nach Vorlegung der Resultate zur Unterzeichnung, unter dem üblichen Vorbehalt der Ratifikation durch die oberste Bundesbehörde. Diese Unterzeichnung fand den 6. Herbstmonat 1855 statt, und wir würden daher nicht ermangelt haben, Ihnen diefe Angelegenheit noch in der lezten ordentlichen Siznng vorzulegen, wenn nicht der baldige Schluß derselben es verhindert hätte.

Wir glauben daher nicht länger zögern zu sollen , Ihnen von diesem Vertrage Kenntniß zu geben, indem wir denselben mit folgenden Bemerkungen begleiten: Der erste Artikel enthält den Grundfaz gegenseitig freier Niederlassung und Gewerbsbetreibung, und gleicher Behandlung in Bezug auf die hiefür zu entrichtenden Gebühren. Erheblichen Anstand verursachte hier die bekannte, in der Bundesverfassung enthaltene Befchränkung des Rechtes auf die Anhänger der christlichen Konfesfionen, indem in England, gleich wie in Nordamerika, eine ungleiche Behandlung der Staatsangehörigen je

674 nach ihrer Konfession den Grundlagen der Gesezgebung

widerspricht und unzulässig ist. Wir mußten natürlich an einer Bestimmung festhalten , welche. auch gegenüber .den andern Staaten, mit denen solche Verträge bestehen, immer geltend gemacht wurde, und wir konnten daher nicht auf eine Redaktion eingehen, welche den Engländern mehr Rechte würde eingeräumt haben, als einer Klasse von Schweizerbürgern. Auch ist es einleuchtend, daß die andern Staaten sofort die nämliche Modifikation der Verträge verlangen würden.

Im Art. 2 wird die Befngniß zur Wegweisung vorbehalten, und zwar ganz im Sinne des Art. 4l Ziff. 6 der Bundesverfassung. Es war dieß um so nothwendiger, als in England die Idee vorzuwalten schien, daß eine Wegweisung nur in Folge eines förmlichen Prozesses, einer gerichtlichen Untersuchung und eines gerichtlichen Urtheils stattfinden könne, während bekanntlich in den Kantonen die Wegweisungen meistens nach einem mehr summarischen Verfahren durch die VollziehungsBehörden verfügt werden, ohne daß deßhalb den Gerichten die Befugniß benommen ist, nach Maßgabe der Strafgeseze auf Verbannung zu erkennen.

Der Art. 3 bezwekt vorzüglich den Schuz der per-

sönlichen Freiheit und des Hausrechts gegen allfällige Beamtenwillkür und gesezwidriges Einschreiten. Wir finden zwar, es hätte diese Bestimmung wol ohne Nachtheil wegbleiben können , weil in einem konstitutionellen und geordneten Staate Verfassung und Geseze diesen Schuz schon gewähren. Allein da englischer Seits ziemlich viel Gewicht darauf gelegt wurde, so hatten wir keinen hinreichenden Grund, uns der Aufnahme eines durch und durch republikanischen Prinzips zu widersezen; nur mußten wir wegen der Verfassungen und

^

geseze der Kantone dafür forgen, .daß durch die Redak.tion das gefezliche Handeln und Einschreiten je.der k o m p e t e n t e n Behörde gewahrt bleibe, und wir haben daher, da im .englischen Texte der Ausdruk: ,,jnrlsdiction... Zweifel erregen könnte, eine besondere ministerielle Interpretation veranlaßt, welche den Sinn diefes

Ausdruks mit dem französischen Texte identifizirt.

Hinfichtlich d.er im nämlichen Artikel enthaltenen Befugniß des freien Zutritts vor den Gerichten zur Vertheidigung der Rechte hab.en wir die genauere Bestimmung aufgenommen, daß die Auswahl der Verteidiger auf diejenigen Perfonen sich beschränke, welche nach den Landesgefezen zur Ausübung des Berufes berechtigt feien.

Der Art. 4 handelt vom Befiz und Eigenthumserwerb, und hier findet sich eine Beschränkung, die wir leider nicht zu beseitigen vermochten. Es wird nämlich die Freiheit zugesichert, jede Art von Eigenthum zu erwerben, dessen Befiz den Angehörigen irgend einer Nation nach den Gesezen des Landes gestattet ist. Man weiß nämlich, daß nach althergebrachtem Rechte in England die Fremden nicht Grundeigentum erwerben können, und die Regierung befindet fich daher nicht in der Lage, der Schweiz oder einem andern Staate dieses Recht.

vertragsmäßig zusichern zu können. Eine Aenderung dieses Verhältnisses erscheint zur Zeit als unmöglich, und der Herr Minister von England sprach die Erwartung aus, die Schweiz werde diesen Rechtszustand um so eher respektiren und deßhalb den Vertrag nicht ablehnen, als England gemäß Art. 1 des Vertrages fich auch einem schweizerischen Rechtsverhältniß unterziehen müsse, das mit britischen Grnndfäzen im starkem Widerspruch stehe.

Bei der Unmöglichkeit, in diesem Punkte zu einem anBern Resultate zu gelangen, fragte es fich daher nur, ob Bundesblatt. Jahrg. VlI. Bd. II.

69

676 man deßhalb das ganze Proiekt fallen lassen solle. Wir .mußten diese Frage verneinen ; denn es wird durch diesen Artikel den Engländern kein neuer Vortheil ohne ein Aequivalent eingeräumt, sondern nur das gegenwärtig schon bestehende Verhältnis festgehalten. Auch ohne den Vertrag kann ein Schweizer oder ein anderer Fremder in England kein Grundeigenthum erwerben und umgekehrt kann auch ohne den Vertrag ein Engländer in allen Kantonen, welche den Fremden zum Grundbefiz zulassen, solchen erwerben. Die Kantone behalten auch durch den Vertrag die volle Freiheit, allen Landesfremden diesen Erwerb zu untersagen. Einzig wäre es nicht statthaft, andern Nationen dieses Recht zu geben und es den Engländern zu verweigern . ein Verfahren, welches auch ohne den Vertrag offenbar nie eintreten würde. Eben so kann aber auch England die Schweiz nicht ausnahmsweise behandeln, sondern sobald irgend einer Nation durch die englische Gefezgebung das Grundeigenthum zugänglich gemacht wird, so ist dnrch den Vertrag und dieses Faktum die Schweiz in das gleiche Recht eingesezt. Man muß hier ferner in Betrachtung ziehen, daß ein ähnlicher Vertrag mit Nordamerika abgeschlossen wurde, ungeachtet grundsäzlich hier das gleiche Verhältniß besteht. Denn ist auch der Erwerb von Grundeigenthnm in einzelnen Staaten der Union freigestellt, so ist man doch dnrch den Vertrag ganz an die Gesezgebnng aller einzelnen Staaten gewiesen und muß gewärtigen, ob die Entwiklung dieses RechtsVerhältnisses fich in freierem oder beschränkenderem Sinne gestalten werde. Endlich dehnt fich dieser Vertrag auf sämmtliche brittische Kolonien aus, und obwol dort im

Allgemeinen das englische Recht gilt, so find doch nach den uns gemachten Mitteilungen die Behörden in den

677 Kolonien befugt, den Fremden auch ohne förmliche Naturalisation den Grundbefiz möglich zu machen. Namens lich foll dieses auch in Canada der Fall fein , wohin in neuerer Zeit die Auswanderung, selbst von den Unionsstaaten aus, in nicht unbedeutendem Maße ihre Richtung nimmt.

Im Art. 5 wird der Grundsaz der Befreiung von jeder Art von Militärdienst ausgesprochen. Derselbe findet fich in allen derartigen Verträgen. Er liegt in der Natur der Sache und im Sinn und Geist unserer Bundesverfassung. Als eine, wenn auch nicht nothwendige, doch passende Konferenz fchloß fich daran auch die Befreiung von einer speziellen, wegen Nichterfüllung der Militärpflicht erhobenen Steuer. In so weit es bei solchen Verträgen möglich ist, muß die Erleichterung der beidseitigen Angehörigen mehr als ein fiskalisches Interesse berükfichtigt werden, zumal wenn das leztere nicht als erheblich betrachtet werden kann. Wenn nun auch gegenwärtig die Schweizer in England eine solche Steuer nicht bezahlen, so wird doch durch den Vertrag die Auflegung einer solchen auf dem Wege der Gesezgebung oder der Repressalie zum Voraus beseitigt. Auch glau-.

ben wir darauf hinweisen zu sollen, daß gegenüber F r an kreich und S a r d i n i e n dasselbe Rechtsverhältniß besteht..

Dagegen glaubten wir beharrlich einen Antrag ablehnen zu sollen, dahin gehend, daß die beidseitigen Angehörigen von allfälligen Zwangsdarlehen, die am Orte ihrer Niederlassung erhoben würden, ausgenommen und befreit sein sollen. Eine solche Maßregel hängt mit der Militärpflicht in keiner Weise zusammen, sondern mit den Finanz- und Steuergesezen. Eine Befreiung des Ausländers wäre daher eine förmliche Bevorzugung vor dem .Bürger und stünde in direktem Widerspruch mit dem

678 durch mehrere Artikel des Vertrages sich hindurchziehenden Grundsaze, daß die beidseitigen Angehörigen in Bezug auf die öffentlichen Steuern und Lasten gleich gehalten werden sollen.

Dieser Grundsaz der gleichmäßigen Besteurung bildet nun den Inhalt des sechsten Artikels, und es ist wol nicht erforderlich, zur Erläuterung oder Rechtfertigung

desselben etwas beizufügen.

Der Art. 7 behandelt die Konsulate gemäß den faktisch bestehenden Verhältnissen. Die Befugniß, die Konsulatsfize zu bezeichnen, fließt aus der Souveränetät jedes Staates her, und es lagen keine hinreichenden Gründe vor, um gegenseitig darauf zu verzichten. Es liegt nicht vor, was die Vermuthung begründen könnte, daß England auf eine für die Schweiz nachtheilige Weise von diesem Rechte Gebrauch machen werde. Dieselbe Bestimmung haben wir übrigens auch im Vertrage mit Sardinien.

Während die bisherigen Bestimmungen (Art. I--7) im Wefentlichen nur die schon bestehenden Verhältnisse aufrecht halten, und daher von einem Vortheil nr.r in so weit die Rede sein kann, als ihre gesicherte Fortdauer und obligatorische Feststellung als wünfchbar erschein.. , so enthalten dagegen die Art. 8, 9 und 10 neue, auf den Handel bezügliche Bestimmungen, welche mit der Zeit reelle Vortheile darbieten können, jedenfalls aber als günstige Garantien des merkantilischen Verkehrs aufzufassen find. Diefes gilt besonders von den Bestimmungen, daß die Produkte der beidseitigen Industrie mit keinen höhern Gebühren belegt werden dürfen, als die Produkte irgend eines andern Landes, und daß jeder Vortheil , der künftig einem andern Staate gewährt würde, unmittelbar auch dem mitkontrahirenden Staate

679 zu gut käme. Es find die nämlichen Artikel, die auch im Vertrage mit den Vereinsstaaten Nordamerika's enthalten find und dort mit Befriedigung aufgenommen wurden.

Es bleibt uns bloß noch zu bemerken übrig, daß von Seite Englands fehr gewünfcht wurde, einen Artikel zu dem Behuf aufzunehmen, daß die zwischen Angehörigen beider Staaten in England oder irgendwo vor einem englischen Gesandten oder Konsul geschlossenen Ehen in der Schweiz als gültig anerkannt, oder daß wenigstens verschieden in der Schweiz geforderte Bedingungen, die in England schwer zu erfüllen find, anfge-.

hoben werden. Da jedoch dieser Gegenstand dem Gebiete der Eivilgesezgebnng angehört, worüber die Kantone innerhalb der Schranken der Bnndesvorschristen ausschließlich verfügen, so mußten wir uns für inkompetent erklären, diesem Wunsche Rechnung zu tragen.

Wir haben übrigens schon früher auf dem Wege der Korrefpondenz diesen Gegenstand zur Kenntniß der hohen

Stände gebracht und allseitig Bereitwilligkeit gefunden,..

in vorkommenden Fällen die möglichste Erleichterung der Formalitäten zu gewähren.

Indem wir schließlich den Antrag stellen, die h. Bundesverfammlung möchte dem vorliegenden Vertrage ihre Ratifikation ertheilen, haben wir die Ehre, Sie, Tit., unferer vollkommensten Hochachtung zu verfichern.

Bern, den 10. Dezember 1855.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Dr. Furrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, in Betreff des vorstehenden Vertrags. (Vom 10. Dezember 1855.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1855

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

57

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.12.1855

Date Data Seite

672-679

Page Pagina Ref. No

10 001 792

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.