Bundesbeschluss Entwurf über die Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft vom 19. Februar 20203, beschliesst:

Art. 1

Verpflichtungskredit für den einzahlbaren Anteil der Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank

Für die Beteiligung des Bundes an der Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank wird für den einzahlbaren Anteil ein Verpflichtungskredit von 109,69 Millionen Franken bewilligt.

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Darin enthalten ist eine Reserve von 9,97 Millionen Franken für Wechselkursschwankungen.

2

Die Mittel können für die Beteiligung an der Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank verwendet werden.

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Art. 2

Verpflichtungskredit für die Erhöhung des Garantiekapitals der Afrikanischen Entwicklungsbank

Für die Erhöhung des Garantiekapitals bei der Afrikanischen Entwicklungsbank wird ein Verpflichtungskredit von 1718,2 Millionen Franken bewilligt.

1

Darin enthalten ist eine Reserve von 156,2 Millionen Franken für Wechselkursschwankungen.

2

1 2 3

SR 101 SR 974.0 BBl 2020 2501

2019-4277

2543

Beteiligung der Schweiz an der Kapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank. BB

Art. 3

BBl 2020

Verpflichtungsperiode

Die Verpflichtungen zulasten der beiden Verpflichtungskredite können bis am 31. Dezember 2023 eingegangen werden.

Art. 4

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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