Bundesratsbeschluss über die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Verlängerung und Änderung vom 13. Oktober 2020 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 31. Oktober 2011, vom 3. Dezember 2015, vom 15. Januar 2018 und vom 18. Oktober 20181 über die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) über die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 20

Vollzugskostenbeitrag

Zur Deckung der Kosten des Vollzug dieses GAV ... erhebt die Firma zu Gunsten der paritätischen Kommission monatlich einen Vollzugskostenbeitrag ... auf dem AHV-Lohn der ArbeitnehmerInnen im Geltungsbereich dieses GAV. Dieser Vollzugsbeitrag wird durch die Arbeitgeber ... (0.1 % Vollzugskosten ...) und durch die ArbeitnehmerInnen ... (0.3 % Vollzugskosten ... ) getragen. Lehrlinge haben einen Vollzugskostenbeitrag von 1 Franken pro Monat zu entrichten.

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BBl 2011 8755, 2015 9631, 2018 213 6747

2020-3065

8679

BBl 2020

III Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

13. Oktober 2020

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin, Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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