Bundesbeschluss über die Immobilien des Eidgenössischen Finanzdepartements für das Jahr 2020

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20202, beschliesst:

Art. 1

Bewilligung von Verpflichtungskrediten

Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Verpflichtungskredite in Mio. CHF

Mio. CHF

a. Bern, Guisanplatz 1, Neubau Verwaltungsgebäude 2. Etappe

130,0

b. Posieux, Miete und Erstausstattung Laborneubau

153,2

c. Weitere Immobilienvorhaben 2020

175,0

Art. 2

Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) (Bundesamt für Bauten und Logistik) wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 1 Verschiebungen vorzunehmen.

1

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 5 Prozent erhöht werden.

2

1 2

SR 101 BBl 2020 4739

2020-0146

4755

Immobilien des EFD für das Jahr 2020. BB

Art. 3

BBl 2020

Teuerungsannahmen

Den Verpflichtungskrediten nach Artikel 1 Buchstaben a und b liegt der Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Espace Mittelland, Neubau Bürogebäude, vom April 2019 (99,2 Punkte; Oktober 2015 = 100,0 Punkte) zugrunde.

1

Die Teuerungsentwicklung ist in den ausgewiesenen Projektkosten nicht berücksichtigt. Teuerungsbedingte Mehrkosten werden in der Regel mit der Kostenbewirtschaftung innerhalb der einzelnen Verpflichtungskredite im Rahmen der budgetierten Kostenungenauigkeit und der allfälligen Kreditverschiebung zwischen Verpflichtungskrediten gemäss Artikel 2 aufgefangen.

2

Art. 4

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

4756