Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Die Organisation der Arbeitswelt «Swiss Textiles» hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Technologiespezialist Textil mit eidgenössischem Fachausweis / Technologiespezialistin Textil mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

8. Dezember 2020

9366

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation

2020-3664