Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen auf der Nationalstrasse N08 Kanton Obwalden vom 30. April 2020

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Art. 104 Abs. 3 SSV, Art. 2 Abs. 3bis, Art. 3 Abs. 4 und Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Art. 107 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 108 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a, Abs. 4 und Abs. 5 und Art. 110 Abs. 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N08 in Fahrtrichtung Spiez wie folgt: ­

von km 65.160 bis km 64.500:

60 km/h

II Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N08 in Fahrtrichtung Luzern wie folgt: ­

von km 64.500 bis km 65.160:

60 km/h

III Die Verkehrsanordnungen gelten ab anfangs Juni 2020 bis ca. Ende Dezember 2022.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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SR 741.01 SR 741.21

2020-1500

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BBl 2020

Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

26. Mai 2020

Bundesamt für Strassen ASTRA Strasseninfrastruktur Ost: Guido Biaggio Abteilungschef

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