Wiedererwägung betreffend die Verfügung des BAZL vom 20. Februar 2020 für die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz in Sachen TEMPO RA für Blitzauslösungs- und Lenktests der Universität Genf (Projekt Laser Lightning Rod) vom 31. März 2020

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Verfügung des BAZL vom 20. Februar 2020 für die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz in Sachen TEMPO RA für Blitzauslösungs- und Lenktest der Universität Genf (Projekt Laser Lightning Rod) wird teilweise in Wiedererwägung gezogen. Die Verfügung wird ergänzt und deren Anhang 2 ersetzt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

2020-0954

1. Im Rahmen des Forschungsprojekts «Laser Lightning Rod» wird die Universität Genf im Zeitraum vom 1.

April 2020 bis 30. November 2020 verschiedene Blitzauslösungs- und Lenktests mit einem Laser auf dem Säntis (nahe Wildhaus, Kanton St. Gallen) durchführen. Um diese Lasertests durchführen zu können, hat das BAZL mit Verfügung vom 20. Februar 2020 ein zeitlich beschränkt aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet (Tempo Restricted Area bzw.

TEMPO RA) errichtet. Die lateralen und vertikalen 2871

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Ausdehnungen sowie die zeitlichen Aktivierungswerte der TEMPO RA sind im Anhang 2 der Verfügung vom 20. Februar 2020 festgehalten. Gemäss diesem genannten Anhang 2 reicht die TEMPO RA von Untergrenze GND (Ground) bis Obergrenze FL660.

Die TEMPO RA kann grundsätzlich nur bei schlechten Wetterverhältnissen, sprich bei Gewittern und zu erwartenden Blitzen, aktiviert werden.

2. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 4. März 2020 beantragte der Schweizerischen HängegleiterVerband (SHV) eine Änderung der Verfügung vom 20. Februar 2020. Es sei die Untergrenze der geplanten TEMPO RA auf 2400m AMSL festzulegen (Antrag 1) und es sei zudem eine telefonische Kontaktnummer des Betreibers zur Verfügung zu stellen, damit sich die Hängegleiter betreffend (De)Aktivierung der TEMPO RA informieren können (Antrag 2).

3. Der SHV hat den Antrag auf Festsetzung der Untergrenze auf 2400m AMSL bereits in seiner Stellungnahme zur Verfügung vom 20. Februar 2020 angebracht. Das BAZL hat diesen Antrag damals unter anderem aus Navigationsgründen sowie mit der Annahme, dass bei solch schlechten Wetterverhältnissen, bei welchen die Lasertests durchgeführt werden, keine Luftraumnutzer unterwegs sein werden, abgelehnt.

Die Untergrenze wurde demnach bei GND (Ground) festgesetzt.

Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs konnte der SHV dem BAZL jedoch aufzeigen, dass es auch bei schlechten Wetterverhältnissen fliegerische Aktivitäten seitens der Leichtaviatik gibt.

4. Die betroffenen Luftraumnutzer, welche bereits bezüglich der Verfügung vom 20. Februar 2020 angehört wurden und im National Airspace Management Advisory Committee (NAMAC) vertreten sind, wurde der Antrag auf Anhebung der Untergrenze der TEMPO RA zur Stellungnahme unterbreitet. Von den Angehörten sind jedoch keine Stellungnahmen bzw.

Bemerkung dazu eingegangen.

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5. Die Änderungen stellen für die betroffenen Luftraumnutzer keine zusätzlichen Einschränkungen ­ sondern im Gegenteil eine Erleichterung ­ dar. Ausserdem wird das geplante Projekt der Universität Genf durch diese Änderungen nicht tangiert und kann plangemäss durchgeführt werden.

6. Gemäss Wiedererwägungsgesuch des SHV vom 4. März 2020 sowie nach Anhörung der betroffenen Luftraumnutzer und erfolgter Rückspräche mit der Universität Genf wird die Verfügung des BAZL vom 20. Februar 2020 teilweise in Wiedererwägung gezogen.

7. Dementsprechend wird die Verfügung vom 20. Februar 2020 geändert und deren Anhang 2 ersetzt.

7.1 Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung vom 20. Februar 2020 betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz in Sachen TEMPO RA für Blitzauslösungs- und Lenktests der Universität Genf (Projekt Laser Lightning Rod) wird in Wiedererwägung gezogen. Dementsprechend wird der Anhang 2 der Verfügung vom 20. Februar 2020 durch den Anhang 2 der vorliegenden Wiedererwägungsverfügung ersetzt.

7.2 Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 20. Februar 2020 wird wie folgt ergänzt: «den Verbänden der Leichtaviatik der Schweiz wird eine zusätzliche Kontaktnummer der Universität Genf zur Verfügung gestellt, über die sich die Hängegleiter betreffend (De-)Aktivierung der TEMPO RA informieren können.» (Dispositiv-Ziffer 2 Bst.m).

7.3. Das restliche Dispositiv der Verfügung vom 20. Februar 2020 bleibt unverändert in Kraft.

7.4 Es werden für die vorliegende Wiedererwägungsverfügung keine Gebühren gesprochen.

8. Diese Verfügung wird der Universität Genf und dem Schweizerischen Hängegleiter-Verband (SHV) per Einschreiben mit Rückschein eröffnet und eine Kopie davon allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten.

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Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 22a Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) steht die Frist vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Zusatzhinweis: Gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 ist der Fristenstillstand über Ostern (gemäss Art. 22a VwVG) bereits ab 21. März 2020 vorgezogen worden und läuft ununterbrochen bis und mit dem 7 Tag nach Ostern, d.h.

bis am 19. April 2020.

31. März 2020

Bundesamt für Zivilluftfahrt: Der Direktor, Christian Hegner

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Anhang 2 zur Wiedererwägungsverfügung vom 31. März 2020 betreffend die Verfügung des BAZL vom 20. Februar 2020 für die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz in Sachen TEMPO RA für Blitzauslösungs- und Lenktests der Universität Genf (Projekt Laser Lightning Rod 1. Säntis Circle of 5km radius, centered near Wildhaus (SG) (WGS84: 47° 14' 57" N /9° 20' 32" E ­ ELEV 2490 M AMSL).

Lower Limit: 2400m AMSL Upper Limit: FL660

2. Aktivierungen Zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. November 2020 kann diese TEMPO RA unter Einhaltung der Auflagen und Bedingungen, welche aus der Verfügung vom 20. Februar 2020 sowie der Wiedererwägungsverfügung vom 31. März 2020 zu entnehmen sind, aktiviert werden.

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