Notifikation In Anwendung von Artikel 319 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 30. November 2020 im Verfahren SV.15.0724 wie folgt verfügt: 1.

Das Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO).

2.

Sämtliche Vermögenswerte (Stand 21. Oktober 2020: USD 162 802.00) auf der bei der UNION BANCAIRE PRIVEE, UBP SA geführten Bankverbindung Nr. 201-0276551, lautend auf VALENTE CORP. mit Sitz in Panama City, werden eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB).

3.

Die Verfahrenskosten von 1000 Franken trägt die Bundeskasse.

Die Einstellungsverfügung wird gemäss Artikel 88 StPO durch die vorliegende Veröffentlichung zugestellt.

Die vollständige Fassung der Verfügung ist bei der Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, verfügbar.

Gegen die Verfügung kann nach Artikel 322 Absatz 2 StPO innert 10 Tagen nach Veröffentlichung im Bundesblatt schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, erhoben werden.

8. Dezember 2020

9376

Bundesanwaltschaft

2020-3659