Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2020

Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) (Streichung der Frist zur Einreichung der Gesuche um Solidaritätsbeiträge) Änderung vom 19. Juni 2020 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Januar 20201 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 20202, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 30. September 20163 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 1 Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags sind bei der zuständigen Behörde einzureichen.

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Art. 6 Abs. 4 Aufgehoben Art. 7 1

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Betrag und Auszahlung

Der Solidaritätsbeitrag beträgt pro Opfer 25 000 Franken.

BBl 2020 1639 BBl 2020 1653 SR 211.223.13

2020-0226

5511

Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. BG (Streichung der Frist zur Einreichung der Gesuche um Solidaritätsbeiträge)

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BBl 2020

Er wird den Opfern ausbezahlt, deren Gesuch gutgeheissen wurde.

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 2 Finanzierung 2

Aufgehoben

Art. 19 Bst. b Aufgehoben Art. 21b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020

Gesuche, die zwischen dem 1. April 2018 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 bei der zuständigen Behörde eingereicht worden sind, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung eingereicht. Dies gilt auch für Gesuche desselben Zeitraums, auf die nicht eingetreten worden ist, weil die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Artikel 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19684 nicht erfüllt waren.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am ersten Tag des ersten Monats nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

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Ständerat, 19. Juni 2020

Nationalrat, 19. Juni 2020

Der Präsident: Hans Stöckli Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 30. Juni 20205 Ablauf der Referendumsfrist: 8. Oktober 2020

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SR 172.021 BBl 2020 5511

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