Bundesbeschluss über die Beteiligung der Schweiz an den Kapitalerhöhungen der Weltbankgruppe

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft vom 19. Februar 20204, beschliesst:

Art. 1

Verpflichtungskredit für den einzahlbaren Anteil der Beteiligung der Schweiz an den Kapitalerhöhungen der Weltbankgruppe

Für die Beteiligung des Bundes an den Kapitalerhöhungen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Internationalen FinanzCorporation wird für den einzahlbaren Anteil ein Verpflichtungskredit von 217,5 Millionen Franken bewilligt.

1

Darin enthalten ist eine Reserve von 19,8 Millionen Franken für Wechselkursschwankungen.

2

Die Mittel können für Beteiligungen an den Kapitalerhöhungen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und an der Internationalen FinanzCorporation verwendet werden.

3

Art. 2

Verpflichtungskredit für die Erhöhung des Garantiekapitals der Internationalen Bank für Wiederaufbau

Für die Erhöhung des Garantiekapitals bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung wird ein Verpflichtungskredit von 713,9 Millionen Franken bewilligt.

1

1 2 3 4

SR 101 SR 979.1 SR 974.0 BBl 2020 2501

2018-3647

2541

Beteiligung der Schweiz an den Kapitalerhöhungen der Weltbankgruppe. BB

BBl 2020

Darin enthalten ist eine Reserve von 64,9 Millionen Franken für Wechselkursschwankungen.

2

Art. 3

Verpflichtungsperiode

Die Verpflichtungen zulasten der beiden Verpflichtungskredite können bis am 31. Dezember 2023 eingegangen werden.

Art. 4

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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