Allgemeinverfügung über die Verwendung von Blocade (W-4834), Cortilan (W-1997), OleoRel (W-6819), Pyrinex (W-5192, W-5192-1) und Reldan 22 (W-6792, W-6801) vom 15. Januar 2020

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) stellt fest: Das BLW hat mit Allgemeinverfügung vom 26. Juni 2019 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl und gestützt auf Artikel 67 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 die Verwendung der Pflanzenschutzmittel Blocade (W-4834), Cortilan (W-1997), OleoRel (W-6819), Pyrinex (W-5192, W-5192-1) und Reldan 22 (W-6792, W-6801) ab dem 1. August 2019 verboten und den allfälligen Beschwerden dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den gegen diese Anwendungsverbote eingereichten Beschwerden die aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nach Pflanzenschutzmittel und Bewilligungsinhaberinnen aufgeteilt worden.

Die an den Verfahren beteiligten Parteien, d.h. die jeweiligen Bewilligungsinhaberinnen, die Greenpeace Schweiz, der WWF Schweiz und das BLW, haben im Rahmen von (gerichtlichen) Vergleichen vereinbart, unter welchen Auflagen die Anwendungen der Pflanzenschutzmittel Blocade (W-4834), Cortilan (W-1997), OleoRel (W-6819), Pyrinex (W-5192, W-5192-1) und Reldan 22 (W-6792, W-6801) bis zum 30. Juni 2020 erlaubt bleiben sollen und dass das generelle Verwendungsverbot ab 1. Juli 2020 gelten soll.

Das Bundesamt für Landwirtschaft verfügt: 1.

Dispositiv-Ziff. 1 der Allgemeinverfügung vom 26. Juni 2019 über die Verwendung von Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Chlorpyrifos und Chlorpyrifos-methyl wird, soweit sie Blocade (W-4834), Cortilan (W-1997), OleoRel (W-6819), Pyrinex (W-5192, W-5192-1) und Reldan 22 (W-6792, W-6801) betrifft, aufgehoben.

2.

Die Anwendung von Blocade (W-4834) bleibt bis zum 30. Juni 2020 unter den bisher geltenden Auflagen erlaubt.

3.

Die Anwendung von Cortilan (W-1997) bleibt bis zum 30. Juni 2020 für die Kulturen Futter- und Zuckerrüben, Mais, Bäume und Sträucher (ausserhalb Forst), Blumenkulturen und Grünpflanzen, Rosen sowie Zier- und Sportrasen unter den bisher geltenden Auflagen erlaubt. Die Anwendung von Cortilan (W-1997) für die übrigen Kulturen gilt als sofort verboten.

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2020-0143

BBl 2020

4.

Die Anwendung von OleoRel (W-6819) bleibt bis zum 30. Juni 2020 unter den bisher geltenden Auflagen erlaubt.

5.

Die Anwendung von Pyrinex (W-5192, W-5192-1) bleibt bis zum 30. Juni 2020 unter den bisher geltenden Auflagen erlaubt.

6.

Die Anwendung von Reldan 22 (W-6792, W-6801) bleibt bis zum 30. Juni 2020 unter den bisher geltenden Auflagen erlaubt.

7.

Die Anwendung von Blocade (W-4834), Cortilan (W-1997), OleoRel (W-6819), Pyrinex (W-5192, W-5192-1) und Reldan 22 (W-6792, W-6801) ist ab dem 1. Juli 2020 für sämtliche Kulturen verboten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Einsprache hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Einsprache erhebenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die Einsprache erhebende Partei in Händen hat, beizulegen.

28. Januar 2020

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Christian Hofer

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