Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot ­ Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 18. März 20192 eingereichten Volksinitiative «Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot ­ Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 20193, beschliesst:

Art. 1 Die Volksinitiative vom 18. März 2019 «Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot ­ Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 80 Abs. 2 Bst. b, 3 und 4 2

Er [der Bund] regelt insbesondere: b.

Aufgehoben

Tierversuche und Menschenversuche sind verboten. Tierversuche gelten als Tierquälerei bis hin zum Verbrechen. Dies und alles Nachfolgende gelten sinngemäss für Tier- und Menschenversuche: 3

a.

1 2 3

Erstanwendung ist nur zulässig, wenn sie im umfassenden und überwiegenden Interesse der Betroffenen (Tiere wie Menschen) liegt; die Erstanwen-

SR 101 BBl 2019 2997 BBl 2020 541

2019-2831

563

Volksinitiative «Ja zum Tier- und Menschenversuchsverbot ­ Ja zu Forschungswegen mit Impulsen für Sicherheit und Fortschritt». BB

BBl 2020

dung muss zudem erfolgversprechend sein und kontrolliert und vorsichtig vollzogen werden.

b.

Nach Inkrafttreten des Tierversuchsverbotes sind Handel, Einfuhr und Ausfuhr von Produkten aller Branchen und Arten verboten, wenn für sie weiterhin Tierversuche direkt oder indirekt durchgeführt werden; bisherige Produkte bleiben vom Verbot ausgenommen, wenn für sie keinerlei Tierversuche mehr direkt oder indirekt durchgeführt werden.

c.

Die Sicherheit für Mensch, Tier und Umwelt muss jederzeit gewährleistet sein; falls dazu bei Neuentwicklungen respektive Neueinfuhren keine amtlich anerkannten tierversuchsfreien Verfahren existieren, gilt ein Zulassungsverbot für das Inverkehrbringen respektive ein Verbot der Ausbringung und Freisetzung in der Umwelt.

d.

Es muss gewährleistet sein, dass tierversuchsfreie Ersatzansätze mindestens dieselbe staatliche Unterstützung erhalten wie vormals die Tierversuche.

Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

4

Art. 118b Abs. 2 Bst. c und 3 Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er [der Bund] folgende Grundsätze: 2

c.

Aufgehoben

Forschungsvorhaben müssen den Anforderungen von Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe a genügen.

3

Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2 Bst. b, 3 und 4 sowie Art. 118b Abs. 2 Bst. c und 3 (Tierversuchsverbot und Menschenversuchsverbot) Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb von zwei Jahren nach Annahme von Artikel 80 Absätze 2 Buchstabe b, 3 und 4 sowie Artikel 118b Absätze 2 Buchstabe c und 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

4

564

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.