Flughafen Zürich Gesuch um Plangenehmigung für das Projekt Umrollung Piste 28

Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG (FZAG), Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand:

Bau von neuen Rollwegen zur Vermeidung von Kreuzungen des Rollverkehrs mit dem Start- und Landeverkehr auf der Piste 10-28, insbesondere mit folgenden Elementen: ­ Neubau Rollweg Yankee zur Umrollung der Piste 10-28 an deren Ostende; ­ Neubau Anschlussrollwege Yankee 1, 2 und 3 zur Piste 14-32; ­ Neubau/Anpassungen Rollwege Charlie, Quebec, Uniform und Link 6; ­ Neubau Enteiserplatz Zulu; ­ Neubau Retentionsfilter- und Stapelbecken sowie Anlage neuer Verregnungsflächen für Enteiserabwässer; ­ Verlegung/Anpassung Militär-, Steinebüel-, Bimenzälten- und Fahrschulstrasse (Landseite; soweit nicht Gegenstand von Drittprojekten); ­ Neubau Trafostationen, Lager- und Enteiserhalle, Ersatz Frachtvordach V12; ­ Umlegung von Himmel- und Ruebisbach inkl. Uferwege; ­ Hochwasserschutzmassnahmen Flughafenkopf (Alt-, Himmel- und Ruebisbach; Flutkorridor Nord); ­ Rückbauten in den Bereichen GAC und BAC (Mehrzweckhalle, Militärbaracken, Regazentrum inkl. Helipad Rega, Zimexgebäude, Hangars, Fracht- und Bürogebäude, Trafostationen etc.); ­ Rückbau von rund 950 Parkplätzen (Landseite); ­ Mooraufwertung östlich der Piste 14-32 (Landseite); ­ ökologische Ersatz- und Aufwertungsmassnahmen östlich der Piste 14-32 (Landseite).

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Standort:

Flughafengebiet (Luft- und Landseite) / Waffenplatz Kloten-Bülach, Ostende Piste 10-28 sowie südlich und östlich der Piste 14-32; Grundstück Kat.-Nrn. 3139.14, 4878, 4888, 4889, 5699, 5766, 5770, 5771, 5772, 5773, 5774, 5775, 5776, 5780, 5813, 4075 (Kloten) und 2982, 2996, 3000 (Winkel).

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0), nach dem Enteignungsgesetz (EntG; SR 711) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich und die interessierten Bundesstellen an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 25. Mai bis und mit dem 23. Juni 2020 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich; ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

Die Gesuchsunterlagen werden während der Dauer der Auflage im Internet publiziert unter: www.afv.zh.ch/auflagen.

Einsprachen:

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben.

Die Gemeinden haben ihre Interessen ebenfalls mit Einsprache zu wahren (Art. 37f Abs. 3 LFG).

Während der Auflagefrist können eingereicht werden: a) Einsprachen gegen das Bauvorhaben (Art. 37f Abs. 1 LFG); b) Einsprachen gegen die Enteignung (Art. 35 lit. a EntG); c) Begehren, die eine Planänderung bezwecken (Art. 30 Abs. 1 lit. b EntG); d) Begehren gemäss Art. 7­10 EntG (Art. 35 lit. b EntG);

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e) Forderungen für die zu enteignenden Rechte, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden, auch wenn das Recht zur Enteignung bestritten wird; dabei ist anzugeben, ob Entschädigung in Geld und in welcher Höhe verlangt wird (Art. 36 lit. a EntG); f) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 36 lit. b EntG); g) Begehren um Sachleistung (Art. 18 und 36 lit. c EntG).

Neben den Grundeigentümern sind auch Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten befugt, selbständig Forderungen anzumelden (Art. 37 EntG).

Die Grundeigentümer haben ihre Mieter und Pächter, deren Miet- und Pachtverträge nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige der FAZG über die Enteignung zu informieren (Art. 32 EntG).

Einsprachen und Begehren sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise:

Aufgrund der ausserordentlichen Lage und der Massnahmen zur Bekämpfung bzw. Eindämmung des Coronavirus (COVID-19) und der damit verbundenen Einschränkungen des Publikumsverkehrs können die Auflagestellen für die persönliche Einsicht vor Ort spezielle Massnahmen, z. B. eine telefonische Anmeldung vorsehen. Vorbehalten bleiben anderslautende Anordnungen des Bundesrats.

Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeichnen (Art. 11a VwVG).

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

Das BAZL verschickt keine Eingangsbestätigungen für Einsprachen.

Soweit die zu enteignenden Rechte sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben oder offenkundig sind, werden sie von der Schätzungskommission auch ohne Anmeldung geschätzt (Art. 38 EntG).

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Entschädigungsforderungen gelten nach Ablauf dieser Fristen als verwirkt (Art. 41 Abs. 2 EntG). Sie können später nur noch geltend gemacht werden, wenn besondere Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 41 EntG).

Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung der FZAG keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung mehr getroffen werden (Enteignungsbann, Art. 42 EntG).

Die von der Enteignung betroffenen Flächen bzw. die durch das zu erstellende Werk bedingten dauernden Veränderungen im Gelände werden ­ soweit sie die Flugsicherheit nicht gefährden ­ ausgesteckt bzw. markiert (Art. 28 EntG, Art. 37c LFG, Art. 27b VIL). Die Beseitigung, Beschädigung oder Veränderung der Pflöcke und Profile ist strafbar (Art. 118 EntG).

19. Mai 2020

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Bundesamt für Zivilluftfahrt