Verfügung betreffend temporäre Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf den Nationalstrassen N03/76 zwischen den Anschlüssen Murg und Walenstadt auf dem Gemeindegebiet von Quarten und Walenstadt vom 6. April 2020

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 108 Absatz 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a sowie Artikel 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Signalisierung der Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse N03 von Murg bis Walenstadt sowie im Bereich der beiden Anschlüsse Murg (Nr. 47) und Walenstadt (Nr. 48) und der Raststätte und dem Rastplatz Bergsboden-Walensee durch den Einsatz von variablen Geschwindigkeitssignalen. Die Höchstgeschwindigkeiten auf der Nationalstrasse N03/76 werden in beiden Fahrtrichtungen der baustellenbedingten Situation wie folgt angepasst:

1 2

­

Auf der N03/76 in Fahrtrichtung Sargans von km 169.600 bis km 181.400: 80 km/h

­

Auf der N03/76 in Fahrtrichtung Zürich jeweils in den Nächten von Montag auf Dienstag, Dienstag auf Mittwoch, Mittwoch auf Donnerstag und Donnerstag auf Freitag zwischen 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr von km 181.400 bis km 169.600: 80 km/h

­

Auf der N03/76 in Fahrtrichtung Zürich jeweils in der Nacht von Sonntag auf Montag zwischen 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr von km 181.400 bis km 169.600: 80 km/h

SR 741.01 SR 741.21

2020-0987

3127

BBl 2020

II Allgemeines Fahrverbot (Werkverkehr und Blaulichtorganisationen gestattet) innerhalb des gesamten abgesperrten Baustellenbereichs.

Dauer:

5. April 2020 bis voraussichtlich 30. November 2020

Grund:

Instandsetzung Nationalstrasse, Erneuerung Betriebsund Sicherheitsausrüstung

Verkehrsführung:

Dem Bauverlauf entsprechende Verkehrsführung

III Die Verkehrsanordnungen gemäss den Verkehrsführungsplänen gelten ab deren Aufstellung bzw. Markiereung (voraussichtlich 5. April 2020) bis Ende der Bauarbeiten (voraussichtlich 30. November 2020).

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren 3 innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

15. April 2020

Bundesamt für Strassen Guido Biaggio: Abteilungschef I-Ost

3

SR 172.021

3128