Übersetzung1

Protokoll zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Abgeschlossen in Strassburg am 10. Oktober 2018 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...2 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am ...

Für die Schweiz in Kraft getreten am ...

Präambel Die Mitgliederstaaten des Europarats und die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108), das am 28. Januar 19813 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet), im Hinblick auf die Entschliessung Nr. 3 zu Datenschutz und Persönlichkeitsbereich im dritten Jahrtausend, die auf der 30. Konferenz der Justizminister des Europarats (Istanbul, Türkei, 24.­26. November 2010) angenommen wurde, im Hinblick auf die Entschliessung 1843 (2011) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zum Schutz des Persönlichkeitsbereichs und der personenbezogenen Daten im Internet und in Onlinemedien sowie die Entschliessung 1986 (2014) zur Verbesserung des Nutzerschutzes und der Nutzersicherheit im Internet, im Hinblick auf die Stellungnahme 296 (2017) zum Entwurf eines Protokolls zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (SEV Nr. 108) und seines Erläuternden Berichts, die vom Ständigen Ausschuss im Namen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats am 24. November 2017 angenommen wurde, in der Erwägung, dass sich seit der Annahme des Übereinkommens im Hinblick auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten neue Herausforderungen für den Schutz des Menschen ergeben haben,

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Zwischen der Schweiz, Deutschland, Österreich, Belgien und Liechtenstein abgestimmte deutsche Übersetzung auf der Basis des englischen und französischen Originaltextes.

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SR 0.235.1

2019-2838

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Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten. Prot.

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angesichts der Notwendigkeit sicherzustellen, dass das Übereinkommen auch weiterhin eine herausgehobene Rolle beim Schutz des Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und in einem allgemeineren Sinne für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten spielt, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 1.

Der erste Beweggrund in der Präambel des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens;»

2.

Der dritte Beweggrund der Präambel des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «angesichts der Notwendigkeit, die Würde des Menschen und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten jedes Menschen sowie, im Hinblick auf die Diversifizierung, Intensivierung und Globalisierung der Datenverarbeitung und des Verkehrs von personenbezogenen Daten, die persönliche Entscheidungsfreiheit auf der Grundlage des Rechts jedes Einzelnen, selbst über seine personenbezogenen Daten und die Verarbeitung solcher Daten zu bestimmen, sicherzustellen;»

3.

Der vierte Beweggrund der Präambel des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: «unter Hinweis darauf, dass das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten in Bezug auf dessen gesellschaftliche Rolle zu betrachten ist und dass es mit anderen Menschenrechten und Grundfreiheiten, einschliesslich der freien Meinungsäusserung, in Einklang zu bringen ist;»

4.

Nach dem vierten Beweggrund der Präambel des Übereinkommens wird folgender Beweggrund eingefügt: «im Hinblick darauf, dass dieses Übereinkommen es zulässt, dass bei der Durchführung der darin festgelegten Vorschriften der Grundsatz des Zugangsrechts zu amtlichen Dokumenten berücksichtigt wird;»

5.

Der bisherige fünfte Beweggrund der Präambel des Übereinkommens wird gestrichen. Ein neuer fünfter und ein neuer sechster Beweggrund werden angefügt; sie lauten wie folgt: «in Anerkennung der Notwendigkeit, die grundlegenden Werte der Achtung des Persönlichkeitsbereichs und des Schutzes personenbezogener Daten weltweit zu fördern und dadurch zum freien Informationsaustausch zwischen den Völkern beizutragen;» «in Anerkennung des Interesses, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens zu stärken.»

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Art. 2 Artikel 1 erhält folgende Fassung: «Art. 1

Gegenstand und Zweck

Zweck dieses Übereinkommens ist es, jede natürliche Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen und dadurch zur Wahrung ihrer Menschenrechte und Grundfreiheiten, und insbesondere des Rechts auf einen Persönlichkeitsbereich, beizutragen.» Art. 3 Artikel 2 erhält folgende Fassung: «Art. 2

Begriffsbestimmungen

In diesem Übereinkommen: a.

[unverändert]

b.

bedeutet «Datenverarbeitung» jeden Vorgang oder jede Vorgangsreihe, der beziehungsweise die im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten ausgeführt wird, wie das Erheben, die Speicherung, die Aufbewahrung, die Veränderung, das Auslesen, die Offenlegung, die Bereitstellung, das Löschen oder die Vernichtung solcher Daten oder die Anwendung von logischen und/oder arithmetischen Operationen auf solche Daten;

c.

bedeutet, sofern keine automatisierte Verarbeitung stattfindet, «Datenverarbeitung» einen Vorgang oder eine Vorgangsreihe, der beziehungsweise die im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten innerhalb einer strukturierten Reihe solcher Daten ausgeführt wird, auf die nach spezifischen Kriterien zugegriffen werden kann oder die nach spezifischen Kriterien ausgelesen werden können;

d.

bedeutet «Verantwortlicher» die natürliche oder juristische Person, die Behörde, den Dienst, die Einrichtung oder jede andere Stelle, die beziehungsweise der allein oder gemeinsam mit anderen Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf die Datenverarbeitung hat;

e.

bedeutet «Empfänger» eine natürliche oder juristische Person, eine Behörde, einen Dienst, eine Einrichtung oder jede andere Stelle, der beziehungsweise dem personenbezogene Daten offengelegt oder bereitgestellt werden;

f.

bedeutet «Auftragsverarbeiter» eine natürliche oder juristische Person, eine Behörde, einen Dienst, eine Einrichtung oder jede andere Stelle, die beziehungsweise der personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.»

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Art. 4 Artikel 3 erhält folgende Fassung: «Art. 3

Geltungsbereich

1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dieses Übereinkommen auf die unter ihrer Hoheitsgewalt erfolgenden Datenverarbeitungen im öffentlichen und im privaten Sektor anzuwenden und dadurch das Recht jedes Menschen auf Schutz seiner personenbezogenen Daten zu sichern.

2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Datenverarbeitung, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschliesslich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.

3. [Aufgehoben] 4. [Aufgehoben] 5. [Aufgehoben] 6. [Aufgehoben]» Art. 5 Die Überschrift des Kapitels II des Übereinkommens erhält folgende Fassung: «Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten.» Art. 6 Artikel 4 erhält folgende Fassung: «Art. 4

Pflichten der Vertragsparteien

1. Jede Vertragspartei trifft in ihrem Recht die erforderlichen Massnahmen, um den Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen und seine wirksame Anwendung sicherzustellen.

2. Diese Massnahmen werden von jeder Vertragspartei getroffen und müssen bis zum Zeitpunkt der Ratifikation dieses Übereinkommens oder des Beitritts dazu in Kraft getreten sein.

3. Jede Vertragspartei verpflichtet sich: a.

dem in Kapitel VI vorgesehenen Übereinkommensausschuss zu ermöglichen, die Wirksamkeit der von ihr in ihrem Recht getroffenen Massnahmen zu bewerten, mit denen den Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirksamkeit verliehen werden soll; und

b.

diesen Bewertungsprozess aktiv zu unterstützen.»

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Art. 7 Die Überschrift und der Wortlaut von Artikel 5 erhalten folgende Fassung: «Art. 5

Rechtmässigkeit der Datenverarbeitung und Qualität der Daten

1. Die Datenverarbeitung muss in Bezug auf den verfolgten rechtmässigen Zweck verhältnismässig sein und in allen Phasen der Verarbeitung ein ausgewogenes Verhältnis zwischen allen betroffenen Interessen, ob öffentlich oder privat, und den zu wahrenden Rechten und Freiheiten widerspiegeln.

2. Jede Vertragspartei sieht vor, dass die Datenverarbeitung auf der Grundlage der freiwilligen, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erfolgten Einwilligung des Betroffenen oder auf einer anderen rechtmässigen, gesetzlich geregelten Grundlage durchgeführt werden kann.

3. Personenbezogene Daten, die verarbeitet werden, müssen auf rechtmässige Weise verarbeitet werden.

4. Personenbezogene Daten, die verarbeitet werden: a.

müssen nach Treu und Glauben und in einer transparenten Weise verarbeitet werden;

b.

müssen für eindeutige, festgelegte und rechtmässige Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden; vorbehaltlich geeigneter Garantien ist eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke mit solchen Zwecken vereinbar;

c.

müssen den Zwecken, für die sie verarbeitet werden, entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen;

d.

müssen sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sein;

e.

müssen so aufbewahrt werden, dass die Betroffenen nicht länger identifiziert werden können, als es die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erfordern.»

Art. 8 Artikel 6 erhält folgende Fassung: «Art. 6

Besondere Arten von Daten

1. Die Verarbeitung von: ­

genetischen Daten;

­

personenbezogenen Daten bezüglich Straftaten, Strafverfahren und Strafurteilen und damit zusammenhängenden Sicherungsmassnahmen;

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­

biometrischen Daten, anhand derer eine Person eindeutig identifizierbar ist;

­

personenbezogenen Daten, aus denen Informationen über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder sonstige Überzeugungen, die Gesundheit oder das Sexualleben hervorgehen;

ist nur erlaubt, wenn es ergänzend zu den Garantien dieses Übereinkommens geeignete gesetzlich verankerte Garantien gibt.

2. Diese Garantien müssen vor den Risiken schützen, die eine Verarbeitung sensibler Daten für die Interessen, Rechte und Grundfreiheiten des Betroffenen darstellen kann, insbesondere vor dem Risiko einer Diskriminierung.» Art. 9 Artikel 7 erhält folgende Fassung: «Art. 7

Datensicherung

1. Jede Vertragspartei sieht vor, dass der Verantwortliche und gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter gegen Risiken, wie unbeabsichtigten oder unbefugten Zugang zu oder Vernichtung, Verlust, Verwendung, Veränderung oder Offenlegung von personenbezogenen Daten, geeignete Sicherheitsvorkehrungen trifft.

2. Jede Vertragspartei sieht vor, dass der Verantwortliche die Verletzungen des Datenschutzes, die einen schweren Eingriff in die Rechte und Grundfreiheiten von Betroffenen darstellen können, unverzüglich zumindest der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Artikel 15 melden muss.» Art. 10 Das Übereinkommen wird durch einen neuen Artikel 8 ergänzt: «Art. 8

Transparenz der Verarbeitung

1. Jede Vertragspartei sieht vor, dass der Verantwortliche den Betroffenen Folgendes mitteilt: a.

seine Identität und seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder seine gewöhnliche Niederlassung;

b.

die Rechtsgrundlage und die Zwecke der beabsichtigten Datenverarbeitung;

c.

die Arten personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

d.

gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten; und

e.

die Mittel zur Ausübung der in Artikel 9 dargelegten Rechte;

sowie alle notwendigen zusätzlichen Informationen, um eine faire und transparente Verarbeitung der personenbezogenen Daten sicherzustellen.

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2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Betroffene bereits über diese Informationen verfügt.

3. Werden die personenbezogenen Daten nicht unmittelbar bei den Betroffenen erhoben, so ist der Verantwortliche nicht verpflichtet, solche Informationen mitzuteilen, sofern die Verarbeitung ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn sich dies als unmöglich erweist oder mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden ist.» Art. 11 Der bisherige Artikel 8 des Übereinkommens wird zu Artikel 9; die Überschrift und der Wortlaut erhalten folgende Fassung: «Art. 9

Rechte des Betroffenen

1. Jede natürliche Person hat das Recht: a.

nicht einer ausschliesslich auf einer automatisierten Datenverarbeitung beruhenden Entscheidung, die sich erheblich auf sie auswirkt, unterworfen zu werden, ohne dass ihre Auffassungen berücksichtigt werden;

b.

auf Antrag, in angemessenen Abständen und ohne übermässige Verzögerung oder Kosten eine Bestätigung über die Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten, Mitteilung über die verarbeiteten Daten in verständlicher Form, alle verfügbaren Informationen über den Ursprung und die Aufbewahrungsfrist der Daten sowie alle sonstigen Informationen zu erhalten, zu deren Bereitstellung der Verantwortliche verpflichtet ist, um die Transparenz der Verarbeitung nach Artikel 8 Absatz 1 sicherzustellen;

c.

auf Antrag Kenntnis über die der Datenverarbeitung zugrunde liegenden Überlegungen zu erlangen, wenn die Ergebnisse dieser Verarbeitung auf die Person Anwendung finden;

d.

jederzeit aus sich aus ihrer Situation ergebenden Gründen gegen die Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen, sofern der Verantwortliche nicht nachweisen kann, dass berechtigte Gründe für die Verarbeitung bestehen, welche die Interessen oder Rechte und Grundfreiheiten der Person überwiegen;

e.

auf Antrag, unentgeltlich und ohne übermässige Verzögerung die Berichtigung beziehungsweise Löschung solcher Daten zu erwirken, wenn die Daten im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens verarbeitet werden oder worden sind;

f.

ein Rechtsmittel nach Artikel 12 einzulegen, wenn ihre Rechte aufgrund dieses Übereinkommens verletzt worden sind;

g.

unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitz bei der Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Übereinkommens die Unterstützung einer Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 15 in Anspruch zu nehmen.

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2. Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung aufgrund eines Gesetzes, dem der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und dieses Gesetz geeignete Massnahmen zum Schutz der Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen des Betroffenen enthält.» Art. 12 Das Übereinkommen wird durch einen neuen Artikel 10 ergänzt: «Art. 10

Zusätzliche Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei sieht vor, dass die Verantwortlichen und gegebenenfalls die Auftragsverarbeiter alle geeigneten Massnahmen treffen, um die Verpflichtungen dieses Übereinkommens einzuhalten, und dass sie vorbehaltlich der nach Artikel 11 Absatz 3 angenommenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere gegenüber der in Artikel 15 vorgesehenen zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass die in ihrer Verantwortung durchgeführte Datenverarbeitung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens steht.

2. Jede Vertragspartei sieht vor, dass die Verantwortlichen und gegebenenfalls die Auftragsverarbeiter die wahrscheinlichen Auswirkungen der beabsichtigen Datenverarbeitung auf die Rechte und Grundfreiheiten der Betroffenen vor dem Beginn der Datenverarbeitung untersuchen und die Datenverarbeitung so gestalten, dass das Risiko des Eingriffs in diese Rechte und Grundfreiheiten verhindert oder minimiert wird.

3. Jede Vertragspartei sieht vor, dass die Verantwortlichen und gegebenenfalls die Auftragsverarbeiter technische und organisatorische Massnahmen treffen, die die Auswirkungen des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten in allen Phasen der Datenverarbeitung berücksichtigen.

4. Jede Vertragspartei kann im Hinblick auf die für die Interessen, Rechte und Grundfreiheiten der Betroffenen entstehenden Risiken in den Rechtsvorschriften, mit denen diesem Übereinkommen Wirksamkeit verliehen wird, die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 entsprechend der Beschaffenheit und dem Umfang der Daten, der Art, dem Umfang und dem Zweck ihrer Verarbeitung und gegebenenfalls der Grösse des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters anpassen.» Art. 13 Die bisherigen Artikel 9­12 des Übereinkommens werden zu Artikel 11­14.

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Art. 14 Artikel 9 des Übereinkommens wird zu Artikel 11 und erhält folgende Fassung: «Art. 11

Ausnahmen und Einschränkungen

1. Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht zulässig, abgesehen von Ausnahmen von Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9, sofern eine solche Ausnahme gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten wahrt und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismässige Massnahme darstellt: a.

zum Schutz der nationalen Sicherheit, für die Landesverteidigung, für die öffentliche Sicherheit, für wichtige wirtschaftliche und finanzielle Interessen des Staates, für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Justiz oder für die Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten und die Strafvollstreckung sowie für sonstige wichtige Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses;

b.

zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Grundfreiheiten anderer Personen, insbesondere der Meinungsfreiheit.

2. In Bezug auf die Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken können Anwendungsbeschränkungen der Artikel 8 und 9 gesetzlich vorgesehen werden, wenn keine erkennbare Gefahr des Eingriffs in die Rechte und Grundfreiheiten von Betroffenen besteht.

3. Zusätzlich zu den nach Absatz 1 zulässigen Ausnahmen kann jede Vertragspartei im Hinblick auf Verarbeitungstätigkeiten für Zwecke der nationalen Sicherheit und der Landesverteidigung Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 3, Artikel 14 Absätze 5 und 6 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d durch Gesetz und nur in dem Masse vorsehen, wie dies in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismässige Massnahme zur Erfüllung eines solchen Zwecks darstellt.

Dies berührt nicht das Erfordernis, dass Verarbeitungstätigkeiten für Zwecke der nationalen Sicherheit und der Landesverteidigung einer unabhängigen und wirksamen Prüfung und Aufsicht nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei unterliegen müssen.» Art. 15 Artikel 10 des Übereinkommens wird zu Artikel 12 und erhält folgende Fassung: «Art. 12

Sanktionen und Rechtsmittel

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete gerichtliche und aussergerichtliche Sanktionen und Rechtsmittel für Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens festzulegen.»

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Art. 16 Die Überschrift des Kapitels III des Übereinkommens wird wie folgt abgeändert: «Grenzüberschreitender Verkehr personenbezogener Daten».

Art. 17 Artikel 12 des Übereinkommens wird zu Artikel 14, welcher Artikel 2 des Zusatzprotokolls vom 8. November 20014 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung (Zusatzprotokoll) integriert.

Die Bestimmung erhält folgende Fassung: «Art. 14

Grenzüberschreitender Verkehr personenbezogener Daten

1. Eine Vertragspartei darf zum alleinigen Zweck des Schutzes personenbezogener Daten die Weitergabe solcher Daten an einen Empfänger, der der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens untersteht, nicht verbieten oder von einer besonderen Genehmigung abhängig machen. Die Vertragspartei kann dies jedoch tun, wenn eine tatsächliche und ernste Gefahr besteht, dass die Weitergabe an eine andere Vertragspartei, oder von dieser anderen Vertragspartei an eine Nichtvertragspartei, zu einer Umgehung der Bestimmungen des Übereinkommens führen würde. Eine Vertragspartei kann dies ebenfalls tun, wenn sie durch harmonisierte gemeinsame Schutzvorschriften von Staaten, die einer regionalen internationalen Organisation angehören, gebunden ist.

2. Untersteht der Empfänger der Hoheitsgewalt eines Staates oder befindet er sich im Zuständigkeitsbereich einer internationalen Organisation, der beziehungsweise die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, so darf die Weitergabe personenbezogener Daten nur erfolgen, wenn ein angemessenes Schutzniveau auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Übereinkommens sichergestellt ist.

3. Ein angemessenes Schutzniveau kann sichergestellt werden durch: a.

das Recht dieses Staates oder dieser internationalen Organisation, einschliesslich der anwendbaren völkerrechtlichen Verträge oder Übereinkünfte; oder

b.

Ad-hoc-Garantien oder genehmigte standardisierte Garantien aufgrund rechtlich bindender und durchsetzbarer Instrumente, die von den an der Weitergabe und Weiterverarbeitung beteiligten Personen angenommen worden sind und umgesetzt werden.

4. Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann jede Vertragspartei vorsehen, dass personenbezogene Daten weitergegeben werden dürfen, wenn: a.

4

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der Betroffene ausdrücklich, für den konkreten Fall und freiwillig eingewilligt hat, nachdem er über die Gefahren aufgeklärt wurde, die bei Fehlen geeigneter Garantien entstehen können; oder SR 0.235.11

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b.

dies wegen spezifischer Interessen des Betroffenen im Einzelfall erforderlich ist; oder

c.

überwiegende berechtigte Interessen, insbesondere wichtige öffentliche Interessen, gesetzlich vorgesehen sind und eine solche Weitergabe in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismässige Massnahme darstellt; oder

d.

dies in einer demokratischen Gesellschaft im Hinblick auf die Meinungsfreiheit eine notwendige und verhältnismässige Massnahme darstellt.

5. Jede Vertragspartei sieht vor, dass der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 15 dieses Übereinkommens alle sachdienlichen Informationen hinsichtlich der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Weitergabe von Daten sowie auf Anfrage hinsichtlich der in Absatz 4 Buchstaben b und c genannten Daten zur Verfügung gestellt werden.

6. Jede Vertragspartei sieht ebenfalls vor, dass die Aufsichtsbehörde verlangen darf, dass die Person, die Daten weitergibt, die Wirksamkeit der Garantien oder das Vorhandensein überwiegender berechtigter Interessen nachweist und dass die Aufsichtsbehörde eine solche Datenweitergabe verbieten, aussetzen oder an Bedingungen knüpfen darf, um die Rechte und Grundfreiheiten der Betroffenen zu schützen.» Art. 18 Das Übereinkommen wird ergänzt durch ein neues Kapitel IV: «Aufsichtsbehörden».

Art. 19 Ein neuer Artikel 15 gliedert Artikel 1 des Zusatzprotokolls von 2001 (SEV Nr. 181) ein; er erhält folgende Fassung: «Art. 15

Aufsichtsbehörden

1. Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine oder mehrere Behörden dafür zuständig sind, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens sicherzustellen.

2. Zu diesem Zweck: a.

haben diese Behörden Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnisse;

b.

erfüllen sie die Aufgaben im Zusammenhang mit der in Artikel 14 vorgesehenen Weitergabe von Daten, insbesondere die Genehmigung standardisierter Garantien;

c.

haben sie die Befugnis, Entscheidungen im Hinblick auf Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens zu treffen, und können insbesondere verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen;

d.

haben sie die Befugnis, bei Verstössen gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens gerichtliche Schritte einzuleiten oder Verstösse bei den zuständigen Justizbehörden anzuzeigen; 609

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e.

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fördern sie: I. das öffentliche Bewusstsein für ihre Aufgaben und Befugnisse sowie für ihre Tätigkeiten; II. das öffentliche Bewusstsein für die Rechte der Betroffenen und die Wahrnehmung dieser Rechte; III. das Bewusstsein bei den Verantwortlichen und den Auftragsverarbeitern für die ihnen aus diesem Übereinkommen entstehenden Pflichten;

besondere Aufmerksamkeit wird den Datenschutzrechten von Kindern und anderen schutzbedürftigen Personen gewidmet.

3. Die zuständigen Aufsichtsbehörden werden bei allen Vorschlägen für Rechtsund Verwaltungsvorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehen, zu Rate gezogen.

4. Jede zuständige Aufsichtsbehörde befasst sich mit Anträgen und Beschwerden von Betroffenen hinsichtlich ihrer Datenschutzrechte und hält die Betroffenen über den Fortgang auf dem Laufenden.

5. Die Aufsichtsbehörden handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse in völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; dabei holen sie Weisungen weder ein noch nehmen sie sie entgegen.

6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben und Wahrnehmung ihrer Befugnisse nötigen Ressourcen ausgestattet werden.

7. Jede Aufsichtsbehörde erstellt und veröffentlicht einen periodischen Tätigkeitsbericht.

8. Die Mitglieder und das Personal der Aufsichtsbehörden unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit im Hinblick auf vertrauliche Informationen, zu denen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Wahrnehmung ihrer Befugnisse Zugang haben oder hatten.

9. Gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden steht der gerichtliche Rechtsweg offen.

10. Die Aufsichtsbehörden sind nicht für Verarbeitungen zuständig, die von Organen im Rahmen ihrer gerichtlichen Tätigkeit vorgenommenen werden.» Art. 20 1. Die Kapitel IV­VII des Übereinkommens werden zu den neuen Kapiteln V­VIII.

2. Die Überschrift des neuen Kapitels V erhält folgende Fassung: «Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfeleistung».

3. Das Übereinkommen wird durch Artikel 17 ergänzt und die Artikel 13­27 werden zu den neuen Artikel 16­31.

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Art. 21 Artikel 13 des Übereinkommens wird zum neuen Artikel 16 und erhält, zusammen mit seiner Überschrift, folgende Fassung: «Art. 16

Benennung von Aufsichtsbehörden

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und einander bei der Durchführung dieses Übereinkommens Hilfe zu leisten.

2. Zu diesem Zweck: a.

benennt jede Vertragspartei eine oder mehrere Aufsichtsbehörden im Sinne des Artikels 15, deren Bezeichnung und Anschrift sie dem Generalsekretär des Europarats mitteilt;

b.

gibt jede Vertragspartei, die mehrere Aufsichtsbehörden benannt hat, in der unter Buchstabe a genannten Mitteilung die Zuständigkeit jeder dieser Behörden an.

3. [Aufgehoben]» Art. 22 Das Übereinkommen wird durch einen neuen Artikel 17 ergänzt: «Art. 17

Formen der Zusammenarbeit

1. Die Aufsichtsbehörden arbeiten miteinander in dem Masse zusammen, wie es zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Wahrnehmung ihrer Befugnisse notwendig ist, indem sie insbesondere: a.

einander durch den Austausch sachdienlicher und nützlicher Informationen Hilfe leisten und miteinander unter der Bedingung, dass im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten alle Vorschriften und Garantien dieses Übereinkommens eingehalten werden, zusammenarbeiten;

b.

ihre Untersuchungen oder ihre Einwirkungen abstimmen oder gemeinsame Massnahmen durchführen;

c.

Informationen und Unterlagen über ihr Recht und ihre Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit dem Datenschutz zur Verfügung stellen.

2. Zu den in Absatz 1 genannten Informationen zählen nicht die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, es sei denn, diese sind für die Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung oder der Betroffene hat ausdrücklich, für den konkreten Fall, freiwillig und in informierter Weise in ihre Bereitstellung eingewilligt.

3. Um ihre Zusammenarbeit zu organisieren und ihre in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, bilden die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien ein Netzwerk.»

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Art. 23 Artikel 14 des Übereinkommens wird zum neuen Artikel 18 und erhält, zusammen mit seiner Überschrift, folgende Fassung: «Art. 18

Unterstützung von Betroffenen

1. Jede Vertragspartei unterstützt jeden Betroffenen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnorts bei der Ausübung seiner Rechte nach Artikel 9 dieses Übereinkommens.

2. Ein im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnender Betroffener hat die Möglichkeit, seinen Antrag über die benannte Aufsichtsbehörde dieser Vertragspartei zu stellen.

3. Der Antrag auf Unterstützung muss alle erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über: a.

den Namen, die Anschrift und alle anderen für die Identifizierung des den Antrag stellenden Betroffenen erheblichen Einzelheiten;

b.

die Datenverarbeitung, auf die sich der Antrag bezieht, oder den dafür Verantwortlichen;

c.

den Zweck des Antrags.»

Art. 24 Artikel 15 des Übereinkommens wird zum neuen Artikel 19 und erhält, zusammen mit seiner Überschrift, folgende Fassung: «Art. 19

Garantien

1. Hat eine Aufsichtsbehörde einer Vertragspartei von einer Aufsichtsbehörde einer anderen Vertragspartei Auskünfte erhalten, die einem Antrag auf Unterstützung dienen oder Antwort auf ein eigenes Ersuchen geben, so darf sie diese Auskünfte nur zu den Zwecken verwenden, die dem Antrag oder Ersuchen zugrunde liegen.

2. Es ist einer Aufsichtsbehörde in keinem Fall erlaubt, im Namen eines Betroffenen von sich aus und ohne dessen ausdrückliche Einwilligung einen Antrag auf Unterstützung zu stellen.»

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Art. 25 Artikel 16 des Übereinkommens wird zum neuen Artikel 20 und erhält, zusammen mit seiner Überschrift, folgende Fassung: «Art. 20

Ablehnung von Ersuchen

Eine Aufsichtsbehörde, an die nach Artikel 17 ein Ersuchen gerichtet wird, kann nur ablehnen, diesem stattzugeben, wenn: a.

das Ersuchen mit ihren Befugnissen nicht vereinbar ist;

b.

das Ersuchen den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht entspricht;

c.

seine Erfüllung mit der Souveränität, der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung der Vertragspartei, die sie benannt hat, oder mit den Rechten und Grundfreiheiten der Personen, die der Hoheitsgewalt dieser Vertragspartei unterstehen, nicht vereinbar wäre.»

Art. 26 Artikel 17 des Übereinkommens wird zum neuen Artikel 21 und erhält folgende Fassung: «Art. 21

Kosten und Verfahren

1. Für die Zusammenarbeit und Hilfe, welche die Vertragsparteien einander nach Artikel 17 gewähren, und für Unterstützung, die sie Betroffenen nach den Artikeln 9 und 18 leisten, werden keine Auslagen oder Gebühren ausser für Sachverständige und Dolmetscher erhoben. Diese Auslagen oder Gebühren werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.

2. [Unverändert] 3. [Unverändert]» Art. 27 Die Überschrift des neuen Kapitels VI des Übereinkommens wird wie folgt abgeändert: «Übereinkommensausschuss».

Art. 28 Artikel 18 des Übereinkommens wird zum neuen Artikel 22 und erhält folgende Fassung: «Art. 22

Zusammensetzung des Ausschusses

1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird ein Übereinkommensausschuss eingesetzt.

2. [Unverändert] 613

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3. Der Übereinkommensausschuss kann mit einer Zweidrittelmehrheit der Vertreter der Vertragsparteien beschliessen, einen Beobachter zur Teilnahme an seinen Sitzungen einzuladen.

4. Eine Vertragspartei, die nicht Mitglied des Europarats ist, trägt nach Massgabe der vom Ministerkomitee in Abstimmung mit der Vertragspartei festgelegten Modalitäten zur Finanzierung der Tätigkeiten des Übereinkommensausschusses bei.» Art. 29 Artikel 19 des Übereinkommens wird zum neuen Artikel 23 und erhält folgende Fassung: «Art. 23

Aufgaben des Ausschusses

Der Übereinkommensausschuss: a.

kann Empfehlungen zur Erleichterung oder Verbesserung der Anwendung des Übereinkommens abgeben;

b.

kann in Übereinstimmung mit Artikel 25 Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen;

c.

nimmt zu jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens Stellung, die ihm nach Artikel 25 Absatz 3 unterbreitet wird;

d.

kann zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens Stellung nehmen;

e.

erarbeitet vor jedem neuen Beitritt zum Übereinkommen eine Stellungnahme für das Ministerkomitee hinsichtlich des Schutzniveaus für personenbezogene Daten, das der Beitrittskandidat gewährleistet, und empfiehlt gegebenenfalls zu treffende Massnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens;

f.

kann auf Ersuchen eines Staates oder einer internationalen Organisation bewerten, ob das dort gewährte Schutzniveau für personenbezogene Daten mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens im Einklang steht und nötigenfalls zu treffende Massnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens empfehlen;

g.

kann Modelle für die in Artikel 14 genannten standardisierten Garantien entwickeln oder genehmigen;

h.

überprüft die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien und empfiehlt Massnahmen für den Fall, dass eine Vertragspartei das Übereinkommen nicht einhält;

i.

ermöglicht nötigenfalls die gütliche Beilegung aller mit der Anwendung des Übereinkommens verbundenen Schwierigkeiten.»

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Art. 30 Artikel 20 des Übereinkommens wird zum neuen Artikel 24 und erhält folgende Fassung: «Art. 24

Verfahren

1. Der Übereinkommensausschuss wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung findet innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Danach tritt er mindestens einmal jährlich sowie immer dann zusammen, wenn ein Drittel der Vertreter der Vertragsparteien dies verlangt.

2. Im Anschluss an jede Sitzung unterbreitet der Übereinkommensausschuss dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Arbeit und die Wirksamkeit dieses Übereinkommens.

3. Die Abstimmungsmodalitäten im Übereinkommensausschuss sind in den Elementen der Geschäftsordnung enthalten, die den Anhang des Protokolls vom 10. Oktober 20185 zur Änderung dieses Übereinkommens bilden.

4. Der Übereinkommensausschuss erstellt die anderen Elemente seiner Geschäftsordnung und legt insbesondere die Verfahren für die Bewertung und Überprüfung nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 23 Buchstaben e, f und h auf der Grundlage objektiver Kriterien fest.» Art. 31 Artikel 21 des Übereinkommens wird zum neuen Artikel 25 und erhält folgende Fassung: «Art. 25

Änderungen

1. Änderungen dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, vom Ministerkomitee des Europarats oder vom Übereinkommensausschuss vorgeschlagen werden.

2. Jeder Änderungsvorschlag wird den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Mitgliedstaaten des Europarats, der Europäischen Union und jedem Nichtmitgliedstaat oder jeder internationalen Organisation, die nach Artikel 27 zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden sind, vom Generalsekretär des Europarats übermittelt.

3. Darüber hinaus wird jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung dem Übereinkommensausschuss übermittelt; dieser teilt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Änderung mit.

4. Das Ministerkomitee prüft die vorgeschlagene Änderung und jede Stellungnahme des Übereinkommensausschusses und kann die Änderung genehmigen.

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5. [Unverändert] 6. [Unverändert] 7. Darüber hinaus kann das Ministerkomitee nach Konsultation des Übereinkommensausschusses einstimmig beschliessen, dass eine bestimmte Änderung nach Ablauf eines Zeitabschnitts von drei Jahren nach dem Tag, an dem sie zur Annahme vorgelegt wurde, in Kraft tritt, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Wurde ein solcher Einwand notifiziert, so tritt die Änderung am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei des Übereinkommens, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat.» Art. 32 Artikel 22 des Übereinkommens wird zum neuen Artikel 26 und erhält folgende Fassung: «Art. 26

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und der Europäischen Union zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

2. [Unverändert] 3. Für jede Vertragspartei, die später ihre Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunde folgt.» Art. 33 Artikel 23 des Übereinkommens wird zum neuen Artikel 27 und erhält, zusammen mit seiner Überschrift, folgende Fassung: «Art. 27

Beitritt von Nichtmitgliedstaaten oder internationalen Organisationen

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien dieses Übereinkommens und mit deren einhelliger Zustimmung sowie unter Berücksichtigung der nach Artikel 23 Buchstabe e vom Übereinkommensausschuss erarbeiteten Stellungnahme durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats oder eine internationale Organisation einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

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2. Für alle Staaten oder internationale Organisationen, die diesem Übereinkommen nach Absatz 1 beitreten, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.» Art. 34 Artikel 24 des Übereinkommens wird zum neuen Artikel 28 und erhält folgende Fassung: «Art. 28

Räumlicher Geltungsbereich

1. Jeder Staat, die Europäische Union oder eine sonstige internationale Organisation kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

2. Jeder Staat, die Europäische Union oder eine sonstige internationale Organisation kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3. [Unverändert]» Art. 35 Artikel 27 des Übereinkommens wird zum neuen Artikel 31 und erhält folgende Fassung: «Art. 31

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jeder Vertragspartei, die diesem Übereinkommen beigetreten ist: a.

[Unverändert]

b.

[Unverändert]

c.

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 26, 27 und 28;

d.

[Unverändert]»

Art. 36

Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

1. Dieses Protokoll liegt für die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

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2. Nachdem dieses Protokoll zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und bevor es in Kraft tritt, drückt jeder andere Staat seine Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein aus, indem er ihm beitritt. Ein Staat kann nicht Vertragspartei des Übereinkommens werden, ohne gleichzeitig diesem Protokoll beizutreten.

Art. 37

Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien des Übereinkommens nach Artikel 36 Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

2. Ist das Protokoll nicht nach Absatz 1 in Kraft getreten, so tritt es nach einem Zeitabschnitt von fünf Jahren nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, für jene Staaten in Kraft, die nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, sofern dem Protokoll mindestens 38 Vertragsparteien angehören. Für die Vertragsparteien des Protokolls werden alle Bestimmungen des geänderten Übereinkommens unmittelbar mit Inkrafttreten wirksam.

3. Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls und unbeschadet der Bestimmungen über das Inkrafttreten und den Beitritt von Nichtmitgliedstaaten oder internationalen Organisationen kann eine Vertragspartei des Übereinkommens bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder jederzeit danach erklären, dass sie die Bestimmungen dieses Protokolls vorläufig anwenden wird. In diesem Fall werden die Bestimmungen dieses Protokolls nur in Bezug auf die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens angewendet, die eine diesbezügliche Erklärung abgegeben haben. Eine solche Erklärung wird am ersten Tag des dritten Monats wirksam, der auf den Tag ihres Eingangs beim Generalsekretär des Europarats folgt.

4. Mit Inkrafttreten dieses Protokolls wird das Zusatzprotokoll vom 8. November 20016 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung aufgehoben.

5. Mit Inkrafttreten dieses Protokolls werden die vom Ministerkomitee am 15. Juni 1999 in Strassburg genehmigten Änderungen des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten gegenstandslos.

Art. 38

Erklärungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen

Mit Inkrafttreten dieses Protokolls wird jede Erklärung einer Vertragspartei nach Artikel 3 des Übereinkommens unwirksam.

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SR 0.235.11

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Art. 39

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Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 40

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jeder anderen Vertragspartei des Übereinkommens: a.

jede Unterzeichnung;

b.

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c.

den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 37;

d.

jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Strassburg am 10. Oktober 2018 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, anderen Vertragsparteien des Übereinkommens und allen zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

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Anhang des Protokolls: Elemente der Geschäftsordnung des Übereinkommensausschusses 1. Jede Vertragspartei ist stimmberechtigt und hat eine Stimme.

2. Der Übereinkommensausschuss ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn eine Zweidrittelmehrheit der Vertreter der Vertragsparteien anwesend ist. Tritt das Änderungsprotokoll zum Übereinkommen nach Artikel 37 Absatz 2 des Protokolls in Kraft, bevor es für alle Vertragsstaaten des Übereinkommens in Kraft tritt, so ist der Übereinkommensausschuss in einer Sitzung beschlussfähig, wenn mindestens 34 Vertragsparteien des Protokolls vertreten sind.

3. Beschlüsse nach Artikel 23 erfordern eine Vierfünftelmehrheit. Beschlüsse nach Artikel 23 Buchstabe h erfordern eine Vierfünftelmehrheit einschliesslich einer Mehrheit der Stimmen der Vertragsstaaten, die nicht Mitglied einer dem Übereinkommen als Vertragspartei angehörenden Organisation der regionalen Integration sind.

4. Fasst der Übereinkommensausschuss einen Beschluss nach Artikel 23 Buchstabe h, so darf die von der Überprüfung betroffene Vertragspartei nicht an der Abstimmung teilnehmen. Bezieht sich solch ein Beschluss auf eine Angelegenheit in der Zuständigkeit einer Organisation der regionalen Integration, dürfen weder die Organisation noch ihre Mitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen.

5. Beschlüsse zu Verfahrensfragen erfordern eine einfache Mehrheit der Stimmen.

6. Organisationen der regionalen Integration können in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, ihr Stimmrecht im Übereinkommensausschuss mit der Zahl von Stimmen ausüben, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Macht einer dieser Mitgliedstaaten von seinem Stimmrecht Gebrauch, so darf die Organisation ihr Stimmrecht nicht ausüben.

7. Im Fall einer Abstimmung müssen alle Vertragsparteien über den Gegenstand und die Zeit der Abstimmung unterrichtet sein sowie darüber, ob die Vertragsparteien ihr Stimmrecht einzeln ausüben oder ob eine Organisation der regionalen Integration das Stimmrecht für ihre Mitgliedstaaten ausübt.

8. Der Übereinkommensausschuss kann seine Geschäftsordnung später mit einer Zweidrittelmehrheit ändern; ausgenommen sind die Abstimmungsmodalitäten, die nur durch einstimmigen Beschluss der Vertragsparteien geändert werden können und auf die Artikel 25 des Übereinkommens anzuwenden ist.

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