Allgemeinverfügung der Lotterie- und Wettkommission (Comlot) betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten vom 17. März 2020
Die Lotterie- und Wettkommission (Comlot), gestützt auf Artikel 86 ff. des Geldspielgesetzes vom 29. September 2017 (BGS)1, verfügt: Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist entsprechend Artikel 86 Absatz 1-4 BGS durch die schweizerischen Fernmeldedienstanbieterinnen zu sperren.
Die Liste der zu sperrenden Domains im Zuständigkeitsbereich der Lotterie- und Wettkommission wurde angepasst. Die aktualisierte Liste ist online einsehbar (www.comlot.ch/Sperrliste).
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung bei der Lotterie- und Wettkommission (Comlot), Erlachstrasse 12, 3012 Bern, Einsprache erhoben werden (Art. 87 Abs. 2 und Art. 88 Abs. 3 BGS). Die Einsprache hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Einsprache erhebenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten.
17. März 2020
Lotterie- und Wettkommission Der Direktor: Manuel Richard
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SR 935.51
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2020-0699