Wasserkraftwerk Wunderklingen WKW: Restwassersanierung Veröffentlichung und öffentliche Auflage der beabsichtigten Verfügung in Sachen Restwassersanierung des WKW nach Artikel 80 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)

Verfügungsadressatin: Einwohnergemeinde Hallau, Gemeindeverwaltung, Hauptstrasse 44, Postfach, 8215 Hallau als Eigentümerin und Betreiberin.

Veröffentlichung nach Artikel 30a VwVG: Gemäss Artikel 80 Absatz 1 GSchG muss ein durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusstes Fliessgewässer unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist.

Die bestehende Verleihung des Schweizerischen Bundesrats vom 18. September 1964 verpflichtet die Gemeinde Hallau, im Rahmen des Betriebs des WKW eine Restwassermenge von 75 l/s in die Wutach abzugeben. Diese geringe Restwassermenge genügt den geltenden gewässerschutzrechtlichen Vorgaben nicht mehr. Die Wutach muss daher saniert werden, wobei für den Betrieb des Wasserkraftwerks Wunderklingen eine höhere Restwassermenge festgesetzt wird.

Hierzu hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK einen Verfügungsentwurf erarbeitet. Das Bundesamt für Umwelt BAFU, der Kanton Schaffhausen sowie die Gemeinde Hallau wurden bereits direkt angehört. Da von der beabsichtigten Verfügung weitere Personen berührt sein können und sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen, wird nachfolgend das Dispositiv der beabsichtigten Verfügung gemäss Artikel 30a Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) veröffentlicht.

Demnach verfügt das UVEK: 1.

In Abänderung von Artikel 7 Absatz 1 der Verleihung des Schweizerischen Bundesrates für die Nutzung der Wasserkraft an der Wutach in einer Wasserkraftanlage bei Wunderklingen vom 18. September 1964 wird die Mindestrestwassermenge neu festgelegt auf 750 l/s. Die Gemeinde Hallau wird verpflichtet, ab dem 1. Januar 2021 ab der Wasserfassung des Wasserkraftwerks Wunderklingen eine ganzjährige Dotierwassermenge von 750 l/s abzugeben.

2.

Die Gebühr für die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich bemessen und bei der Verfügungsadressatin separat erhoben.

2020-2929

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BBl 2020

Öffentliche Auflage nach Artikel 30a VwVG: Die begründete Verfügung kann vom 7. Oktober 2020 bis zum 5. November 2020 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: ­

Gemeindeverwaltung Hallau, Hauptstrasse 44, 8215 Hallau

Der Verfügungsentwurf wird zudem im Internet veröffentlicht: www.bfe.admin.ch > Versorgung > Erneuerbare Energien > Wasserkraft > Kleinwasserkraft.

Wer nach den Vorschriften von Artikel 6 VwVG Partei ist, kann bis zum 5. November 2020 beim Bundesamt für Energie, Sektion Elektrizitäts-, Rohrleitungs- und Wasserrecht, 3003 Bern, schriftlich Stellung nehmen. Wer von diesem Recht zur Stellungnahme innert Frist keinen Gebrauch macht, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gegebenenfalls eine Vertretung bestellt werden muss. Dies kann mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

6. Oktober 2020

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Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)