Kernkraftwerke Beznau I und II: Gesuch betreffend Entnahme von Kühlwasser Öffentliche Auflage des Gesuchs der Axpo Power AG vom 28. Februar 2017 betreffend Entnahme von Kühlwasser für den Betrieb der Kernkraftwerke Beznau I und II.

Gemeinde: Döttingen Gesuchstellerin: Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden Gegenstand: Die Axpo Power AG betreibt auf der sogenannten Beznauinsel (Gemeinde Döttingen) die Kernkraftwerke Beznau I und II. Im Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Kernkraftwerke verfügt die Axpo Power AG unter anderem über zwei Konzessionen, die vom Kanton Aargau erteilt wurden und bis am 31. Dezember 2020 befristet sind. Die eine dieser Konzessionen berechtigt die Axpo Power AG zur Entnahme von Kühlwasser im Umfang von maximal 23,3 m3/s für das Kernkraftwerk Beznau I, die andere Konzession berechtigt die Axpo Power AG zur Entnahme von Kühlwasser im Umfang von maximal 23,3 m3/s für das Kernkraftwerk Beznau II. Aufgrund der befristeten Gültigkeit dieser kantonalen Konzessionen bis zum 31. Dezember 2020 beantragt die Axpo Power AG mit dem eingereichten Gesuch die Erteilung von unbefristeten Bewilligungen zur Entnahme von Kühlwasser im bisherigen Umfang für den Betrieb der Kernkraftwerke Beznau I und II.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Artikel 49 ff. i.V.m. Artikel 61 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1), der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) sowie subsidiär nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) und dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).

Öffentliche Auflage: Die eingereichten Gesuchsunterlagen können vom 16. August bis zum 14. September 2017 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Adresse eingesehen werden: ­

2017-2002

Bauverwaltung der Gemeinde Döttingen, Surbtalstrasse 5, 5312 Döttingen

5491

BBl 2017

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist vom 16. August bis 14. September 2017 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern, eingereicht werden.

Hinweise: ­

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG).

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Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 55 Abs. 2 KEG).

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Die Einsprechenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegebenenfalls eine Vertretung bestellen müssen. Dies kann für sie mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

15. August 2017

5492

Bundesamt für Energie (BFE)